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Oldenburgische Landesbank AG – Beschluss des LG Görlitz

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Landgericht Görlitz  Außenkammern Bautzen  Zivilabteilung

 BESCHLUSS

5 O 295/15
In dem Rechtsstreit

Dr. Karin Roßmann, Bautzner Straße 76, 01917 Kamenz

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kälberer & Tittel, Knesebeckstraße 59-61, 10719 Berlin, Gz.: 888/14 IE54

gegen

Oldenburgische Landesbank AG, Stau 15/17, 26122 Oldenburg
vertr.d.d.Vorstand Patrick Tessmann, Dr. Thomas Bretzger, Karin Katerbau, Hilger Koenig

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:

Dr. Koch Rechtsanwälte und Notare, Bahnhofstraße 8, 26122 Oldenburg, Gz.: 1192/15-04-Z

wegen Forderung

erlässt die 5. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz durch

Richterin am Landgericht Dr. Wörz als Einzelrichterin

am 21.03.2016

nachfolgende Entscheidung:

A.

Es wird auf Antrag der Antragstellerin folgender Musterverfahrensantrag im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ (Klageregister) öffentlich bekannt gemacht:

I.

Beklagte:

Oldenburgische Landesbank AG, vertr. d. d. Vorstand Patrick Tessmann, Dr. Thomas Bretzger, Karin Katerbau, Hilger Koenig, Stau 15/17, 26122 Oldenburg

II.

Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen:
IVG EuroSelect Zwölf GmbH & Co. KG

III.

Bezeichnung des Prozessgerichts:
Landgericht Görlitz – Außenkammer Bautzen

IV.

Aktenzeichen des Prozessgerichts:
5 O 295/15

V.

Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags:

1. Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt über die Beteiligung an der IVG Euro Select Zwölf GmbH & Co. KG in der Fassung vom 17.03.2006 (nachfolgend „Verkaufsprospekt“) unrichtig, irreführend und unvollständig ist, insbesondere wird festgestellt,

a) dass der Verkaufsprospekt die Risiken und Besonderheiten der Swapgeschäfte des Fonds unrichtig, irreführend und verharmlosend darstellt und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt,

b) dass der Verkaufsprospekt die wirtschaftlichen Grunddaten der Immobilie wie Miethöhen und Mietsteigerungen aufgrund von Auswirkungen der Upwards-Only-Klausel unrichtig, irreführend und die damit verbundenen Risiken verharmlosend darstellt und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt,

c) dass der Prospekt die wesentlichen Merkmale der sog. Loan-to-Value-Klausel fehlerhaft und unzureichend darstellt und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt,

d) dass der Verkaufsprospekt die durch geplante Neubauvorhaben von Büroflächen in demselben Marktsegment entstehende zusätzliche Konkurrenzsituation unrichtig, irreführend und verharmlosend darstellt und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt,

e) dass der Verkaufsprospekt nicht darüber informiert, dass im englischen Recht grundbuchrechtlich besicherte Immobilien von der Kreditbank freihändig ohne Versteigerungsverfahren nach Fälligstellung des Kredites verkauft werden können und damit die Risiken eines Zwangsverkaufes unrichtig, irreführend und verharmlosend darstellt und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt,

f) dass der Verkaufsprospekt nur unzureichend die Weichkosten der Gesamtinvestition, insbesondere im Verhältnis zum vom Anleger eingezahlten Kapital darstellt und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt,

g) dass der Verkaufsprospekt unzureichende Angaben zum Verkäufer der Fondsimmobilie beinhaltet und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt,

h) dass der Verkaufsprospekt unzureichende und irreführende Angaben zur Auszahlung des Abfindungsguthabens im Falle einer ordentlichen Kündigung enthält und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt,

i) dass der Verkaufsprospekt die gesellschaftlichen Verflechtungen zwischen Treuhänderin Wert-Konzept Immobilienfonds Verwaltungsgesellschaft mbH und dem Emissionshaus, der IVG Immobilien AG nicht ordnungsgemäß darstellt, sondern sogar falsch und irreführend mitteilt, dass es keine personellen Verflechtungen gebe, die Interessenkonflikte begründen könnten und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt,

2. Es wird festgestellt, dass die unter Ziff. 1. a) – 1. i) aufgeführten Prospektmängel jeweils für die Musterbeklagte bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit banküblicher Sorgfalt erkennbar waren.

3. Es wird festgestellt, dass die unter Ziff. 1. a) – 1. i) aufgeführten Prospektmängel jeweils für die Musterbeklagten auch im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung des Prospekts erkennbar waren.

4. Es wird festgestellt, dass die Geschäftsberichte und Rundschreiben von 2006 bis 2013 keine hinreichenden Informationen über die unter Ziff. 1. a) – 1. i) aufgeführten Prospektmängel enthalten, so dass diese Geschäftsberichte allein keine für einen Verjährungsbeginn notwendige Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis herbeiführen können.

5. Es wird festgestellt, dass zu vermuten ist, dass die unter Ziff. 1. a) – 1. i) dargestellten Prospektmängel jeweils kausal für die Zeichnungen von Anlegern sind, auch wenn ein Prospekt zu spät oder gar nicht an den Anleger übergeben wurde.

VI.

Knappe Darstellung des Lebenssachverhaltes:

Die Musterklägerin macht mit ihrer auf eine Haftung der beklagten Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung gestützten Schadensersatzklage geltend, bei ihrer Anlageentscheidung im Rahmen eines auf der Grundlage des Verkaufsprospektes „60 London Wall“, den die IVG Immobilien Fonds GmbH unter dem 17.03.2006 herausgegeben hat, geführten Beratungsgesprächs durch fehlerhafte und unvollständige Angaben zum Kauf einer Beteiligung veranlasst worden zu sein. Der ihr erst nach der Zeichnung ihres Beitritts übersandte Verkaufsprospekt habe als maßgebliche Informationsquelle die Darstellung der Anlage durch den Berater der Dresdner Bank, deren Rechtsnachfolger die beklagte Bank durch Übernahme der Geschäftsverbindung mit der Klägerin, auf der Grundlage des Verschmelzungsvertrages der Dresdner Bank AG und der Commerzbank AG und Übertragung auf die Allianz Bank und dann auf die beklagte Bank wurde, als vorteilhaft und sicher mit guten Renditen wesentlich beeinflusst. Die von ihr als fehlerhaft gerügten Prospektinhalte seien nicht korrekt. Bei richtiger Darstellung der von ihr einzeln aufgeführten Punkte hätte sie die Beteiligung nicht gezeichnet. Der Vorgängerbank hätte die Unrichtigkeit des Verkaufsprospektes bei einer gebotenen sachkundigen Prüfung mit banküblicher Sorgfalt wie auch im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung erkennbar sein müssen. Neben der individuellen Fehlberatung hafte die Bank auch deshalb, weil sie sich den fehlerhaften Prospekt zu eigen gemacht habe. Der Prospekt sei nicht nur Grundlage des Beratungsgesprächs gewesen, sondern nötiger Bestandteil einer jeden Zeichnung.

Die beklagte Bank tritt der Darstellung entgegen. Sie sei bereits nicht Rechtsnachfolger. Die Klägerin sei anleger- und anlagegerecht beraten worden; dabei sei sie über alle relevanten Risiken aufgeklärt worden. Soweit die Klägerin die nicht rechtzeitige Übergabe rüge, seien Prospektfehler für die Anlageentscheidung der Klägerin nicht kausal geworden. Ein Verschulden läge nicht vor. Ohnedies sei zwischenzeitlich Verjährung eingetreten.

VII.

Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht:
21.07.2015.

B.

Im Übrigen wird der Musterverfahrensantrag der Musterklägerin als unzulässig zurückgewiesen.

Die Musterklägerin hat darüber hinaus beantragt, folgende Feststellungen zu treffen:

2. Es wird festgestellt, dass ab dem 01.09.2006 eine Prospektnachtragspflicht bestand, da der Verkaufsprospekt nicht darüber informiert, dass sich im Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 01.09.2006 die anstehenden Neubauprojekte im sogenannten spekulativen Bereich (ohne vorherigen feststehenden Mieter) verdoppelt haben und zudem ohnehin schon Flächen von ca. 13 Mio. sqft. leerstanden und der Prospekt somit spätestens ab dem 01.09.2006 unrichtig und irreführend wurde.

3. Es wird festgestellt, dass die unter Ziff. 1. a) – 1. i) und Ziff. 2. aufgeführten Prospektmängel jeweils für die Musterbeklagte bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit banküblicher Sorgfalt erkennbar waren bzw. der Musterbeklagten PFM als Gründungskommanditistin bekannt war.

5. Es wird festgestellt, dass der Musterbeklagten die Darlegungs- und Beweislast dafür obliegt, dass die unter Ziff. 1. a) – 1. i) und Ziff. 2. aufgeführten Prospektmängel richtig dargestellt wurden.

Insoweit sind die beantragten Feststellungen nicht entscheidungserheblich (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG). Das Feststellungsziel muss eine konkrete Verknüpfung zum Sachverhalt des Ausgangsverfahrens aufweisen und potentiell entscheidungserheblich sein, d. h. der Ausgang des Rechtsstreits muss von der begehrten Feststellung abhängen können, wobei nicht notwendig ist, dass es für die Entscheidung (nur) noch auf die Klärung des Feststellungszieles ankommt.

Zu 2.
Die Zeichnung durch die Antragstellerin erfolgte bereits am 31.07.2006. Das Feststellungsbegehren, dass ab dem 01.09.2006 eine Prospektnachtragspflicht bestand, hat auf die streitige Entscheidung keine Auswirkung.

Zu 3.
Maßgeblich ist die bankübliche Sorgfalt der beklagten Bank.

Zu 5.
Weder die Antragstellerin noch die Antragsgegnerin behaupten eine Richtigstellung von Prospektangaben. Die Parteien streiten darüber, ob die Angaben im Prospekt das Beratungsgespräch beeinflusst haben. Zudem ist nicht erkennbar und zu erwarten, dass die Darlegungs- und Beweislast bei Korrektur etwaiger falscher schriftlicher Angaben streitig werden könnte.

