Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der CSA Unternehmensverwaltungs-GmbH, Oberhausen, mit Bescheid vom 18. Februar 2016 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft sofort einzustellen und die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln.
Die CSA Unternehmensverwaltungs-GmbH hatte auf Grundlage von „Kauf- und Abtretungsverträgen“ und „qualifizierten Nachrangdarlehen“ gewerbsmäßig Gelder angenommen, die unbedingt rückzahlbar waren, ohne dass der Rückzahlungsanspruch in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft war. Damit betreibt die CSA Unternehmensverwaltungs-GmbH das Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG), ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen.
Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die CSA Unternehmensverwaltungs-GmbH, die angenommenen Gelder unverzüglich zurückzuzahlen.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat den Antrag der CSA Unternehmensverwaltungs-GmbH, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Einstellungs- und Abwicklungsanordnung der BaFin anzuordnen, mit Beschluss vom 19. Mai 2016 abgelehnt.
Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.