Gebr. Sanders GmbH & Co. KG
Bramsche
8,75 % Anleihe 2013/2018
ISIN: DE000A1X3MD9 / WKN: A1X3MD
EINLADUNG ZUR ZWEITEN GLÄUBIGERVERSAMMLUNG
betreffend die
auf den Inhaber lautenden EUR 22.000.000,00
8,75 % Schuldverschreibungen 2013/2018
fällig am 22. Oktober 2018
ISIN: DE000A1X3MD9 / WKN: A1X3MD
(insgesamt die „Gebr. Sanders Anleihe 2013/2018“)
der Gebr. Sanders GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Bramsche, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Osnabrück unter der Handelsregisternummer HRA 6766, geschäftsansässig: Maschstr. 2, 49565 Bramsche (die „Emittentin“) durch den Notar Dr. Dirk Otto als Abstimmungsleiter (der „Abstimmungsleiter“ oder der „Einberufende“) der im Zeitraum vom 29. Dezember 2016, 0:00 Uhr, bis 2. Januar 2017, 24:00 Uhr durchgeführten, beschlussunfähigen Abstimmung ohne Versammlung (die „Abstimmung ohne Versammlung“) der Inhaber der Gebr. Sanders Anleihe 2013/2018 (jeweils ein „Anleihegläubiger“ und zusammen die „Anleihegläubiger“).
Der Abstimmungsleiter lädt hiermit sämtliche Anleihegläubiger zu der
am Dienstag, den 24. Januar 2017, um 12:00 Uhr,
in den Räumen der Gebr. Sanders GmbH & Co. KG,
Maschstr. 2, 49565 Bramsche,
stattfindenden zweiten Gläubigerversammlung der Anleihegläubiger (die „Zweite Gläubigerversammlung“) ein. Der Einlass findet ab 11:00 Uhr statt.
1. |
Hintergrund der Zweiten Gläubigerversammlung
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2. |
Tagesordnung Tagesordnungspunkt 1: Beschlussfassung über die Ermächtigung des Gemeinsamen Vertreters zur (I) Vornahme von oder Zustimmung zu Restrukturierungsmaßnahmen im Hinblick auf die Gebr. Sanders Anleihe 2013/2018 innerhalb oder außerhalb eines Insolvenzplans in Form (i) einer Verringerung der Hauptforderung, (ii) einer sofortigen vollständigen oder teilweisen Rückzahlung der Hauptforderung, (iii) einer Reduzierung der Verzinsung der Hauptforderung, (iv) einer Verlängerung der Fälligkeit der reduzierten Hauptforderung, (v) einer Stundung sowie eines vollständigen oder teilweisen Verzichts von Zinsansprüchen, (vi) einer Vereinbarung eines Nachrangs der Forderungen aus den Schuldverschreibungen, (vii) der Berechtigung der Emittentin zur künftigen vollständigen oder teilweisen vorzeitigen Rückzahlung der Hauptforderung, (viii) des Verzichts auf Kündigungsrechte und (ix) der entsprechenden Änderungen der Anleihebedingungen und (II) Veräußerung der Gebr. Sanders Anleihe 2013/2018 an die Emittentin, einen Gesellschafter der Emittentin oder einen Dritten und die Übertragung auf die Emittentin, einen Gesellschafter der Emittentin oder einen Dritten innerhalb oder außerhalb eines Insolvenzplans sowie (III) Zustimmung zu einer übertragenden Sanierung – auch, jedoch nicht zwangsweise im Zusammenhang mit Maßnahmen nach (I) und (II) – sowie weitere Ermächtigungen des Gemeinsamen Vertreters im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach (I) und (II) Die Emittentin und der Notar Dr. Dirk Otto als Einberufender schlagen vor, den nachfolgenden Beschluss zu fassen: „Der Gemeinsame Vertreter wird hiermit ermächtigt und bevollmächtigt, im Rahmen von etwaigen Sanierungskonzepten entweder
Der Gemeinsame Vertreter wird ferner ermächtigt und bevollmächtigt, einem Insolvenzplan zuzustimmen, der die unter Ziffer I aufgeführten Restrukturierungsmaßnahmen oder den unter Ziffer II vorgesehenen Verkauf und die Übertragung der Gebr. Sanders Anleihe 2013/2018 vorsieht.