Die weiteren Voraussetzungen für eine Veröffentlichung im Klageregister gemäß § 3 Abs. 2, S. 1 KapMuG sind gegeben.

Dr. Wörz
Richterin am Landgericht


Verwaltung Schiffahrts-Gesellschaft MS „GLORY“ mbH, c/o Naves Corporate Finance GmbH – Insolvent

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In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Verwaltung Schiffahrts-Gesellschaft MS „GLORY“ mbH, c/o Naves Corporate Finance GmbH, Löhnfeld 24, 21423 Winsen/Luhe (AG Lübeck, HRB 14184 HL), vertr. d.: Dr. Thomas Bister-Füsser, Löhnfeld 24, 21423 Winsen/Luhe, (Geschäftsführer), ist am 18.04.2016 um 14:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Tobias Brinkmann, Kanzlei Brinkmann & Partner, Sechslingspforte 2, 22087 Hamburg, Tel.: 040/226677, Fax: 040/22667888 bestellt worden.

Der komplette Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Lüneburg eingesehen werden.

Verwaltung Schiffahrts-Gesellschaft MS „PRIMUS“ mbH, c/o Naves Corporate Finance GmbH – Insolvent

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In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Verwaltung Schiffahrts-Gesellschaft MS „PRIMUS“ mbH, c/o Naves Corporate Finance GmbH, Löhnfeld 24, 21423 Winsen/Luhe (AG Lübeck, HRB 14176 HL), vertr. d.: Dr. Thomas Bister-Füsser, Löhnfeld 24, 21423 Winsen/Luhe, (Geschäftsführer), ist am 18.04.2016 um 15:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Tobias Brinkmann, Kanzlei Brinkmann & Partner, Sechslingspforte 2, 22087 Hamburg, Tel.: 040/226677, Fax: 040/22667888 bestellt worden.

Der komplette Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Lüneburg eingesehen werden.

Amtsgericht Lüneburg, 18.04.2016

Verwaltung Schiffahrts-Gesellschaft „Hansa Constitution“ mbH, c/o Naves Corporate Finance GmbH – Insolvent

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In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Verwaltung Schiffahrts-Gesellschaft „Hansa Constitution“ mbH, c/o Naves Corporate Finance GmbH, Löhnfeld 24, 21423 Winsen/Luhe (AG Lübeck, HRB 14188 HL), vertr. d.: Dr. Thomas Bister-Füsser, Löhnfeld 24, 21423 Winsen/Luhe, (Geschäftsführer), ist am 18.04.2016 um 14:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Tobias Brinkmann, Kanzlei Brinkmann & Partner, Sechslingspforte 2, 22087 Hamburg, Tel.: 040/226677, Fax: 040/22667888 bestellt worden.

Der komplette Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Lüneburg eingesehen werden.

Immobilienfonds Eindhoven 2004 GmbH & Co. KG – Für die Anleger eine miese Bilanz

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Immobilienfonds Eindhoven 2004 GmbH & Co. KG

Frankfurt am Main

Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014

Bilanz zum 31. Dezember 2014

AKTIVA

31.12.2014
EUR
31.12.2013
EUR
A. Anlagevermögen
Sachanlagen
Grundstücke und Bauten 35.400.000,00 43.150.000,00
35.400.000,00 43.150.000,00
B. Umlaufvermögen
I. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
1. Forderungen gegen Gesellschafter 124.172,44 73.978,55
2. sonstige Vermögensgegenstände 45.624,59 119.924,66
II. Guthaben bei Kreditinstituten 4.697.293,65 6.549.079,00
4.867.090,68 6.742.982,21
C. Rechnungsabgrenzungsposten 6.163,15 1.685,83
40.273.253,83 49.894.668,04

PASSIVA

31.12.2014
EUR
31.12.2013
EUR
A. Eigenkapital
Kapitalanteile der Kommanditisten
1. Festkapital / Pflichteinlage (Kapitalkonto I) 3.100.000,00 3.100.000,00
2. Rücklagen (Kapitalkonto II) 27.900.000,00 27.900.000,00
3. Enlnahmen (Kapitalkonto III) – 14.990.938,12 – 14.990.938,12
4. Ergebnisvortrag (Kapitalkonto IV) – 8.672.131,73 – 9.185.947,99
5. Jahresfehlbetrag / Jahresüberschuss – 3.864.445,67 513.816,26
3.472.484,48 7.336.930,15
B. Rückstellungen
sonstige Rückstellungen 25.457,00 65.774,00
25.457,00 65.774,00
C. Verbindlichkeiten
1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 35.399.992,74 41.120.516,85
– davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr. EUR 4.632.029,30 (vj,; TEUR 922)
2. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 5.760,00 24.324,49
– davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr EUR 5.760,00 (Vj.: TEUR 24)
3. Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern 1.200,00 1.200,00
– davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr. EUR 1.200,00 (Vj.: TEUR 1)
4. sonstige Verbindlichkeiten 35,03 31,58
– davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr EUR 35,03 (vj.: TEUR 0)
– davon aus Steuern: EUR 0,00 (Vj.: TEUR 0)
– davon im Rahmen der sozialen Sicherheit: EUR 0,00 (Vj. : TEUR 0)
35.406.987,77 41.146.072,92
D. Rechnungsabgrenzungsposten 1.368.324,58 1.345.890,97
40.273.253,83 49.894.668,04

Gewinn- und Verlustrechnung
für den Zeitraum vom 01. Januar bis 31. Dezember 2014

01.01.- 31.12.2014
EUR
01.01.- 31.12.2013
EUR
1. Umsatzerlöse 5.450.864,71 5.345.799,35
2. sonstige betriebliche Erträge 0,00 400.486,86
– davon Erträge aus Währungsumrechnung: EUR 0,00 (Vj.: TEUR 394)
3. Abschreibungen auf Sachanlagen – 7.750.000,00 – 2.850.000,00
– davon außerplanmäßige Abschreibungen: EUR 6.748.572,40 (Vj.: TEUR 1.849)
4. sonstige betriebliche Aufwendungen – 435.104,48 – 311.111,30
– davon Aufwendungen aus Währungsumrechnung: EUR 186.499,12 (Vj.: TEUR 0)
5. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 15.564,06 23.799,49
6. Zinsen und ähnliche Aufwendungen – 1.145.769,96 – 2.095.158,14
7. Jahresfehlbetrag / Jahresüberschuss – 3.864.445,67 513.816,26

Anhang zum 31. Dezember 2014

I. Allgemeine Angaben

Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2014 wurde nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) aufgestellt. Dabei wurden die für alle Kaufleute geltenden Vorschriften der §§ 246 bis 256a HGB beachtet sowie die Vorschriften der §§ 264 bis 288 HGB angewendet.

Die Gliederung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erfolgte entsprechend den Bestimmungen der §§ 266 und 275 HGB i.V.m. § 264a Abs. 1 HGB. Die Gewinn- und Verlustrechnung ist zutreffend nach dem Gesamtkostenverfahren gemäß § 275 Abs. 2 HGB gegliedert.

Die Gesellschaft ist eine kleine Kommanditgesellschaft i.S.v. § 267 Abs. 1 HGB i.V.m. § 264a Abs. 1 HGB. Sie wendet jedoch teilweise freiwillig die Vorschriften für große Kapitalgesellschaften gemäß § 267 Abs. 3 HGB über die Gliederung und den Ausweis der Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung an.

Die Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern sowie das Eigenkapital werden entsprechend den Vorschriften des § 264c Abs. 1 und 2 HGB ausgewiesen.

Die Aufstellung des Jahresabschlusses erfolgte unter teilweiser Ausnutzung größenabhängiger Erleichterungen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Erläuterungen zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Das Sachanlagevermögen ist zu Anschaffungskosten, vermindert um planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen, angesetzt.

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände sind zum Nennwert angesetzt.

Die Guthaben bei Kreditinstituten sind zum Nominalwert angesetzt.

Sonstige Rückstellungen sind in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages angesetzt.

Verbindlichkeiten sind mit dem Erfüllungsbetrag angesetzt.

III. Angaben zur Bilanz

Unter Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken sind Grund und Boden samt renoviertem Gebäude zu Anschaffungskosten abzüglich planmäßiger und außerplanmäßiger Abschreibungen angesetzt. Im Rahmen der Bewertung trägt die Geschäftsführung in der Handelsbilanz dem Vorsichtsprinzip der deutschen Rechnungslegungsvorschriften Rechnung. Daher wird bei der Bewertung unterstellt, dass der Mieter den im Jahr 2020 auslaufenden Mietvertrag nicht verlängern wird. Die Bewertung zum Gemeinen Wert i.H.v. TEUR 35.400 erfolgt aufgrund eines aktuellen Wertgutachtens. Dies führte im abgelaufenen Geschäftsjahr aufgrund einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung zu einer außerplanmäßigen Abschreibung auf das Anlagevermögen in Höhe von TEUR 6.749 (TEUR 2.325 beim Grund und Boden sowie TEUR 4.424 beim Gebäude).

Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände haben eine Restlaufzeit bis zu einem Jahr. Sie beinhalten im Wesentlichen Forderungen gegenüber Gesellschaftern aus überzahlten Ausschüttungen. Diese werden mit künftigen Gewinnansprüchen und Ausschüttungen verrechnet.

Die Guthaben bei Kreditinstituten weisen den Saldo der laufenden Konten der Gesellschaft bei der Bethmann Bank AG, Frankfurt am Main, und der ING Bank N.V., Amsterdam/Niederlande, aus. Die Guthaben sind täglich fällig bzw. als Termingeld mit einer Fälligkeit bis zu einem Jahr angelegt.

Der aktive Rechnungsabgrenzungsposten beinhaltet abgegrenzte Versicherungsaufwendungen.

