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Kommentierung und Zusammenfassung der Vorgaben für Genossenschaften:

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Das Kleinanlegerschutzgesetz ist mit Wirkung zum 10.07.2015 in Kraft getreten. Für Genossenschaften sind insbesondere die Vorschriften des VermAnlG relevant. Neuerungen des VermAnlG: –

  1. 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a – Auf Initiative der Verbraucherschutzverbände wird die Prospektbefreiung für öffentliche Angebote von Geschäftsanteilen an Genossenschaften sowie von Nachrangdarlehen, patriarchischen Darlehen und sonstigen verzinslichen Anlagen i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 7 VermAnlG an die Mitglieder der Genossenschaft an die zusätzliche Voraussetzung geknüpft, dass für den Vertrieb keine erfolgsabhängigen Vergütungen (Provisionen) gezahlt werden. Dieses würde die Anteile auf Grundlage des VermAnlG (in der Fassung des Kleinanlegerschutzgesetzes) prospektpflichtig machen. Dieses Kapitalanlageangebot ist nicht als Genossenschaft zu sehen. Hierfür muss  nicht nur eine VIB, sondern ein von der BaFin genehmigten Verkaufsprospekt vorliegen
  2. Untersagt ist die regelmäßige Gewährung von Provisionen im Eigenvertrieb, während Prämien im Rahmen einmaliger Werbeaktionen weiterhin möglich sind.
  3. Unberührt bleibt die provisionsfreie Vermittlung von Geschäftsanteilen und Darlehen von Mitgliedern.
  4. Ist der Erwerb der Mitgliedschaft an den provisionierten Verkauf eines Bankprodukts,
  5. B. eines Riestervertrags, gekoppelt, bezieht sich die Voraussetzung der Provisionsfreiheit nur auf den Mitgliedschaftsanteil, nicht auf das andere Produkt.
  6. Koppelangebote von Mitgliedschaften an Genossenschaften und Darlehen – z. B. auf Internetseiten von nicht korrekt arbeitenden Genossenschaften erfüllen nicht die Voraussetzungen der Prospektbefreiung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1a VermAnlG.
  7. Prinzipiell ist die Reihenfolge „erst Mitgliedschaft, dann Darlehensvertrag“ einzuhalten. Unproblematisch sind Hinweise in Angeboten von Geschäftsanteilen, dass sich die Genossenschaft auch über Mitgliederdarlehen finanziert, da eine allgemeine Information noch kein konkretes Darlehensangebot darstellt.
  8. Unerwünscht sind durch bestimmte Elemente motivierte Genossenschaften, die
    1. eine Anlage darstellen, die mit Stetigkeit wächst und für Mitglieder der Genossenschaft Wertsteigerung durch Funding und Spenden repräsentiert und

nicht die Nutzung, sondern die Finanzbeteiligung im Vordergrund stellen

  1. b) beim Ausscheiden eines Mitglieds auf Grundlage der Bilanz diesem nicht ausschließlich Anspruch auf Rückzahlung des nominellen Betrages seiner Einzahlungen, sondern auch  – – unzulässig – auf (innere) Wertzuwächse gewährt
  2. c) mit ihrer (finanziellen) Ausrichtung einer Kapitalgenossenschaft entsprechen, denn die Genossenschaft ist (nicht nur, aber insbesondere wegen der aktuellen Diskussionen zum Kapitalanlagegesetzbuch) keine Anlagegesellschaft.
  3. d) Geschäftsmodelle darstellen, die darauf beruhen, dass Mitglieder geworben werden sollen – ggf. mit einem auf Erfolgsprovision basierenden Vertrieb – s. P. 1 – die im Wesentlichen mit dem Ziel Geld anlegen sollen, dass sich dieses vermehrt
  4. e) gewinnbringend aktiviert werden sollen, wobei den Mitgliedern Dividenden versprochen werden – in Form einer sogenannte „Dividendengenossenschaft“.
  5. f) den Eindruck erwecken, dass diese nicht dem Sinn einer Genossenschaft erfüllen, die Leistungen für Ihre Mitglieder (also zu deren Nutzung) gewähren möchte.
  6. g) mit einer dem Prüfungsverband vorgelegten Satzung zu den Absichten der Initiatoren einer Genossenschaft im Außenauftritt identisch sein müssen.

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