Sämtliche Unterpunkte I. bis III. dieses Tagesordnungspunktes 1 stellen einen einheitlichen Beschlussvorschlag dar, da diese inhaltlich miteinander verbunden sind. Über den Beschlussvorschlag gemäß diesem Tagesordnungspunkt 1 wird daher nur einheitlich abgestimmt. |
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3. |
Rechtsgrundlage für die Zweite Gläubigerversammlung, Beschlussfähigkeit und Mehrheitserfordernis |
3.1 |
Nach § 12 (c) (i) der Anleihebedingungen gelten für das Verfahren und die Beschlussfassung in der Anleihegläubigerversammlung – soweit in den Anleihebedingungen nichts anderes geregelt ist – die gesetzlichen Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes. |
3.2 |
Bei einer Abstimmung ohne Versammlung gemäß § 18 Abs. 1 SchVG ist die Beschlussfähigkeit gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 SchVG gegeben, wenn die an der Abstimmung teilnehmenden Anleihegläubiger wertmäßig mindestens die Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. In der Abstimmung ohne Versammlung, zu deren Stimmabgabe die Emittentin mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 14. Dezember 2016 aufgefordert hatte, haben jedoch nicht Anleihegläubiger teilgenommen, die wertmäßig mindestens die Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Dementsprechend hat der Abstimmungsleiter die mangelnde Beschlussfähigkeit der Abstimmung ohne Versammlung festgestellt. Daher hat der Abstimmungsleiter gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 SchVG diese Zweite Gläubigerversammlung einberufen, die als zweite Gläubigerversammlung im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 3 SchVG gilt und somit im Hinblick auf den Beschlussvorschlag unter Tagesordnungspunkt 1 beschlussfähig ist, wenn die Anwesenden mindestens 25 % der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. |
3.3 |
Der Beschluss über die Ermächtigung des Gemeinsamen Vertreters gemäß Ziffer 2 dieser Einladung bedarf zu seiner Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens 75 % der teilnehmenden Stimmrechte (Qualifizierte Mehrheit, vgl. § 12 (b) der Anleihebedingungen i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 2 SchVG). |
4. |
Rechtsfolgen des etwaigen Zustandekommens des Beschlusses |
Wenn die Anleihegläubiger wirksam über den Beschlussgegenstand nach Tagesordnungspunkt 1 dieser Einladung beschließen, hat dies insbesondere folgende Rechtsfolgen:
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Ein mit der erforderlichen Mehrheit gefasster Beschluss der Anleihegläubiger ist für alle Anleihegläubiger gleichermaßen verbindlich. |
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Soweit der Gemeinsame Vertreter zur Geltendmachung von Rechten der Anleihegläubiger berechtigt ist, sind die einzelnen Anleihegläubiger grundsätzlich zur selbständigen Geltendmachung dieser Rechte nicht befugt. |
― |
Über seine Tätigkeiten hat der Gemeinsame Vertreter den Anleihegläubigern zu berichten. |
5. |
Teilnahmebedingungen, Stimmrechte und Nachweise |
5.1 |
Zur Teilnahme an der Zweiten Gläubigerversammlung ist jeder Anleihegläubiger berechtigt, der seine Inhaberschaft an Schuldverschreibungen zum Zeitpunkt der Zweiten Gläubigerversammlung nach Maßgabe der Regelungen unter Ziffer 5.3 spätestens bei Einlass zur Zweiten Gläubigerversammlung nachweist. |
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5.2 |
Gemäß § 12 (d) der Anleihebedingungen nimmt an den Abstimmungen der Anleihegläubiger jeder Anleihegläubiger nach Maßgabe des Nennwerts oder des rechnerischen Anteils seiner Berechtigung an den ausstehenden Schuldverschreibungen teil. |
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5.3 |
Anleihegläubiger müssen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Zweiten Gläubigerversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts spätestens bei Einlass zur Zweiten Gläubigerversammlung nachweisen. Hierzu ist der Emittentin in Textform (§ 126b BGB) ein aktueller Nachweis des depotführenden Instituts über die Inhaberschaft an den Schuldverschreibungen mit dem Sperrvermerk nach Maßgabe der nachstehenden Ziffern 5.3.1 und 5.3.2 vorzulegen (der „Besondere Nachweis mit Sperrvermerk“):