Das Kommanditkapital der Gesellschaft betrug zum Stichtag TEUR 3.472 (Vj.: TEUR 7.337). Die Senkung gegenüber dem Vorjahr beruht im Wesentlichen auf dem Jahresfehlbetrag des Geschäftsjahres. Ab dem Geschäftsjahr 2014 sind die Ausschüttungen für das vorangegangene Geschäftsjahr ausgesetzt.

Die sonstigen Rückstellungen wurden im Wesentlichen für Beratungs- und Prüfungskosten gebildet. Sie haben eine Restlaufzeit bis zu einem Jahr.

Die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten entfielen bei Eindeckung auf ein Darlehen bei der Hypothekenbank Frankfurt AG, Eschborn, in Höhe von ursprünglich TEUR 40.500 (EUR-Tranche: TEUR 20.250, CHF-Tranche: TEUR 20.250). Das Darlehen war durch eine erstrangige Hypothek, durch die Verpfändung von Bankkonten sowie durch die Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche aus dem Mietvertrag abgesichert. Das Restkapital der CHF-Tranche des Darlehens i.H.v. TEUR 22.776 wurde zum 31. März 2014 auf die bestehende EUR-Tranche (New Fixed EUR-Tranche) sowie ein weiteres EUR-Darlehen (New Floating EUR-Tranche) bei der Hypothekenbank Frankfurt AG umgeschuldet. Zum 31. März 2014 valutieren das erstgenannte und das zweitgenannte Darlehen i.H.v. TEUR 33.500 bzw. TEUR 3.625. Die New Fixed EUR-Tranche ist je Quartal vorschüssig zu tilgen und am 30. April 2019 endfällig. Die New Floating EUR-Tranche ist am 30. April 2019 endfällig. Die Verzinsungen sind je Quartal nachschüssig fällig.

Zum Stichtag valutieren die Darlehen ingesamt i.H.v. TEUR 35.191 zzgl. fälliger Zinsaufwendungen für das vierte Quartal 2014 i.H.v. TEUR 209. Die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr betragen TEUR 4.632, die Verbindlichkeiten zwischen einem und fünf Jahren TEUR 30.768.

Alle übrigen Verbindlichkeiten haben eine Restlaufzeit bis zu einem Jahr.

Der passive Rechnungsabgrenzungsposten beinhaltet vorvereinnahmte Mieten für das Jahr 2015.

IV. Sonstige Angaben

Die Gesellschaft generiert Vermietungsumsätze in den Niederlanden. Nach den niederländischen Regelungen wurde zur Umsatzsteuerpflicht und zum Vorsteuerabzug optiert. Haftungsverhältnisse und sonstige finanzielle Verpflichtungen bestehen bei der Gesellschaft nicht. Die Gesellschaft beschäftigte im Geschäftsjahr keine Arbeitnehmer.

Persönlich haftende Gesellschafterin ist die ABN AMRO Nr. Drei Fondsbetreuungs GmbH, Frankfurt am Main, mit einem Stammkapital von EUR 25.000. Sie ist an der Gesellschaft ohne Einlage beteiligt.

Geschäftsführer:

Hans Willems (Kaufmann), Hirschberg an der Bergstraße

Michael Pleske (Kaufmann), Obernburg

Geschäftsführende Kommanditisten sind

Dr. Raimund Pauli (Bankkaufmann), Düsseldorf

Sascha Bästlein (Kaufmann), München

Die persönlich haftende Gesellschafterin und die geschäftsführenden Kommanditisten sind gemeinschaftlich geschäftsführungsberechtigt. Gegenüber Dritten wird die Gesellschaft durch die persönlich haftende Gesellschafterin vertreten. Die persönlich haftende Gesellschafterin und die geschäftsführenden Kommanditisten sind zur Erreichung des Gesellschaftszwecks und im Rahmen des Investitions- und Finanzierungsplanes von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Frankfurt am Main, 30. Dezember 2015

Immobilienfonds Eindhoven 2004 GmbH & Co. KG

Hans Willems

Michael Pleske

Dr. Raimund Pauli

Sascha Bästlein

Zusammensetzung und Entwicklung des Anlagevermögens zum 31. Dezember 2014

ANSCHAFFUNGS- UND HERSTELLUNGSKOSTEN
Stand am 31.12.2013
EUR
Zugang 2014
EUR
Abgang 2014
EUR
Stand am 31.12.2014
EUR
SACHANLAGEN
Grundstücke 16.757.276,14 0,00 0,00 16.757.276,14
Gebäude 50.071.379,98 0,00 0,00 50.071.379,98
66.828.656,12 0,00 0,00 66.828.656,12
ABSCHREIBUNGEN
Kumulierte Abschreibungen 31.12.2013
EUR
Zugang Abschreibungen 2014
EUR
Abgang Abschreibungen 2014
EUR
Kumulierte Abschreibungen 31.12.2014
EUR
SACHANLAGEN
Grundstücke 3.812.276,14 2.325.000,00 0,00 6.137.276,14
Gebäude 19.866.379,98 5.425.000,00 0,00 25.291.379,98
23.678.656,12 7.750.000,00 * 0,00 31.428.656,12
BUCHWERTE
Stand am 31.12.2014
EUR
Stand am 31.12.2013
EUR
SACHANLAGEN
Grundstücke 10.620.000,00 12.945.000,00
Gebäude 24.780.000,00 30.205.000,00
35.400.000,00 43.150.000,00

* davon außerplanmäßige Abschreibungen: EUR 6.748.572,40

Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stralsund mit vorläufigen Sicherungsmaßnahmen

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In einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stralsund

gegen

Ingolf Müller, geboren am 13.11.1962,

Björn Marquardt, geboren am 27.10.1980,

Silvio Laars, geboren am 25.04.1974,

Marco Töpper, geboren am 15.11.1976

wegen gewerbsmäßigen Betruges konnten auf Grund der dinglichen Arreste des Amtsgerichts Stralsund vom 24.11.2015 Vermögenswerte sichergestellt werden.

Den Beschuldigten wird vorgeworfen, sich eine regelmäßige zusätzliche Einnahmequelle dadurch verschafft zu haben, dass sie in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einer Vielzahl von Kraftfahrzeughaltern und Kraftfahrzeugversicherungsnehmern gegenüber Versicherungsunternehmen das Vorliegen und die Reparatur von über die Teilkaskoversicherung zu erstattenden Glasbruchschäden an Windschutzscheiben vorspiegelten.

Dabei gelang es dem Beschuldigten Marquardt, eine große Anzahl seiner Chiptuning-Kunden, denen ein Werklohn in Höhe von ca. 900,00 € für die Durchführung eines Chiptuning zu teuer erschien, dazu zu bewegen, einen Teil der Summe dadurch zu bezahlen, dass sie dem Beschuldigten Müller oder dem Beschuldigten Laars gestatteten, Ihrer Teilkaskoversicherung Reparaturrechnungen über die Auswechslung von Frontscheiben nach Vorliegen eines Glasschadensfalles zu übersenden und ihren Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme an den Beschuldigten Müller oder an die Firma Autoservice by Laars Ltd. & Co.KG abtraten.

Nach dem Eingang der Zahlungen auf ihren Konten hoben die Beschuldigten Müller und Laars dann 80 – 90 Prozent der Ihnen überwiesenen Geldbeträge in bar ab und übergaben das Geld dem Beschuldigten Marquardt, während sie ihren Anteil von 10 – 20 Prozent für sich selbst verwendeten.

Der Beschuldigte Töpper ist verdächtig, die Beschuldigten bei der Tatausführung dadurch unterstützt zu haben, dass er in Kenntnis der Tatumstände Frontscheiben von Kraftfahrzeugen jeweils dann doch noch schnell auswechselte, wenn eine Versicherung ankündigte, den Schaden durch einen Beauftragten in Augenschein nehmen lassen zu wollen. Durch den schnellen Einbau einer neuen Frontscheibe erreichte er, dass die Tat nicht entdeckt wurde und dass die Versicherung zahlte, obwohl, wie er wusste, tatsächlich kein Versicherungsfall gegeben war.

Neben zahlreichen Chiptuning-Kunden warb der Beschuldigte Marquardt auch zahlreiche Personen aus seinem persönlichen Umfeld dafür an, gemeinsam mit ihm und dem Beschuldigten Müller oder dem Beschuldigten Laars durch die Vorspiegelung der Auswechslung von Frontscheiben Versicherungsleistungen zu erschwindeln. Ferner nutzte er die ihm als Kraftfahrzeughändler zur Vermittlung und zum Weiterverkauf überlassenen Kraftfahrzeuge dazu, Versicherungsleistungen für tatsächlich nicht erneuerte Pkw-Frontscheiben zu erschwindeln.

Geschädigte Gläubiger mögen sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stralsund, Frankendamm 17, 18439 Stralsund zum Aktenzeichen 539 Js 19921/15 FE schriftlich in Verbindung setzen.

