Selten gelingt es uns einmal die Wahrheit von 2 Seiten sich anzuschauen. Das haben wir hier einmal versucht, und das scheint uns nun gelungen zu sein Die Rechtsanwaltsgesellschaft Gröpper Köpke hatten einen Artikel bei Onvista zum Unternehmen Commodity Mida Trading veröffentlicht. Wir haben dann zu dieser Veröffentlichung einmal das Unternehmen nachgefragt, wie sich das Ganze dann aus Sicht des betroffenen Unternehmens verhält. Die Sichtweise der Rechtsanwälte Gröpper Köpke kennen wir ja aus deren Veröffentlichung.. Hier nun unsere Fragen und die Antworten des Unternehmens dazu. Interessant wenn man beide Wahrheiten dann nebeinander legt.
Sehr geehrter Damen und Herren,
mein Name ist Thomas Bremer aus Leipizig, ich bin unter anderem verantwortlicher Redakteur der lnternetseite/Domain ,,www.diebewertung.de“ und Mitglied im Deutschen Journalistenverband (Landesverband Sachsen e.V. – Mitgliedsnummerdes Presseausweises 14 1 3668 4094).
Bei der lnternetseite, welche seit 2010 existiert, handelt es sich um eine private Blogseite, die keinerlei Werbung beinhaltet bzw. Abonnements verkauft oder Jahresbeiträge für die Nutzung erhebt und ein verbraucherschützendes Forum für insbesondere kapitalmarktrechtliche Fragestellungen bietet.Mein Forum möchte ausgewogen und fair berichten und wird daher viel gelesen von Interessierten:
Wir wollen darüber berichten.
Weshalb spricht Gröpper von einem Betrug?
Hatten Sie fehlerhafte Aussagen des Vertriebes?
Weshalb sind Sie verpflichtet laut Gericht Gold zu einem bestimmten Preis zu verkaufen?
Haben Sie ihr Verkaufsmodell geändert?
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Bremer diebewertung.de
Hier nun die Anwort des Unternehmens:
Von: Kai Grabscheid (mida) [mailto:k.grabscheid@midainvest.com]
Gesendet: Freitag, 10. März 2017 09:46
An: Diebewertung
Betreff: Re: Fwd: Bericht bei GröpperKöpcke über die Verurteilung wegen „Betruges“!
Sehr geehrter Herr Bremer,
wie Ihnen persönlich zugesagt erhalten Sie nachfolgend die Beantwortung Ihrer Fragen durch unsere Rechtsanwälte.
Zur Frage zu Ziffer 1.
Es trifft zu, dass das Landgericht Hamburg zunächst rechtsirrig einen “Betrug” angenommen hat (LG Hamburg, Urteil v. 3.9.2015, Az. 334 O 128/14). Dieser Fehler wurde durch das Hanseatische Oberlandesgericht jedoch korrigiert (OLG Hamburg, Urteil v. 17.2.2017, Az 8 U 89/15). Der Inhalt der offensichtlich auf die Akquise weiterer Mandanten gerichtete Pressemitteilung von Gröpper Köpke ist insofern irreführend und rechtswidrig.
Die Behauptung der Rechtsanwälte Gröpper Köpke, dass das Hanseatische Oberlandesgericht im Gegensatz zum Landgericht nicht habe klären müssen, ob es sich um „eine einen Betrug indizierte Täuschung des Anlegers“ gehandelt habe und dies dementsprechend in seinen Gründen konsequent offen gelassen habe, ist unwahr. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat in den Urteilsgründen diesen Schadensersatzanspruch nämlich vielmehr explizit abgelehnt und dies damit begründet, dass es insbesondere an hinreichenden Feststellungen hinsichtlich der Verwirklichung eines Betrugs fehle. Der von Gröpper und Köpke vertretene Kläger hat schon nicht darlegen können, dass die Commodity Mida Trading AG bzw. die für sie agierenden Personen in Täuschungsabsicht gehandelt haben.
Auch die Aussage zur Rechtskraft des Urteils ist unzutreffend. Da das Oberlandesgericht eine Fristsetzung zur Stellungnahme versehentlich nicht abgesendet hat und das Schriftstück schlicht bei den Akten geblieben ist, haben wir Anhörungsrüge erhoben, mit dem Antrag, das Verfahren fortzuführen. Die Entscheidung ist damit alles andere andere als “rechtskräftig” geschweige denn endgültig.
