Die BaFin äußert Bedenken gegenüber der DR Deutsche Rücklagen GmbH, die ihre Inhaberschuldverschreibung „Rücklagen Anleihe 2026“ möglicherweise ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Wertpapierprospekt in Deutschland angeboten hat. In Deutschland ist es grundsätzlich erforderlich, dass Wertpapiere nur mit einem von der BaFin genehmigten Prospekt öffentlich angeboten werden dürfen. Ein Angebot ohne einen solchen Prospekt könnte gegen die Bestimmungen der EU-Prospektverordnung verstoßen.
Die Aufgabe der BaFin im Prospektbilligungsverfahren umfasst die Überprüfung, ob der Prospekt die notwendigen Mindestangaben enthält und ob die Informationen verständlich und widerspruchsfrei dargestellt sind. Die BaFin prüft jedoch nicht die inhaltliche Richtigkeit der Prospektangaben, die Seriosität des Emittenten oder das Produkt selbst.
Verantwortliche für das Angebot und den Emittenten tragen die Haftung für die Nichtveröffentlichung eines Prospekts. Zudem haften sie für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Prospekt gemachten Angaben. Verstöße gegen die Prospektpflicht können mit Geldbußen von bis zu fünf Millionen Euro oder drei Prozent des Jahresumsatzes geahndet werden, wobei auch Strafen in Höhe des doppelten wirtschaftlichen Vorteils möglich sind.
Die BaFin empfiehlt Verbrauchern, Investitionen in Wertpapiere stets auf Basis der erforderlichen Informationen zu tätigen und zu überprüfen, ob für öffentliche Wertpapierangebote ein Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist. Die Behörde betont, dass ihre Tätigkeit ausschließlich im öffentlichen Interesse liegt und sie aufgrund ihrer Verschwiegenheitspflicht keine Auskünfte über Verwaltungsverfahren erteilen kann. Dennoch können Bürger bei Verdachtsfällen Hinweise an die BaFin weiterleiten, um deren Arbeit zu unterstützen.
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