Kommentierung und Zusammenfassung der Vorgaben für Genossenschaften:

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Das Kleinanlegerschutzgesetz ist mit Wirkung zum 10.07.2015 in Kraft getreten. Für Genossenschaften sind insbesondere die Vorschriften des VermAnlG relevant. Neuerungen des VermAnlG: –

  1. 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a – Auf Initiative der Verbraucherschutzverbände wird die Prospektbefreiung für öffentliche Angebote von Geschäftsanteilen an Genossenschaften sowie von Nachrangdarlehen, patriarchischen Darlehen und sonstigen verzinslichen Anlagen i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 7 VermAnlG an die Mitglieder der Genossenschaft an die zusätzliche Voraussetzung geknüpft, dass für den Vertrieb keine erfolgsabhängigen Vergütungen (Provisionen) gezahlt werden. Dieses würde die Anteile auf Grundlage des VermAnlG (in der Fassung des Kleinanlegerschutzgesetzes) prospektpflichtig machen. Dieses Kapitalanlageangebot ist nicht als Genossenschaft zu sehen. Hierfür muss  nicht nur eine VIB, sondern ein von der BaFin genehmigten Verkaufsprospekt vorliegen
  2. Untersagt ist die regelmäßige Gewährung von Provisionen im Eigenvertrieb, während Prämien im Rahmen einmaliger Werbeaktionen weiterhin möglich sind.
  3. Unberührt bleibt die provisionsfreie Vermittlung von Geschäftsanteilen und Darlehen von Mitgliedern.
  4. Ist der Erwerb der Mitgliedschaft an den provisionierten Verkauf eines Bankprodukts,
  5. B. eines Riestervertrags, gekoppelt, bezieht sich die Voraussetzung der Provisionsfreiheit nur auf den Mitgliedschaftsanteil, nicht auf das andere Produkt.
  6. Koppelangebote von Mitgliedschaften an Genossenschaften und Darlehen – z. B. auf Internetseiten von nicht korrekt arbeitenden Genossenschaften erfüllen nicht die Voraussetzungen der Prospektbefreiung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1a VermAnlG.
  7. Prinzipiell ist die Reihenfolge „erst Mitgliedschaft, dann Darlehensvertrag“ einzuhalten. Unproblematisch sind Hinweise in Angeboten von Geschäftsanteilen, dass sich die Genossenschaft auch über Mitgliederdarlehen finanziert, da eine allgemeine Information noch kein konkretes Darlehensangebot darstellt.
  8. Unerwünscht sind durch bestimmte Elemente motivierte Genossenschaften, die
    1. eine Anlage darstellen, die mit Stetigkeit wächst und für Mitglieder der Genossenschaft Wertsteigerung durch Funding und Spenden repräsentiert und

nicht die Nutzung, sondern die Finanzbeteiligung im Vordergrund stellen

  1. b) beim Ausscheiden eines Mitglieds auf Grundlage der Bilanz diesem nicht ausschließlich Anspruch auf Rückzahlung des nominellen Betrages seiner Einzahlungen, sondern auch  – – unzulässig – auf (innere) Wertzuwächse gewährt
  2. c) mit ihrer (finanziellen) Ausrichtung einer Kapitalgenossenschaft entsprechen, denn die Genossenschaft ist (nicht nur, aber insbesondere wegen der aktuellen Diskussionen zum Kapitalanlagegesetzbuch) keine Anlagegesellschaft.
  3. d) Geschäftsmodelle darstellen, die darauf beruhen, dass Mitglieder geworben werden sollen – ggf. mit einem auf Erfolgsprovision basierenden Vertrieb – s. P. 1 – die im Wesentlichen mit dem Ziel Geld anlegen sollen, dass sich dieses vermehrt
  4. e) gewinnbringend aktiviert werden sollen, wobei den Mitgliedern Dividenden versprochen werden – in Form einer sogenannte „Dividendengenossenschaft“.
  5. f) den Eindruck erwecken, dass diese nicht dem Sinn einer Genossenschaft erfüllen, die Leistungen für Ihre Mitglieder (also zu deren Nutzung) gewähren möchte.
  6. g) mit einer dem Prüfungsverband vorgelegten Satzung zu den Absichten der Initiatoren einer Genossenschaft im Außenauftritt identisch sein müssen.

OLG Frankfurt a.M.: Abgrenzung zulässiger Strukturvertrieb vom rechtswidrigen Schnellballsystem

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In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 21.01.2016 – Az.: 6 W 7/16) noch einmal den zulässigen Strukturvertrieb vom wettbewerbswidrigen Schnellballsystem abgegrenzt. Bei einem sogenannten Schneeballsystem handelt es sich um eine Verkaufsförderung, bei dem vom Verbraucher ein finanzieller Beitrag für die Möglichkeit verlangt wird, allein oder hauptsächlich durch die Einführung weiterer Teilnehmer eine Vergütung zu erlangen.  Abzugrenzen ist unzulässige progressive Kundenwerbung vom erlaubten Strukturvertrieb.Dies sei nur durch eine Gesamtbetrachtung des Vergütungssystems möglich, so die Frankfurter Richter. Es komme darauf an, ob die Ausgestaltung in erster Linie dem Warenverkauf diene oder ob sie typischerweise darauf ziele, neue Teilnehmer in die Absatzstruktur einzubinden.

Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn dem Teilnehmer durch das Vergütungssystem besondere Vorteile versprochen würde, die geeignet seien, die typische Dynamik eines Systems der sog. progressiven Kundenwerbung in Gang zu setzen. Im vorliegenden Fall konnte das Gericht keine abschließende Beurteilung vornehmen, da der Kläger es unterlassen hatte, ausreichend vorzutragen. Die vorgelegten Informationen genügten nicht, um eine tiefergehende Bewertung vorzunehmen.Gegen ein Schnellballsystem spreche auch, dass die nachgeordneten Vertriebspartner nicht zwingend weitere Verkäufer anwerben müssten, um selbst zu profitieren, sondern ihre Umsätze selbst durch einen Waren-Abverkauf erzielen könnten.


Genesis Zweite Deutsche Gewerbeimmobilien GmbH & Co. KG, Berlin – nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil der Kommanditisten

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Das findet man auch bei diesem Unternehmen wieder, leider. Die Anleger (Kommanditisten) hatten sich das sicherlich dann auch anders vorgestellt, was ihr Investment anbetrifft.

Genesis Zweite Deutsche Gewerbeimmobilien GmbH & Co. KG, Berlin

Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015

Bilanz

Aktiva

31.12.2015
EUR
31.12.2014
EUR
A. Anlagevermögen 20.408.144,46 20.113.243,90
I. Sachanlagen 20.408.144,46 20.113.243,90
B. Umlaufvermögen 1.773.189,59 1.170.749,94
I. Vorräte 493.857,30 544.959,00
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 119.024,78 174.139,18
III. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks 1.160.307,51 451.651,76
C. Rechnungsabgrenzungsposten 20.625,00 43.125,00
D. nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag / nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil 499.869,78 478.425,44
davon nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil von Kommanditisten 499.869,78 478.425,44
Bilanzsumme, Summe Aktiva 22.701.828,83 21.805.544,28

Passiva

31.12.2015
EUR
31.12.2014
EUR
A. Rückstellungen 106.278,48 30.000,00
B. Verbindlichkeiten 22.563.698,75 21.752.185,47
C. Rechnungsabgrenzungsposten 31.851,60 23.358,81
Bilanzsumme, Summe Passiva 22.701.828,83 21.805.544,28

 Anhang 2015

Allgemeine Angaben

Der vorliegende Jahresabschluss ist nach den §§ 242 ff. und den §§ 264 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den einschlägigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags aufgestellt.

Die Gesellschaft ist eine kleine Personengesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB i. V. m. § 264a HGB).

Die Gewinn- und Verlustrechnung ist entsprechend § 275 Abs. 2 HGB nach dem Gesamtkostenverfahren aufgestellt.

Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung

Sachanlagen werden zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, solche mit zeitlich begrenzter Nutzungsdauer abzüglich planmäßiger Abschreibungen, angesetzt.Die beweglichen Anlagegüter werden entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer pro rata temporis linear abgeschrieben. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände sind mit dem Nominalbetrag angesetzt. Die flüssigen Mittel sind in Höhe ihres Nennwerts angesetzt.Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, sind unter dem Rechnungsabgrenzungsposten aktiv abgegrenzt. Bei Bildung der Rückstellungen ist den erkennbaren Risiken und ungewissen Verbindlichkeiten angemessen Rechnung getragen worden. Sie sind in Höhe des notwendigen Erfüllungsbetrages angesetzt. Die Verbindlichkeiten werden mit dem jeweiligen Erfüllungsbetrag passiviert.

Angaben zu einzelnen Posten der Bilanz

Die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens ist unter Angabe der Abschreibungen des Geschäftsjahrs im Anlagenspiegel dargestellt. Die Eigenkapitalpositionen sind mit dem Nennbetrag angesetzt.

Haftungsverhältnisse

Zum Bilanzstichtag bestehen keine Haftungsverhältnisse.

Sonstige Angaben

Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Genesis Erste Verwaltungsgesellschaft mbH.

Sie ist am Vermögen der KG nicht beteiligt.

Kommanditisten am Bilanzstichtag sind:

RDR Immobilien GmbH 50%
Genesis Beteiligungsholding GmbH 34%
Erika Rainer 10%
Matjaz Markelj 6%

Auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrags nehmen die Gesellschafter an einem Gewinn im Verhältnis

RDR Immobilien GmbH 65%
Genesis Beteiligungsholding GmbH 19%
Erika Rainer 10%
Matjaz Markelj 6%

und an einem Verlust im Verhältnis ihrer Kapitalanteile zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres teil.
Im ersten Quartal 2016 (bis zur Bilanzerstellung) haben sich die Gesellschafter wie folgt geändert:

Persönlich haftende Gesellschafterin AZH Leipzig II GmbH , Altenburg

Kommanditisten Matjaz Markelj 6 %
Götz Fluck 47 %
Olfert Landt 47 %

Geschäftsführung

Zur Geschäftsführung ist die Genesis Erste Verwaltungsgesellschaft mbH als Komplementärin berechtigt und verpflichtet. Als Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin ist Herr Matjaz Markelj bestellt. Es wurde Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB erteilt Im ersten Quartal 2016 (bis zur Bilanzerstellung) hat sich die Geschäftsführung wie folgt geändert: Zur Geschäftsführung ist die AZH Leipzig II GmbH als Komplementärin berechtigt und verpflichtet. Als Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin sind Herr Götz Fluck sowie Herr Mathias Zohm bestellt. Die Voraussetzungen des § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB liegen hinsichtlich dieses Jahresabschlusses nicht vor. Soweit dieser Anhang keine Angaben über sonstige, nach den §§ 264 ff, 284 ff HGB angabepflichtige Sachverhalte enthält, haben diese im Geschäftsjahr nicht vorgelegen.
Berlin , den 14. März 2016 AZH Leipzig II GmbH vertreten durch ihre Geschäftsführer Die Feststellung bzw. Billigung des Jahresabschlusses erfolgte am 14.3.2016.

