Nun wird das Insolvenzverfahren eröffnet, das zumindest teilte uns der Insolvenzverwalter heute auf Anfrage mit. Noch heuet wird es zu dem Thema eine offizielle Pressemitteilung der Kanzlei Tiefenbacher geben. Diese können Sie dann spätestens Morgen hier lesen.Hier die letzte offizielle Mitteilung der Kanzlei dazu:
1. Die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG befindet sich in einem vorläufigen Insolvenzverfahren. Was bedeutet das für mich als Gläubiger?
Ein Insolvenzverfahren wird beantragt, wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig und/oder überschuldet ist. Zahlungsunfähigkeit besteht, wenn das Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG konnte die Gewinnausschüttungen nicht mehr vornehmen und die Einlagen nicht mehr an alle Anleger zurückzahlen. In einem solchen Fall ist es die Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters, das bei dem Unternehmen noch vorhandene Vermögen für alle Gläubiger sicherzustellen um (weitere) nachteilige Vermögensveränderungen zu verhindern. Gleichzeitig werden Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger mit Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung eingestellt und können während der Dauer des vorläufigen Insolvenzverfahrens auch nicht aufgenommen werden. Das vorhandene Vermögen reicht häufig nicht aus, alle Gläubiger vollständig zu befriedigen. Somit wird dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger Rechnung getragen.
2. Ich bin beteiligt an der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG. Wie kann ich meine Forderungen anmelden?
Während des vorläufigen Insolvenzverfahrens brauchen Sie Ihre Forderungen noch nicht anmelden.
Erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestimmt das Amtsgericht Chemnitz – Insolvenzgericht – eine Frist, innerhalb welcher Sie Ihre Forderung bei dem Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden können. Hierzu werden Sie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesondert aufgefordert.
Forderungsanmeldungen, welche bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen werden, müssen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwingend wiederholt werden und haben keine Wirkung für das eröffnete Insolvenzverfahren.
Sehen Sie daher bitte vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Forderungsanmeldungen ab.
3. Wie hoch ist das noch vorhandene Vermögen der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG.?
Nachdem die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet wurde, verschafft sich der vorläufige Insolvenzverwalter zunächst einen Überblick über das vorhandene Vermögen.
4. Wird der Geschäftsbetrieb der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG aufrechterhalten?
Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters ist es, nun zu prüfen, welche Voraussetzungen für eine Fortführung/Sanierung der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG vorliegen. Realistische Chancen auf ein Fortführungskonzept, das einen Erhalt der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG und der Gläubigerforderungen vorsieht, sind derzeit noch nicht einschätzbar.
5. Auf welche Zugeständnisse müssen sich die Gläubiger einrichten? Kann ich mein investiertes Geld jetzt abschreiben?
Alle Anleger der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG sollten sich darauf einstellen, dass erhebliche Risiken – bis hin zum Totalausfall – für ihre Forderungen gegenüber dem Unternehmen bestehen. Genauere Prognosen sind derzeit nicht zuverlässig abzugeben. Hierzu ist zunächst die Prüfung des vom Gericht bestellten vorläufigen Insolvenzverwalters abzuwarten.
6. Warum zahlt der vorläufige Insolvenzverwalter keine Gewinnbeteiligung aus oder den Einlagebetrag zurück?
Aus insolvenzrechtlichen Gründen ist uns eine Auszahlung nicht möglich. Nach Eröffnung des Verfahrens werden wir Ihnen das weitere Vorgehen im Umgang mit Ihren Forderungen erläutern.
7. Wie lange dauert es, bis ich meine Quote erhalte?
Ob und wann eine Auszahlung auf Ihre Forderung erfolgt, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abgeschätzt werden. Zunächst hat der vorläufige Insolvenzverwalter die vorhandenen Vermögenswerte zu sichern. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens müssen die angemeldeten Forderungen geprüft werden und die verteilungsfähige Masse festgestellt werden, welche die Grundlage für die Auszahlung einer Quote an die Gläubiger bilden. Aufgrund der Komplexität dieses Verfahrens wird die Bearbeitung vermutlich einige Jahre dauern.
8. Wie hoch sind die Quotenaussichten der Gläubiger?
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist aufgrund der bislang unklaren Vermögensverhältnisse keine belastbare Prognose zu treffen.
9. Wie geht es jetzt weiter?
Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde durch das Amtsgericht Chemnitz – Insolvenzgericht – beauftragt, ein Gutachten darüber zu erstellen, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und ausreichend Vermögen vorhanden ist, um das Insolvenzverfahren zu eröffnen.
10. Kann ich nun mein Geld vom vorläufigen Insolvenzverwalter (zumindest teilweise) zurückfordern?
Nein. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist verpflichtet, alle Gläubiger gleich zu behandeln und hat daher keine Möglichkeiten, einzelne Forderungen von Gläubigern vorrangig zu begleichen. Erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (wenn die Voraussetzungen vorliegen voraussichtlich im November 2016) kann ermittelt werden, ob und in welcher Höhe Forderungen zu begleichen sind.
11. Wie erreiche ich den vorläufigen Insolvenzverwalter?
Zur Kontaktaufnahme stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
Per E-Mail: proinfo@tiefenbacher.de
Hotline: 01806 181850 (Montag bis Freitag 9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr)
Weitere Informationen zum Verfahren:
Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 23. August 2016 Beschluss_Amtsgericht_Chemnitz_vom_23.08.2016.pdf