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Insolvenzantragsverfahren: K + P Architekten und Stadtplaner GmbH Koch, Voigt, Zschornack – Beschluss

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In dem Verfahren über den Antrag d. K + P Architekten und Stadtplaner GmbH Koch, Voigt, Zschornack, Ismaninger Straße 57,
81675 München, vertreten durch die Geschäftsführer Koch Norbert und Zschornack Jürgen, Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 110208
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Eversheds Deutschland LLP, Brienner Straße 12, 80333 München, Gz.: 0520
16 179 /tmi
Geschäftszweig: Architektur und Stadtplanung
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

erlässt das Amtsgericht München am 31.08.2016 folgenden
Beschluss

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und
2 InsO) wird heute um 13.00 Uhr angeordnet

1.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Verbindlichkeiten aus Lieferungen
und Leistungen, die ab dem 29.08.2016 begründet werden, sowie aus
Dauerschuldverhältnissen, als Masseverbindlichkeiten bis zu einem Gesamtwert von EUR
295.000,00 zu begründen.

2.
Des Weiteren wird der vorläufigen Insolvenzverwalter ermächtigt, die im Rahmen der
Insolvenzgeldfinanzierung entstehenden Zinsen ebenfalls als Masseverbindlichkeit zu
begründen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht München
Abteilung für Insolvenzsachen

Az.: 1503 IN 2440/16


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