Zusammenhang zwischen Schifffahrtskrise und das Thema „Container Direktinvestments“? Ja – meinen wir!

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Es ist derzeit ein beliebtes Thema im Investmentmarkt „Container Investments“. Hierzu haben wir uns ja bereits mehrfach auf unserer Seite, vor allem zum Unternehmen Solvium Capital, befasst. Nun hört und liest man immer mehr von Reederei Zusammenschlüssen in den Medien, nicht nur Kosten der Verwaltung zu senken, sondern auch um vorhandene Kapazitäten besser nutzen zu können, denn man hat längst nicht mehr für jedes Schiff dann auch genügend Fracht. Fracht auf Schiffen wird jedoch meistens in Containern verschifft. Container die wiederum im Bereich der Direktinvestments auch von „normalo Anlegern“ angemietet werden können. Nun haben wir in den letzten Wochen und Monaten versucht in diese Branche einmal hineinzuhören, wie gefährlich denn solche Containerinvestments sein können für die Anleger? Erstaunlich offen war man dann, wenn wir zugesagt haben den Namen unseres Gesprächspartners nicht öffentlich zu nennen. Gelacht hat man über die „blöden Anleger“ die hier völlig überteuerte Container erwerben bei dem einen oder anderen Anbieter. „Die Verkäufer der uns bekannten Container auf diesem Markt kommen doch aus dem Lachen gar nicht mehr heraus“, so die Meinung der von uns befragten Personen die es aus unserer Sicht wissen müssen. Die Container kosten oft das Doppelte was ein marktüblicher Preis wäre, und einen Mietvertrag dann für 4 Jahre zu geben ist sicherlich auch nicht immer das Problem, kann man ja aus dem Mehrerlös zur Not bezahlen. Die Frage ist doch, sehr geehrter Herr Bremer, so ein Fachmann aus diesem Bereich in einer E-Mail an unsere Redaktion „was passiert mit dem Container nach Ablauf der Vermietung die man vom Unternehmen her am Beginn des Investments zugesagt hat?“ Wer kümmert sich dann um die Vermietung des Containers, und zu welchen Bedingungen. Eines sollte jedem Containerkäufer dabei klar sein, Jemand der Ihnen einen Mietvertrag für einen Container besorgt, der will dafür eine Gebühr haben. Bezahlen müssen Sie das. Was passiert denn eigentlich mit den nichtvermieteten Containern? Nun, die stehen irgendwo herum bis die mal wieder gebraucht werden, oder auch irgendwann „verramscht werden“ weil sich kein Mieter findet, und der Containereigentümer seine Standgebühren nicht bezahlt hat. Ich, so unser Experte in der E-Mail, rate jedem Interessenten für solch ein Investment „Finger weg“, hier gibt es deutlich mehr Risiken als Vorteile.

IG Lombard – oder die Vermittlerselbsthilfevereinigung gegen renitente Anleger?

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Verwegen so etwas zu vermuten? Nein, sicherlich nicht, denn schaut man sich einmal genau an, wer diese Interessengemeinschaft gegründet hat, dann findet man hier vor allem Vertriebspersonen. Jene Vertriebler die in den letzten Jahren die Produkte aus dem Hause Fidentum verkauft hatten. Denkt man sich jetzt noch das schlechteste Szenario bei den Zielinvestmentgesellschaften einmal bis zu Ende durch, dann werden es im Endeffekt genau die Vermittler sein, die dann von Rechtsanwälten verklagt werden. Klar, dass den Gründern und Vermittlern der IG Lombard natürlich klar ist. Nur die Vermittler wissen aber letztlich auch, wie sie das Produkt der einzelnen Zielinvestments dann beim Kunden verkauft/beraten haben. Genau dieser Beratungsprozess wird dann sicherlich oft die Anspruchsgrundlage von Schadensersatzansprüchen von Anlegern an Vermittler sein. Genau das könnte nun bald passieren, dann wenn man erkennt, das die Zahlen der BDO nicht dazu taugen werden, über angedachte Alternativen dann auch wirklich ernsthaft nachzudenken. Kommt das so, dann stehen sicherlich bereits heute mindestens ein Dutzend von Rechtsanwälten in den Startlöchern um sich dann Mandate von Anlegern gegen den Vermittler zu sichern. Solche Interessengemeinschaften sind völlig in Ordnung, auch das wollen wir hier einmal anmerken, aber man muss genau hinschauen „wer diese Interessengemeinschaft ins Leben gerufen hat“. Dann kann man durchaus dann schnell auch zu Vermutungen wie im Fall der IG Lombard kommen. Nun hat man sich von Seiten der IG Lombard der Mitarbeit einer Kölner Anwaltskanzlei versichert, der Kanzlei Klumpe. Hier, so unser Kenntnisstand, hat man dann ausdrücklich betont „das man keine Anleger vertrete“ nur die Vertriebspartner unterstütze gegenüber den Zielinvestmentgesellschaften um dort dann für die Kunden der Vermittler, die Anleger“ mehr und schnellere Klarheit zu bekommen. Um Mitglied in der IG zu werden haben Anleger dann nochmals in die Tasche gegriffen und Geld bezahlt. Wofür eigentlich? Wofür wurde das Geld verwendet? Hier ist von einem hohen 5 stelligen Betrag gerüchteweise zu hören! Auch das wird eine Frage sein die man dann von Seiten der IG Lombard beantworten muss. Natürlich wird man sich auch genau anschauen ob die Kanzlei Klumpe in Köln dann wirklich keine Anleger vertritt. Vertritt die Kanzlei Klumpe doch Anleger, dann darf man sicherlich auch die Frage nach einem Interessenkonflikt stellen, und ich bin sicher die Frage wird gestellt werden.

PBM Privat Banken Makler AG Dresden – auch Markus Voigt nicht mehr Vorstand?

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Zunächst einmal waren wir ja erstaunt, das Carsten Volkening nicht mehr Vorstand der PBM Privat Banken Makler ist. Carsten Volkening selber wollte sich uns gegenüber nicht zu den Gründen äußern „das sei eine interne Angelegenheit“. Ok, nun haben wir aber erfahren, das auch Markus Voigt nicht mehr Vorstand der Gesellschaft sein soll. Schaut man aber in das Impressum der Internetseite des Unternehmens, dann findet man dort nach wie vor immer noch beide Herren als Vorstand vermerkt. Nun, vielleicht endet die Amtszeit erst zu einem bestimmten Termin, das dann auch zu diesem termin letztlich die Impressumsdaten geändert werden. Alleiniger Vorstand soll derzeit Dr. Matthias Fischer sein. Natürlich fragt man sich jetzt „wer macht denn da den Vertrieb?“ Nun vielleicht muss hier dann Thomas Manske wieder einmal aushelfen, letztlich ist es ja auch „sein Baby“.

Impressum – PBM – Private Banken Makler AG

Staatsanwaltschaft München I zu Malte Hartwieg

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Staatsanwaltschaft München I 316 Js 211330/13

Unter dem Az.: 316 Js 211330/13 wird gegen den Beschuldigten Malte Andre HARTWIEG, geb. am 16.12.1972, letzte bekannte Anschrift: Carretera de Randa-Montuiri, km 2,100 (alternativ km 2,7), Randa, Algaida, Mallorca/Spanien, gegen den Beschuldigten Christian KRUPPA und gegen weitere Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft München I ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betrugs u.a. geführt. Die entsprechenden Ermittlungen sind nicht abgeschlossen.Die Staatsanwaltschaft München I führt in der vorliegenden Strafsache neben den Ermittlungen zur Strafverfolgung zugleich ein Rückgewinnungshilfeverfahren zugunsten der durch die Straftaten Verletzten durch.

Zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe zugunsten der durch die Straftaten Verletzten war mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 22.12.2014, Az.: II Gs 6844/14, aufrecht erhalten durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 18.06.2015, Az.:ER I Gs 3497/15, weiter aufrecht erhalten durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 17.12.2015, Az. II Gs 9123/15, ein dinglicher Arrest unter anderem in das Vermögen der Nebenbeteiligten (Arrestschuldnerin)

NCI New Capital Invest Oil & Gas USA 19 GmbH,
Nymphenburger Straße 4, 80335 München,
vertreten durch den Geschäftsführer Malte Andre HARTWIEG
(Arrestbetrag: 2.284.134,13 EUR)

angeordnet worden. In Vollziehung dieses dinglichen Arrestes war mit Pfändungsbeschluss der Staatsanwaltschaft München I vom 22.12.2014 die Forderung der oben genannten Nebenbeteiligten NCI New Capital Invest Oil & Gas USA 19 GmbH gegen die Stadtsparkasse München, vertr. durch den Vorstand, Unternehmensbereich Recht, Ungererstr. 75, 80805 München aus allen gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindungen (Konten, Depots, etc.) gepfändet worden.

Insoweit wird auf die im Bundesanzeiger bereits am 04.08.2015 veröffentlichte Geschädigtenmitteilung verwiesen.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der NCI New Capital Invest Oil & Gas USA 19 GmbH (Amtsgericht München, Az. 1500 IN 1011/15) wurde durch Beschluss des Amtsgerichtes München vom 01.03.2016, Az.: ER II Gs 1784/16, der in das Vermögen der Nebenbeteiligten NCI New Capital Invest Oil & Gas USA 19 GmbH angeordnete dingliche Arrest aufgehoben. In der Folge wurden die o.g. Pfändungsmaßnahme(n) aufgehoben.