Die rechtswidrige Mandantsakquise der Kanzlei hat Konsequenzen: Vor dem Hintergrund dieser unwahren Tatsachenbehauptungen haben wir vor dem Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen die Kanzlei Gröpper Köpke beantragt, die sich in eine mittlerweile stattliche Anzahl von einstweiligen Verfügungen und Urteilen einreihen wird, die wir gegen die Kanzlei und einem “Verbraucherschutzverein”, den BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. bereits erwirkt haben, mit dem die Rechtsanwälte Gröpper Köpke zusammenarbeiten, die das unlautere Verhalten jeweils bei Meidung eines Ordnungsgelds von bis zu 250.000,00 oder Ordnungshaft verboten haben.
Es handelt sich dabei insbesondere um die – nicht rechtskräftigen – einstweiligen Verfügungsverfahren und Urteile:
• LG Hamburg, Beschluss v. 21.4.2015, Az. 312 O 134/15, Berufung dagegen wurde nach Hinweisen des OLG Hamburg, Az. 5 U 154/15 zurückgenommen.
• LG Hamburg, Beschluss v. 27.5.2015, Az. 312 O 193/15
• LG Hamburg, Beschluss v. 21.7.2015, Az. 312 317/15
• LG Hamburg, Beschluss v. 13.8.2015, Az. 312 345/15
• LG Hamburg, Beschluss v. 9.10.2015, Az. 312 O 446/15
• LG Hamburg, Beschluss v. 26.10.2015, Az. 312 O 502/15
• LG Hamburg, Beschluss v. 11.11.2015, Az. 312 O 537/15
• LG Hamburg, Beschluss v. 8.12.2015, Az. 312 O 559/15
• LG Hamburg, Urteil v. 4.10.2016, Az. 312 O 418/15
• LG Hamburg, Beschluss v. 20.12.2016, Az. 312 O 566/16
• LG Hamburg, Urteil v. 11.1.2017, Az. 406 HKO 111/16
• LG Hamburg, Beschluss v. 23.1.2017, Az. 312 O 32/17
Zur Frage zu Ziffer 2.:
Fehler im Vertrieb können vorkommen. Wenn sich die ursprüngliche Entscheidung des Landgerichts Hamburg darauf gestützt und das Gericht dem Anleger insoweit Recht gegeben hätte, wäre dies zwar unerfreulich gewesen. Die Commodity Mida Trading AG hätte die Entscheidung aber akzeptiert und – wie Sie es unabhängig davon getan hat und weiter tun wird – als Anregung verstanden, die Vertriebsmitarbeiter noch besser zu schulen.
Um den Betrugsvorwurf nicht unwidersprochen zu lassen, musste die Commodity Mida Trading AG gegen die Entscheidung jedoch im Wege der Berufung vorgehen. Im Ergebnis hat das Hanseatische Oberlandesgericht die Berufung wegen eines Missverständnisses über die Vertragsmodalitäten zwar zurückgewiesen. Für die Commodity Mida Trading AG war das Rechtsmittel dennoch insoweit erfolgreich, als dass das Hanseatische Oberlandesgericht, wie oben erläutert, die Betrugsvorwürfe des Klägers nicht ansatzweise nachvollziehen konnte und dies auch deutlich gemacht hat.
Zur Frage zu Ziffer 3.:
Das Gericht hat die Commodity Mida Trading AG nicht verpflichtet, Gold nur zu einem bestimmten Preis zu verkaufen. Es ist allerdings – wie gesagt – davon ausgegangen, dass die die Modalitäten des Kaufvertrags nicht hinreichend kommuniziert wurden. Die Commodity Mida Trading AG nimmt diese Kritik ernst und wird daraus die erforderlichen Konsequenzen ziehen. Siehe auch Frage zu Ziffer 4.
Zur Frage zu Ziffer 4.:
Die Commodity Mida Trading AG optimiert ihr Geschäftsmodell, Ihre Vertragsunterlagen und die Ausbildung ihrer Mitarbeiter selbstverständlich laufend, hat aber die Gerichtsentscheidung zusätzlich zum Anlass genommen, insbesondere die Kommunikation an der Schnittstelle zwischen Vertrieb und Kunden zu verbessern.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und verbleiben
mit freundlichen Grüßen
Kai Grabscheid
Verwaltungsrat Commodity Mida Trading AG