Direktinvestments unterliegen seit Juli 2015 grundsätzlich dem Vermögensanlagengesetz. Ob Sie beispielsweise Container, Windräder oder Solaranlagen, Bäume oder Gold als Geldanlage kaufen, seit Januar 2017 sollen möglichst alle Direktinvestments erfasst werden, um den Schutz von Kleinanlegern weiter zu stärken. Doch das Gesetz sieht immer noch Ausnahmen vor. Der Marktwächter Finanzen hat Hinweise darauf, dass Anbieter diese Ausnahmen missbräuchlich nutzen, um Vorschriften zu umgehen, die Anleger schützen sollen.
Unterstützen Sie uns! Um herausfinden, ob und wie verbreitet diese Geschäftspraxis ist, bitten wir um Ihre Mithilfe. Auf www.marktwaechter.de können Sie uns Hinweise auf Unternehmen geben, die Vermögensanlagen ohne Prospekt und Risikohinweis anbieten. Zum Beschwerdeformular.
Verkaufsprospekt und Warnhinweise verpflichtend
Bei einem Direktinvestment kauft der Anbieter nach einer vertraglich vereinbarten Laufzeit die Güter in der Regel vom Anleger zurück. Vor dem Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetz im Januar hatten Emittenten in einigen Fällen den bisher üblichen Rückkauf nur versprochen, nicht aber vertraglich zugesichert. So konnten sie die geltenden Vorschriften des Anlegerschutzes umgehen, in denen die Rückkaufvereinbarung explizit als Kriterium genannt war. Die Anbieter mussten weder einen Verkaufsprospekt erstellen noch Warnhinweise veröffentlichen. Es ist gut, dass das Kleinanlegerschutzgesetz dieser Praxis einen Riegel vorschiebt. Doch es sieht auch Ausnahmen vor.
Gut gemeinte Ausnahmen lassen sich missbrauchen
Genossenschaften beispielsweise müssen – selbst wenn sie Geldanlagen anbieten – sich nicht an das Vermögensanlagengesetz halten. Diese Ausnahmeregelung ist für Verbraucher problematisch, weil die Anbieter trotz Totalverlustrisiko keinen Warnhinweis veröffentlichen müssen. Mehr zu Genossenschaften.
Kein Prospekt, keine Warnhinweise – das gilt auch, wenn von einer Vermögensanlage nicht mehr als 20 Anteile angeboten werden. Gedacht war diese Ausnahme als Geringfügigkeitsgrenze, also für Produkte, die sich nicht an ein breites Publikum richten. Mittlerweile werden jedoch solche Vermögensanlagen im Internet dem breiten Publikum offeriert – beispielsweise im Bereich Gesundheit oder Immobilien. Eine formale Auslegung des Gesetzes eröffnet Anbietern weitere Möglichkeiten: Sie können Investments stückeln und jeweils nur 20 Anteile daran verkaufen. Der Schutz der Verbraucher vor solchen Anlagen ist damit ausgehebelt