Mit Aufhebung des dinglichen Arrestes und der Pfändungsmaßnahme(n) ist das Rückgewinnungshilfeverfahren gegen die Nebenbeteiligte NCI New Capital Invest Oil & Gas USA 19 GmbH abgeschlossen. Diesbezüglich werden von Seiten der Staatsanwaltschaft keine weiteren Schritte zugunsten der durch die Straftaten Geschädigten eingeleitet. Insbesondere besteht insoweit auch keine Möglichkeit mehr, die Zwangsvollstreckung nach § 111g Abs. 2 StPO zuzulassen.

Auskunft und Beratung in Zusammenhang mit Eröffnung und Ablauf des Insolvenzverfahrens kann und darf durch die Staatsanwaltschaft nicht erteilt werden. Entsprechende Zuschriften können daher nicht beantwortet werden. In diesem Zusammenhang wird auf die über das Internet unter der Adresse http://pohlmannhofmann.de/nci-19-gmbh/ öffentlich abrufbaren Informationen des Insolvenzverwalters hingewiesen.

Lignum Sachwert – erst Verfügung der BaFin kassiert – jetzt in Insolvenz

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Das war leider dann doch zu erwarten, nachdem die BaFin hier hier die Rückabwicklung der Kapitalanlage angeordnet hatte. Die Lignum Sachwert Edelholz AG hat am 08.04.2016 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Gegenstand der Investitionen waren Wälder und Edelhölzer, welche unter dem Namen „Nobilis“ beworben wurden. Nun also bangen auch hier wieder einmal Anleger um ihr Kapital. Die Wahrscheinlichkeit eines Totalverlustes dürfte dabei dann realistisch sein. Feststellen muss man aber auch, das sicherlich nicht die BaFin für die Insolvenz verantwortlich ist. Genau das hatte das Unternehmen versucht noch seinen Anlegern zu erklären. Im Nobilisbrief 07/2016 wirft die Lignum Sachwert Edelholz AG die These auf, die BaFin habe die Insolvenz des Unternehmens verschuldet. Seit Juni 2015 befinde man sich mit der BaFin im Austausch, ob ein Prospekt erforderlich sei, oder nicht. Ebenso wird mitgeteilt, dass nunmehr seit dem 04.01.2016 um einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Frankfurt ersucht wurde. Das Gericht hat diesen Antrag jedoch zurückgewiesen. Damit letztlich dann auch das Handeln der BaFin als korrekt bewertet. Natürlich ist es bei solch einer „Pleite“ immer einfacher die Schuld dann bei Anderen zu suchen, um keine Erklärung für eigene Fehler abgeben zu müssen gegenüber den Anlegern.

Veröffentlichung der Oil & Gas Invest AG Frankfurt

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– Nicht zur Verbreitung in die oder innerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien und Japan oder in anderen Jurisdiktionen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, in denen ein Angebot von Wertpapieren Beschränkungen unterliegt –

Oil & Gast Invest AG

Frankfurt am Main

Bezugsangebot für Aktien

Unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015 gemäß § 6 Absatz 1 der Satzung der Oil & Gas Invest AG („Gesellschaft“) hat der Vorstand der Gesellschaft am 22. Februar 2016 mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft vom 26. Februar 2016 beschlossen, das Grundkapital um bis zu € 1.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.000.000 neuen, auf den Namen lautenden vinkulierten Aktien mit einem Nennbetrag von je € 1,00 und mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinns in Höhe von 160 % des Nennbetrags (entsprechend 4 % auf den untenstehenden Bezugspreis) („Neue Vorzugsaktien“), gegen Bareinlagen zu erhöhen. Die Neuen Vorzugsaktien sind von Beginn des nach der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister nachfolgenden Geschäftsjahres gewinnanteilberechtigt. Das Stimmrecht der neuen Vorzugsaktien ist ausgeschlossen; wird der Vorzugsbetrag in einem Jahr nicht oder nicht vollständig gezahlt und der Rückstand im nächsten Jahr nicht neben dem vollen Vorzug dieses Jahres nachgezahlt, erhalten die Vorzugsaktionäre das Stimmrecht, bis die Rückstände nachgezahlt sind. Der Bezugspreis beträgt € 40,00 je Neuer Vorzugsaktie und ist in voller Höhe bar zu leisten. Infolge der Durchführung der Kapitalerhöhung wird das Grundkapital der Gesellschaft daher von € 2.062.096,00 auf bis zu € 3.062.066,00 erhöht.

Die Neuen Vorzugsaktien werden zunächst den Aktionären der Gesellschaft im Verhältnis 2,062096 : 1 zum Bezug angeboten. Auf jeweils 2,062096 alte Namensaktien kann also jeder Aktionär eine Neue Vorzugsaktie zum Ausgabebetrag von je € 40,00 zeichnen und beziehen.

Wir bitten unsere Aktionäre, ihr Bezugsrecht auf die Neuen Vorzugsaktien zur Vermeidung des Ausschlusses von der Ausübung ihres Bezugsrechtes in der Zeit

vom 8. März bis 21. März 2016
(jeweils einschließlich)

durch Übersendung einer schriftlichen Bezugserklärung (Zeichnungsschein) an die Gesellschaft auszuüben. Der für die Bezugserklärung (Zeichnungsschein) zu verwendende Vordruck wird den inländischen Aktionären von der Gesellschaft zugesandt. Aktionäre können sich bei Rückfragen hierzu an die Gesellschaft, Telefon +49 (069) 87403983, Telefax +49 (069) 678307799, e-mail info@ogi.ag, wenden.

Nicht fristgemäß ausgeübte Bezugsrechte verfallen.

Bezugsverhältnis

Entsprechend dem Bezugsverhältnis von 2,062096:1 kann auf jeweils 2,062096 Bezugsrechte der Gesellschaft eine Neue Vorzugsaktie zum Bezugspreis (siehe Abschnitt „Bezugspreis“) bezogen werden, wobei auf jede alte Namensaktie ein Bezugsrecht entfällt. Es ist jedoch nur ein Bezug von ganzen Neuen Vorzugsaktien oder eines Vielfachen davon möglich; ein Bezug von Bruchteilen einer Aktie ist nicht möglich. Spitzenbeträge sind vom Bezugsrecht ausgeschlossen. Die Bedienung der Bezugsrechte steht unter dem Vorbehalt der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister und unterliegt den weiteren im Abschnitt „Wichtige Hinweise“ dargestellten Beschränkungen.

Bezugspreis

Der Bezugspreis je bezogener Neuer Vorzugsaktie beträgt € 40,00. Der Bezugspreis ist innerhalb von 14 Tagen nach Abgabe der Bezugserklärung (Zeichnung), d. h. bei Eingang der Bezugserklärung am letzten Tag der Bezugsfrist (21. März 2016) spätestens am 4. April 2016 (Datum der Wertstellung) in voller Höhe auf das Konto der Gesellschaft bei der Nassauischen Sparkasse, IBAN DE95510500150159046549, BIC NASSDE55XXX, zu zahlen. Die fristgemäße Zahlung ist Voraussetzung für eine wirksame Ausübung des Bezugsrechts.

Provision

Für den Bezug der Neuen Vorzugsaktien stellt die Gesellschaft den Aktionären keine Kosten in Rechnung.

Kein Bezugsrechtshandel

Ein Handel der Bezugsrechte oder eine Vermittlung von Bezugsrechten unter Aktionären wird weder von der Gesellschaft noch durch Dritte in deren Auftrag organisiert werden.

Verwertung nicht bezogener Neuer Vorzugsaktien/Privatplatzierung

Etwaige Neue Vorzugsaktien, die auf nicht ausgeübte Bezugsrechte entfallen, werden vom Vorstand in einem Zeitraum bis maximal zum 30. Juni 2016 bestimmten neuen Investoren im Rahmen einer Privatplatzierung auf der Grundlage von Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Wertpapierprospekts nach Maßgabe des Wertpapierprospektgesetzes („WpPG“) zu einem Platzierungspreis in Höhe von € 40,00 zum Erwerb angeboten.

Die Kapitalerhöhung wird nur in dem Umfang durchgeführt, in dem Aktionäre ihre Bezugsrechte ausgeübt haben und in dem gegebenenfalls darüber hinaus Neue Vorzugsaktien an neue Investoren veräußert wurden.

Verbriefung und Lieferung der Neuen Aktien

Die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main wird erst nach Abschluss der Privatplatzierung (siehe vorstehender Abschnitt „Verwertung nicht bezogener Neuer Vorzugsaktien/Privatplatzierung“) und damit voraussichtlich erst im August 2016 erfolgen. Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihres jeweiligen Anteils ist gemäß § 5 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft ausgeschlossen. Gem. § 67 Absatz 2 Satz 1 AktG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Nach Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister werden die Neuen Vorzugsaktien in das Aktienregister der Gesellschaft eingetragen.

Wichtige Hinweise

Die Neuen Vorzugsaktien werden auf der Grundlage von Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Wertpapierprospekts nach Maßgabe des WpPG angeboten; für Zwecke des Bezugsangebots an die Aktionäre der Gesellschaft wird ein Wertpapierprospekt gemäß § 3 Absatz 2 Nr. 2 WpPG nicht erstellt. Den bezugsberechtigten Aktionären wird empfohlen, sich vor einer Zeichnung der Neuen Aktien in geeigneter Weise über die Lage der Gesellschaft einschließlich des wirtschaftlichen Umfelds und die mit einer Investition in Aktien verbundenen Risiken zu informieren.

Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, das Angebot der Neuen Vorzugsaktien vor Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister und damit vor Entstehung der Neuen Vorzugsaktien abzubrechen. Solche Umstände könnten insbesondere vorliegen, wenn eine nach Ansicht der Gesellschaft grundlegende, durch außergewöhnliche, unabwendbare Ereignisse wirtschaftlicher und/oder politischer Art oder infolge staatlicher Maßnahmen eingetretene Änderung der Verhältnisse am deutschen Kapitalmarkt eingetreten ist, die die weitere Durchführung der Transaktion gefährdet und für die Gesellschaft nicht mehr zumutbar oder sinnvoll erscheinen lässt, sowie eine wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeit oder Finanzlage der Gesellschaft oder ihrer Tochtergesellschaft.