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5.4 |
Vertreter von Anleihegläubigern, die juristische Personen oder Personengesellschaften nach deutschem Recht (z. B. Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft, GbR) oder nach ausländischem Recht (z. B. Limited nach englischem Recht) sind, werden gebeten, spätestens bei Einlass zur Zweiten Gläubigerversammlung zusätzlich zum Besonderen Nachweis mit Sperrvermerk ihre Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Das kann durch die Vorlage eines aktuellen Auszugs aus dem einschlägigen Register (z. B. Handelsregister, Vereinsregister) oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung (z. B. Certificate of Incumbency, Secretary Certificate) geschehen. Der Nachweis der Vertretungsbefugnis nach dieser Ziffer 5.4 ist nicht Voraussetzung für die Berücksichtigung der Stimmen bei der Zweiten Gläubigerversammlung. |
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5.5 |
Sofern Anleihegläubiger durch einen gesetzlichen Vertreter (z. B. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder durch einen Amtswalter (z. B. ein Insolvenzschuldner durch den für ihn bestellten Insolvenzverwalter) vertreten werden, muss der gesetzliche Vertreter oder Amtswalter spätestens bei Einlass zur Zweiten Gläubigerversammlung zusätzlich zum Besondern Nachweis mit Sperrvermerk des von ihm Vertretenen seine gesetzliche Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachweisen (z. B. durch Kopie der Personenstandsunterlagen oder der Bestellungsurkunde). |
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5.6 |
Für die Teilnahme an der Zweiten Gläubigerversammlung oder die Ausübung der Stimmrechte ist eine Anmeldung der Anleihegläubiger vor der Versammlung erforderlich. Ein Anmeldeformular kann auf der Internetseite der Emittentin unter http://www.sanders.eu/anleihe/glaeubigerversammlung/-januar-2017/ abgerufen werden. Zur Anmeldung ist es erforderlich, dass Anleihegläubiger bis spätestens zum 21. Januar 2017 (24:00 Uhr eingehend) das ausgefüllte Anmeldeformular per Post, Fax oder E-Mail an:
übersenden. Nach Eingang der Anmeldung wird für den Gläubiger eine Stimmkarte beim Einlass zur Zweiten Gläubigerversammlung hinterlegt. |
6. |
Vertretung durch Bevollmächtigte |
6.1 |
Jeder Anleihegläubiger kann sich bei der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten lassen (§ 14 SchVG). Das Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht und etwaige Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform im Sinne von § 126b BGB. Ein Musterformular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, kann auf der Internetseite der Emittentin unter http://www.sanders.eu/anleihe/glaeubigerversammlung/-januar-2017/ abgerufen werden. |
6.2 |
Die Vollmachtserteilung ist spätestens bei Einlass zur Zweiten Gläubigerversammlung gegenüber der Emittentin durch Vorlage bzw. Übermittlung der Vollmachtserklärung in Textform nachzuweisen. Auch bei der Stimmabgabe durch Bevollmächtigte ist ferner spätestens bei Einlass zur Zweiten Gläubigerversammlung ein Besonderer Nachweis mit Sperrvermerk des Vollmachtgebers (s. Ziffer 5.3) sowie (soweit einschlägig) die Vertretungsbefugnis des Vollmachtgebers (s. Ziffer 5.5) gegenüber der Emittentin nachzuweisen. |
7. |
Stimmrechtsvertretung durch den von der Emittentin benannten Stimmrechtsvertreter |
7.1 |
Anleihegläubiger, die nicht selbst an der Zweiten Gläubigerversammlung teilnehmen und auch keinen Dritten bevollmächtigen wollen, können nach erfolgter Anmeldung den von der Emittentin benannten Stimmrechtsvertreter Herrn Rechtsanwalt und Notar Frank Hünefeld, geschäftsansässig Rechtsanwalts- und Notarkanzlei Börgen – Schwengel – Hünefeld, Bramsche (der „Stimmrechtsvertreter der Emittentin“), eine Vollmacht mit Weisungen erteilen. |
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7.2 |
