In dem Verfahren über den Antrag d. Audi BKK, vertreten durch d. Vorstand, Magdeburger Str. 36, 06112 Halle, Gz.: 24930458
– antragstellende Gläubigerin –
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. Fundus Finanz Hausbau & Immobilien GmbH, Münchener Str.34, 86899 Landsberg ,
vertreten durch den Geschäftsführer Roland Hans Wiesner
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 26391
– Schuldnerin –
Geschäftszweig: Verwaltung eigenen und fremden Vermögens,Vermittlung von Immobilien , Grundstücken etc
–
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird Herrn Roland Hans Wiesner als Geschäftsführer der Schuldnerin am 08.03.2017 um 14:45 Uhr ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 InsO. Damit wird der Schuldnerin allgemein verboten, über Gegenstände des Vermögens zu verfügen. Unter dieses Verbot fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Den Drittschuldnern wird verboten an die Schuldnerin zu leisten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.-
Az.: IN 278/16 (2) Amtsgericht Augsburg – Insolvenzgericht – 08.03.2017