Im Falle eines Abbruchs des Angebots entfallen das Bezugsangebot und das Bezugsrecht der Aktionäre. In diesem Fall wird das Bezugsangebot rückabgewickelt. Sollten Anleger Bezugsrechte vorher durch Abtretung erworben haben, findet eine Rückabwicklung solcher Bezugsrechtshandelsgeschäfte nicht statt. Anleger, die Bezugsrechte durch Abtretung erworben haben, können dementsprechend in diesem Fall insoweit einen Totalverlust erleiden. Im Rahmen einer Rückabwicklung des Bezugsangebots werden die zur Zahlung des Bezugspreises bereits entrichteten Beträge erstattet.

Die Aktien der Gesellschaft sind nicht zum Börsenhandel zugelassen. Auch die Neuen Vorzugsaktien, die Gegenstand dieses Angebots sind, sollen nicht zum Börsenhandel zugelassen werden.

Aufgrund der Vinkulierung der Neuen Vorzugsaktien bedarf deren Übertragung einer Zustimmung der Gesellschaft, für deren Erteilung der Vorstand zuständig ist; die Handelbarkeit der Neuen Vorzugsaktien ist daher eingeschränkt.

Verkaufsbeschränkungen

Die Annahme dieses Angebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland kann Beschränkungen unterliegen. Aktionäre, die das Angebot außerhalb der Bundesrepublik Deutschland annehmen wollen, werden aufgefordert, sich über außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestehende Beschränkungen zu informieren und diese zu beachten.

Das Bezugsangebot wird ausschließlich nach deutschem Recht durchgeführt und nach den maßgeblichen aktienrechtlichen Bestimmungen in Verbindung mit der Satzung der Gesellschaft im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Bekanntmachung des Bezugsangebots dient ausschließlich der Einhaltung der zwingenden Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland und bezweckt weder die Abgabe oder Veröffentlichung des Bezugsangebots nach Maßgabe von Vorschriften anderer Rechtsordnungen als der der Bundesrepublik Deutschland noch eine gegebenenfalls den Vorschriften anderer Rechtsordnungen als der der Bundesrepublik Deutschland unterfallende öffentliche Werbung für das Bezugsangebot. Bekanntmachungen, Registrierungen, Zulassungen oder Genehmigungen von oder bei Stellen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind weder für die Aktien, die Bezugsrechte noch für das Bezugsangebot vorgesehen.

Eine Veröffentlichung, Versendung, Verbreitung oder Wiedergabe des Bezugsangebots oder einer Zusammenfassung oder einer sonstigen Beschreibung der in dem Bezugsangebot enthaltenen Bedingungen unterliegt im Ausland möglicherweise Beschränkungen. Mit Ausnahme der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger und auf der Homepage der Gesellschaft darf das Bezugsangebot ohne Genehmigung der Gesellschaft weder unmittelbar noch mittelbar im bzw. in das Ausland veröffentlicht, versendet, verbreitet oder weitergegeben werden, soweit dies nach den jeweils anwendbaren ausländischen Bestimmungen untersagt oder von der Einhaltung behördlicher Verfahren oder der Erteilung einer Genehmigung abhängig ist. Dies gilt auch für eine Zusammenfassung oder eine sonstige Beschreibung der in diesem Bezugsangebot enthaltenen Bedingungen. Die Gesellschaft übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Veröffentlichung, Versendung, Verbreitung oder Weitergabe des Bezugsangebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit den jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften vereinbar ist.

Die alten Aktien der Gesellschaft, die Neuen Vorzugsaktien und die Bezugsrechte auf die Neuen Vorzugsaktien sind und werden weder nach den Vorschriften des U. S. Securities Act von 1933 in der jeweils gültigen Fassung („Securities Act“) noch bei den Wertpapieraufsichtsbehörden von Einzelstaaten der USA registriert. Die Aktien der Gesellschaft und die Bezugsrechte auf die Neuen Vorzugsaktien dürfen in den USA weder angeboten noch verkauft oder direkt oder indirekt dorthin geliefert werden, außer in Ausnahmefällen aufgrund einer Befreiung von den Registrierungserfordernissen des Securities Act und im Einklang mit den Wertpapiergesetzen der jeweiligen Einzelstaaten der USA.

Frankfurt am Main, im März 2016

Oil & Gast Invest AG

Der Vorstand


W. Bockstiegel GmbH & Co. Reederei KG MS „Asian Island“ – keine gute Bilanz für die Anleger

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W. Bockstiegel GmbH & Co. Reederei KG MS „Asian Island“

Emden

Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014

Bilanz

Aktiva

31.12.2014
EUR
31.12.2013
EUR
A. Anlagevermögen 10.048.455,75 11.347.829,30
I. Sachanlagen 10.047.585,00 11.346.958,55
II. Finanzanlagen 870,75 870,75
B. Umlaufvermögen 573.076,62 751.009,54
I. Vorräte 84.716,96 75.293,43
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 456.144,20 466.855,36
III. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks 32.215,46 208.860,75
C. Rechnungsabgrenzungsposten 48.927,51 21.911,29
D. nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil von Kommanditisten 746.298,85 0,00
Bilanzsumme, Summe Aktiva 11.416.758,73 12.120.750,13

Passiva

31.12.2014
EUR
31.12.2013
EUR
A. Eigenkapital 0,00 1.134.970,40
B. Rückstellungen 280.251,00 774.066,00
C. Verbindlichkeiten 11.133.330,07 10.211.713,73
D. Rechnungsabgrenzungsposten 3.177,66 0,00
Bilanzsumme, Summe Passiva 11.416.758,73 12.120.750,13

Anhang

Allgemeine Angaben

Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2014 der W. Bockstiegel GmbH & Co. Reederei KG MS „Asian Island“, Emden, wird nach den gesetzlichen Vorschriften des HGB und des Gesellschaftsvertrages erstellt.

Die Gesellschaft weist zum Abschlussstichtag die Größenmerkmale einer kleinen Ka-pitalgesellschaft & Co. gemäß § 267 Abs. 1 HGB i. V. m. § 264a Abs. 1 HGB auf.

Von den Erleichterungen des § 326 HGB bei der Offenlegung wird Gebrauch gemacht. Größenabhängige Erleichterungen, die bei der Aufstellung des Jahresabschlusses nicht oder nur teilweise in Anspruch genommen wurden, werden bei der Offenlegung nachgeholt.

Von der Aufstellung eines Lageberichtes hat die Gesellschaft abgesehen.

Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze

Die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden werden unverändert zum Vorjahr angewandt (Stetigkeitsgebot).

Trotz bestehender bilanzieller Überschuldung wird zu Fortführungswerten bilanziert, da die Geschäftsführung davon ausgeht, dass die Gesellschaft in der Lage ist, ihren finanziellen Verpflichtungen im Jahr 2015 nachzukommen (positive Fortbestehensprognose).

Das Anlagevermögen wird zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert. Die Gegenstände des Sachanlagevermögens wurden linear abgeschrieben.

Der Wert des Schiffsvermögens wird anhand seines langfristigen Ertragswerts (long term asset value – LTAV) beurteilt. Der LTAV basiert auf einer Prognoserechnung über die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Schiffes.

Das Finanzanlagevermögen wird zu Anschaffungskosten bilanziert.

Die Bewertung der Vorräte erfolgt zu Anschaffungskosten. Das Niederstwertprinzip wird beachtet.

Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände werden mit Nennwerten angesetzt.

Die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten beinhalten Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.

Rückstellungen werden in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages gebildet. Die Rückstellungen berücksichtigen alle erkennbaren Risiken und ungewissen Verbindlichkeiten.

Die Verbindlichkeiten werden mit ihrem Erfüllungsbetrag angesetzt.

Die Umrechnung von Geschäftsvorfällen in fremder Währung erfolgt gemäß § 256a HGB bei den kurzfristigen Forderungen und Verbindlichkeiten (Restlaufzeit bis zu einem Jahr) mit dem Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag. Bei einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr werden die Forderungen mit dem Briefkurs am Entstehungstag bzw. mit dem höheren Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag sowie die Verbindlichkeiten mit dem Geldkurs am Entstehungstag bzw. dem niedrigeren Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag bewertet. Liegt der Kurs der Fremdwährungsverbindlichkeit am Abschlussstichtag unter dem Kurs am vorangegangenen Abschlussstichtag, jedoch über dem Kurs am Entstehungstag, so wird der Stichtagskurs angesetzt.

Erläuterungen zu einzelnen Posten der Bilanz

Die Gesellschaft hat gemäß § 266 Abs. 1 S. 3 HGB im Rahmen der Offenlegung von der größenabhängigen Erleichterung Gebrauch gemacht und lediglich eine verkürzte Bilanz aufgestellt.

Anlagevermögen

Auf die Aufstellung eines Anlagegitters (§ 268 Abs. 2 HGB) wird gemäß § 274 a Nr. 1 HGB verzichtet.

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

Sämtliche Forderungen haben eine Laufzeit bis zu einem Jahr.

Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände beinhalten mit EUR 445.385,51 (Vorjahr: EUR 415.767,34) solche gegen Gesellschafter. Diese resultieren ausschließlich aus sonstigen Vermögensgegenständen.

Eigenkapital

Der Posten setzt sich wie folgt zusammen:

2014
EUR
2013
EUR
I. Kapitalanteile von Kommanditisten 1.160.000,00 1.160.000,00
II. Kapitalrücklage 2.411.593,65 2.411.594,14
III. Verlustvortrag -2.436.623,74 -2.840.446,87
III. Jahresfehlbetrag/ -überschuss -1.881.268,76 403.823,13
IV. Nicht durch Vermögenseinlagen
gedeckter Verlustanteil der
Kommanditisten
746.298,85 0,00
Summe 0,00 1.134.970,40

Das Kapital beträgt EUR 3.800.000,00 (Vorjahr: EUR 3.800.000,00), wobei EUR 1.160.000,00 (Vorjahr: EUR 1.160.000,00) als Hafteinlage in das Handelsregister eingetragen sind und EUR 2.640.000,00 (Vorjahr: EUR 2.640.000,00) in eine Kapitalrücklage eingestellt wurden. Zum Einzahlungsstichtag war das Kapital vollständig eingezahlt.

