Quantcast
Channel: Graumarktinfos.de
Viewing all articles
Browse latest Browse all 4247

Genossenschafts-un-wesen durch Initiativen des schnellen Geldverdienens

$
0
0

Eine Genossenschaft soll – international: Collaborative Commons – eine am Nutzen der Mitglieder ausgerichtete Gesellschaftsform ohne das Bestreben finanziellen Ertrags repräsentieren.

Die eingetragene Genossenschaft ist eine Rechtsform, in der sich Menschen zusammen schließen, um mittels einem gemeinsamen Geschäftsbetrieb gefördert zu werden (§ 1 GenG). Diese Förderleistung besteht dabei in einer Leistungsbeziehung zwischen der Genossenschaft und dem Mitglied

– bei einer Wohnungsgenossenschaft dadurch, dass die Mitglieder dort wohnen

– bei einer Energiegenossenschaft, dass die Mitglieder ihre Energie zum eigenen Verbrauch von

dort beziehen und nicht primär vermarkten (wollen)

– bei einer Einrichtung (Museum, KITA, Jugendclub), dass die Mitglieder die dort angebotenen

Leistungen in Anspruch nehmen.

Das Kapitalanlagegesetzbuch regelt, dass „Investmentvermögen“ nicht in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft geführt werden dürfen. Zwar hat die BaFin in ihrem Auslegungsschreiben klargestellt, dass eine Genossenschaft „in der Regel“ kein Investmentvermögen darstellt. Allerdings ist Voraussetzung dafür, dass die Genossenschaft tatsächlich (!) gegenüber den Mitgliedern einen Förderzweck erfüllt. Dieser Förderzweck ist aus den Planungen mancher Genossenschaften nicht (ausreichend) zu erkennen.

Dabei sind Beteiligungen an anderen Unternehmen durch die Genossenschaft zulässig.

Es gibt Anbieter, die zur Vermittlung von Kapitalanlagen die Gesellschaftsform der Genossenschaft wählen, um „nach altem Muster der Kommanditgesellschaften“ ohne Genehmigungen nach § 34 f GewO das Recht zu haben glauben diese „Form der Kapitalanlage“ auf der Basis eines maximal drei Seiten umfassenden Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) mit der Genehmigung der Vermittler nach § 34 c GewO auf Basis des Kleinanlegerschutzgesetzes von 2015 vermitteln zu dürfen. Solche Angebote werden von der BaFin sehr schnell analysiert und üblichen Kapitalanlageformen mit Prospektpflicht oder gar der verdeckten Kapitalanlage eines nicht genehmigten Bankinstituts zugeordnet.

Allein die Darstellung von Genossenschaftsanteilen als „Kapitalanlage“ ist unzulässig

  • von Provisionszahlungen ganz abgesehen. Die sind gänzlich verboten.

Es wird von Anbietern immer wieder versucht vermeintliche Gesetzeslücken auszuschöpfen, die es nicht gibt. Auch das Wort „Investment“ definiert keine Genossenschaft

Kein Genossenschaftsanteil darf Wachstum versprechen oder erzielen. Jedes Mitglied hat nur seine Macht einer Stimme (richtig vermerkt in den Darstellungen), darf aber keine Wertsteigerungen oder Dividenden erwarten. Darlehen dürfen nur von eingetragenen Mitgliedern vergeben werden – zu einem Maximalzins von 1,5% p. a. – wenn die Zinsen wieder steigen, auch nicht mehr!

„Die inflationsgesicherte Sachwertanlage“ ist ein ebenfalls unzulässiger Begriff, denn (s. o.) Genossenschaftsanteile sollen keine Kapitalanlage mit Gewinnerwartung sein. Regelungen erfolgen durch

A – Prüfungsverband (ca. 20 in Deutschland) und dessen jeweilige Vorgaben – s. S. 2, Punkte 1 – 7.

B – die Satzung in den vorgenannten Darstellungen /Vorgaben i. V. m. d. GenG.

C – Organe: Gründungsmitglieder (>= 7) – Aufsichtsrat (>= 3) – Vorstand (gleichberechtigt >=2); bei < 21 Mitgliedern reicht ein Vorstandsmitglied ohne Aufsichtsrat § 9 (1) GenG; eine M-Vers p. a.

D – Werbeauftritte – in nicht auf Kapitalanlagen bezogener Form und im Internet. Das nach außen dargestellte Geschäftsmodell und der Werbeauftritt müssen im Einklang zur Satzung stehen.


Viewing all articles
Browse latest Browse all 4247