Der Stimmrechtsvertreter der Emittentin kann von der ihm erteilten Vollmacht nur insoweit Gebrauch machen, als ihm eine Weisung zu den unter Ziffer 2 genannten Beschlussvorschlägen erteilt worden ist. Er ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die Vollmacht des Stimmrechtsvertreters der Emittentin umfasst keine Abstimmungen über weitergehende Anträge wie etwa erst in der Zweiten Gläubigerversammlung gestellte inhaltliche Gegenanträge oder Verfahrensanträge. Die Stimmen der Anleihegläubiger, die dem Stimmrechtsvertreter der Emittentin eine Vollmacht mit Weisung erteilt haben, werden in solchen Fällen als Enthaltung abgegeben und gezählt. Entsprechendes gilt bei der Abstimmung über einen Gegenantrag ohne ausdrückliche Weisung. Die Beauftragung des Stimmrechtsvertreters der Emittentin zur Erklärung von Widersprüchen, zur Stellung von Anträgen oder zur Stellung von Fragen ist nicht möglich. |
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7.3 |
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht mit Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Emittentin verwendet werden kann, kann ebenfalls auf der Internetseite der Emittentin unter http://www.sanders.eu/anleihe/glaeubigerversammlung/-januar-2017/ abgerufen werden. |
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7.4 |
Anleihegläubiger, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, werden gebeten, das ausgefüllte und unterzeichnete Vollmachtsformular mit Weisungen sowie den Besonderen Nachweis mit Sperrvermerk (s. Ziffer 5.3) bis spätestens zum 21. Januar 2017 (24:00 Uhr eingehend) per Post, Fax oder E-Mail an die folgende Adresse des Stimmrechtsvertreters der Emittentin zu übermitteln:
Die in der Zweiten Gläubigerversammlung anwesenden Anleihegläubiger können aber auch am Tag der Zweiten Gläubigerversammlung noch den Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen und die Berechtigung zur Teilnahme an der Zweiten Gläubigerversammlung durch Vorlage des Besonderen Nachweises mit Sperrvermerk spätestens bei Einlass zur Zweiten Gläubigerversammlung nachweisen. |
8. |
Gegenanträge und Ergänzungsverlangen |
8.1 |
Jeder Anleihegläubiger ist berechtigt, zu dem Beschlussgegenstand, über den Beschluss gefasst wird, eigene Beschlussvorschläge zu unterbreiten (der „Gegenantrag“). Kündigt ein Anleihegläubiger einen Gegenantrag vor dem Tag der Zweiten Gläubigerversammlung an, wird die Emittentin diesen Gegenantrag unverzüglich bis zum Tag der Zweiten Gläubigerversammlung auf der Internetseite der Emittentin unter http://www.sanders.eu/anleihe/glaeubigerversammlung/-januar-2017/ den anderen Anleihegläubigern zugänglich machen. |
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8.2 |
Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen der Anleihe erreichen, können verlangen, dass neue Gegenstände zur Beschlussfassung bekannt gemacht werden (das „Ergänzungsverlangen“). Diese neuen Gegenstände müssen spätestens am dritten Tag vor der Zweiten Gläubigerversammlung bekannt gemacht sein. |
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8.3 |
Gegenanträge und Ergänzungsverlangen sind an die Emittentin zu richten und können vor Beginn der Zweiten Gläubigerversammlung per Post, Fax oder E-Mail an die Emittentin an eine der folgenden Adressen übermittelt werden:
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8.4 |
Auch im Hinblick auf einen Gegenantrag und/oder ein Ergänzungsverlangen ist ein Besonderer Nachweis mit Sperrvermerk zwingend beizufügen (s. Ziffer 5.3). Im Falle eines Ergänzungsverlangens haben die Anleihegläubiger, die beantragen, einen weiteren Gegenstand zur Beschlussfassung zu stellen, ferner nachzuweisen, dass sie gemeinsam 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. |
9. |
Angabe der ausstehenden Schuldverschreibungen |
Die Emittentin hält derzeit 14 Schuldverschreibungen der Gebr. Sanders Anleihe 2013/2018. Darüber hinaus stehen weder der Emittentin noch mit ihr verbundenen Unternehmen derzeit Schuldverschreibungen der Gebr. Sanders Anleihe 2013/2018 zu. Es werden derzeit ferner keine Schuldverschreibungen der Gebr. Sanders Anleihe 2013/2018 für Rechnung der Emittentin oder mit ihr verbundener Unternehmen gehalten. Der Geschäftsführer der Komplementärin der Emittentin, Herr Hans-Christian Sanders, hält derzeit 20 Schuldverschreibungen der Gebr. Sanders Anleihe 2013/2018.
Insgesamt stehen 22.000 Schuldverschreibungen der Gebr. Sanders Anleihe 2013/2018 im Nennbetrag von insgesamt EUR 22.000.000,00, eingeteilt in 22.000 Schuldverschreibungen im Nennbetrag von jeweils EUR 1.000,00 aus.
10. |
Weitere Informationen |
Die Anleihegläubiger erhalten weitere Informationen zu dem Fortgang des Verfahrens auf der Internetseite der Emittentin unter
http://www.sanders.eu/anleihe/glaeubigerversammlung/-januar-2017/
11. |
Unterlagen |
Vom Tag der Einberufung bis zum Tag der Zweiten Gläubigerversammlung stehen den Anleihegläubigern folgende Unterlagen auf der Internetseite der Emittentin unter
http://www.sanders.eu/anleihe/glaeubigerversammlung/-januar-2017/
zur Verfügung:
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diese Einladung zur Zweiten Gläubigerversammlung nebst den darin enthaltenen Bedingungen, von denen die Teilnahme an der Zweiten Gläubigerversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen, einschließlich des Nachweises der Bekanntmachung dieser Einladung im Bundesanzeiger. |
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die Anleihebedingungen der Gebr. Sanders Anleihe 2013/2018, |
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ein Musterformular für den Besonderen Nachweis mit Sperrvermerk, |
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ein Musterformular zur Erteilung von Vollmachten an Dritte, |
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ein Musterformular zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Emittentin; |
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ein Musterformular für die Anmeldung. |
Auf Verlangen eines Anleihegläubigers werden ihm Kopien der vorgenannten Unterlagen unverzüglich und kostenlos übersandt. Das Verlangen ist per Post, Fax oder E-Mail zu richten an:
Gebr. Sanders GmbH & Co. KG
„Gebr. Sanders Anleihe 2013/2018:
Gläubigerversammlung Januar 2017“
Maschstr. 2, 49565 Bramsche, Deutschland
Telefax: +49 (0)5461 804 100
E-Mail: slanver@sanders.eu
Frankfurt am Main, im Januar 2017
Notar Dr. Dirk Otto
Auch die Gebr. Sanders GmbH & Co. KG mit Sitz in Bramsche, Deutschland, lädt höchst vorsorglich die Inhaber der EUR 22.000.000,00 8,75 % Schuldverschreibungen 2013/2018 fällig am 22. Oktober 2018 ISIN: DE000A1X3MD9 / WKN: A1X3MD zu der Gläubigerversammlung am 24. Januar 2017 um 12:00 Uhr in den Räumen der Gebr. Sanders GmbH & Co. KG, Maschstr. 2, 49565 Bramsche, ein, macht sich die vorstehende Einladung zu eigen, und gibt den Beschlussgegenstand unter Ziffer 2 der vorstehenden Einladung des Notars Dr. Dirk Otto als Einberufender sowie den hierzu unterbreiteten Beschlussvorschlag bekannt. Ferner stimmt die Gebr. Sanders GmbH & Co. KG hiermit dem unter Ziffer 2 der vorstehenden Einladung vorgeschlagenen Beschluss zu.
Bramsche, im Januar 2017
Gebr. Sanders GmbH & Co. KG
diese vertreten durch
Sanders Beteiligungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung
diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Hans-Christian Sanders