Auf die Gesellschafter entfallen bis zum Abschlussstichtag Entnahmen (direkt zuzu-rechnende Auszahlungen und Steuergutschriften) in Höhe von insgesamt EUR 228.406,35 (Vorjahr: EUR 228.405,86); in diesem Zusammenhang verweisen wir auf § 172 Abs. 4 HGB.

Rückstellungen

Bezüglich der Erläuterung zu den sonstigen Rückstellungen gemäß § 285 Nr. 12 HGB wird von der Erleichterung des § 288 Abs. 1 HGB bei der Offenlegung Gebrauch gemacht.

Verbindlichkeiten

Die Laufzeiten der Verbindlichkeiten stellen sich wie folgt dar; die Vorjahreswerte sind in Klammern aufgeführt:

Gesamt unter 1 Jahr 1 bis 5 Jahre über 5 Jahre
Verbindlichkeiten TEUR TEUR TEUR TEUR
Summe 11.133 1.557 3.831 5.745
(10.212) (1.992) (3.373) (4.847)

Die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sind u. a. durch ein Schuldversprechen von USD 23.520.000,00, zu dessen Sicherstellung wiederum am Schiff eine Schiffshypothek in gleicher Höhe nebst 15 % Zinsen p. a. zugunsten des finanzierenden Kreditinstitutes eingetragen ist, besichert.

Die Verbindlichkeiten beinhalten mit EUR 41.492,68 (Vorjahr: EUR 35.497,63) solche gegenüber Gesellschaftern. Diese resultieren ausschließlich aus Lieferungen und Leistungen.

Bewertungseinheit

Die zum 31. Dezember 2013 mit einer Restvaluta von USD 12.789.500,00 bestehenden variabel verzinslichen Bankdarlehen sind in Höhe von USD 8.356.000,00 durch einen ZinssatzSwap gegen Zinsänderungsrisiken gesichert.

Die Gesellschaft bildet insoweit eine Bewertungseinheit gemäß § 254 HGB (Micro Hedge). Die Regelungen zur Bildung von Bewertungseinheiten zur kompensatorischen Bewertung der Sicherungsbeziehung, wonach die sich ausgleichenden Wertänderungen aus dem abgesicherten Risiko nicht bilanziert werden (Einfrierungsmethode), werden angewandt.

Sowohl die Darlehen als auch der Zinssatzswap haben identische Zinszahlungstermine. Der Zinssatzswap hat noch eine Laufzeit bis zum 30. März 2015, während die Tilgungspläne der Darlehen noch bis zum 30. September 2024 reichen.

Während aus den Darlehen variable – vom Einstandssatz der Nord/LB – (zzgl. fixer
Marge) Zinszahlungsverpflichtungen entstehen, erhält die Gesellschaft aus dem ZinssatzSwap einen dem USD-3-Monats-Libor entsprechenden variablen Betrag, der auch für die Zahlung der Gesellschaft aus den Darlehen wertbestimmend ist. Im Gegenzug zahlt die Gesellschaft aus dem Zinssatzswap einen über die Laufzeit fixen Betrag von 2,760 %.

Zusammen betrachtet weisen die Darlehen und der Zinssatzswap somit bezüglich einer Höhe von USD 12.342.400,00 mindestens für die ersten vier Jahre der Laufzeit der Dar-lehen eine fixe Verzinsung von 2,760 % zzgl. einer Marge auf. Weiterhin ist die Differenz zwischen dem Einstandssatz der Nord/LB sowie dem USD-3-Monats-Libor an Zinsen zu leisten.

Zum Abschlussstichtag hat der Zinssatzswap einen rechnerischen negativen Marktwert in Höhe von TEUR 43, der aufgrund der vorliegenden Bewertungseinheit nicht bilanziert wird.

Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung

Auf die Offenlegung der Gewinn- und Verlustrechnung wird gemäß der größenabhängigen Erleichterung nach § 326 Abs. 1 S. 1 HGB verzichtet. Des Weiteren wird gemäß § 326 Abs. 1 S. 2 HGB auf die Angaben im Anhang, welche die Gewinn- und Verlustrechnung betreffen, verzichtet.

Sonstige Angaben

Geschäftsführung

Die Geschäftsführung erfolgt durch den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH:

Herrn Kapitän Werner Bockstiegel, Emden.

Komplementärin

Persönlich haftende Gesellschafterin der W. Bockstiegel GmbH & Co. Reederei KG MS „Asian Island“ ist die W. Bockstiegel Verwaltungs GmbH MS „Asian Island“, Emden, mit einem Stammkapital von EUR  25.600,00.

Beirat

Dem Beirat gehörten im Geschäftsjahr 2014 an:

Herr Ralf Kuckertz, Würzburg, – Beiratsvorsitzender –

Herr Anton Feig, Wesel, und

Herr Rolf Lotze, Mühlheim an der Ruhr.

Angaben gemäß § 285 Nr. 11 HGB

Die Gesellschaft ist an der Asian Island Shipping Company Limited, St. John’s/Antigua und Barbuda, zu 100 % beteiligt. Die Beteiligung wurde mit den Anschaffungskosten in Höhe von EUR 870,75 (USD 1.150,00) unter den Finanzanlagen aktiviert. Auf die Angabe des Eigenkapitals und des letzten Jahresergebnisses wird unter Verweis auf § 286 Abs. 3 Nr. 1 HGB verzichtet.

Emden, den 8. Februar 2016

gez.
Kapitän Werner Bockstiegel

Geschäftsführer

FESTSTELLUNG JAHRESABSCHLUSS

Der Jahresabschluss wurde bislang noch nicht von der Gesellschafterversammlung festgestellt.

YourGOM eG steht bereits auf dem Index

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Der Verbraucherschutz ist Anfang März von einem Verband benachrichtigt worden

Alle Dokumentationen im Internet sind höchst bedenklich, ähneln unerlaubten Bankgeschäften. Der die Eigenschaft als Genossenschaft genehmigende Prüfungsverband in Hamburg ist befragt worden.

Die BaFin ist offiziell noch nicht eingeschaltet worden. Die Entwicklung bleibt abzuwarten.

Internes:

Die Spalte „Dokumente“ des Internetauftritts der YourGOM eG ist wieder zugänglich.

Im Jahresabschluss 2014 sind nach acht Gründungsmitgliedern insgesamt 14 Mitglieder ausgewiesen, was so doll nicht ist und die Planungen in Frage stellt.

Das im Internet dargestellte und für Genossenschaften nach der Wirksamkeit des Kleinanlegerschutzgesetzes ausgeschlossene Thema „Provisionen und Ausschüttungen“ ist an offizieller Stelle mit Entsetzen zur Kenntnis genommen worden. Frühere Betrachtungen im Genossenschaftswesen sind zu korrigieren:

Genossenschaften sollen – nur ihren Mitgliedern –  immateriellen Nutzen gewähren.

Das bedeutet auch, dass kein Vermittler von Anteilen an einer Genossenschaft Provisionen erhalten darf. Nur durch Erfüllung dieser Vorgaben bleiben sie von der Prospektpflicht und Überwachung durch die BaFin befreit.

Perspektivische Investoren sollten sich in aktuellen Gesetzen zu Genossenschaften sachkundig machen und die Veröffentlichung dieses Informationsdienstes zur YourGOM eG aus dem Februar 2016 lesen.

Genossenschaften I – für Smart-City – für Generationen nach dem Internet

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Banken und Versicherungen haben ein Problem.

Sie vertreten nicht primär die Interessen ihrer Kunden (Stakeholder), sondern die der Shareholder, die dafür Leistungen der Stakeholder erwarten. Ihre Prioritäten haben diese definiert

  • zum besten Schutz vor Risiken und das gemeinsam bei Senkung der Grenzkosten.

Banken und Versicherungen arbeiten mit Gewinnmaximierung; sie  suchen Kapitalanleger und Auftraggeber für Strukturen von Asset-Backed Securities (ABS), Derivate, ETFs. Genossenschaften streben in ihren Programmen Leistungsmaximierung im Sinne ihrer Mitglieder an – als Risikopartner bei Wohnungen. Nutzer von Wohnungen wollen ihren optimalen Anspruch erfüllen, nicht den der an die Genossenschaften nicht gebundenen Eigentümer. Dabei ist es angenehm, wenn Mitbewohner

– in einem Mehrfamilienhaus – oder Nachbarn des bewohnten Einfamilienhauses gemeinsam Risiken anpacken. Das ist in vielen Orten geschehen und Zweck der von Städten angestrebten SmartHomes in Smart Cities.

Ein Beispiel ist die Abwehr von Einbrechern und anderen kriminellen Aktionen, die das Wirken der Bewohner (hier als Ziel: Mitglieder) gegen Kriminalität aufgezeigt wurde. Es ist Gegebenheit, dass sich die Bewohner gegen diese Risiken versichern. Die Leistungen von Versicherungsgesellschaften wirken durch vorherige Zahlung der Prämien im Nachhinein. Die mentalen Schäden werden nicht ausgeglichen. Ziel der Idee ist der Blick auf den Wohnbereich des Nachbarn! Dabei wurde mehr erkennbar; schwelende Brände und gesundheitliche Probleme „nebenan“ konnten frühzeitig erkannt werden. Genossenschaftliches Wirken!

Wenn dieses Verhalten als Einzelfall gesehen wird, ist für die Zukunft wenig erreicht. Derartige Verbindungen können tiefer gehen und für die Beteiligten weitere Vorteile bringen. Der Wandel in diesem erst zur Hälfte abgelaufenen Jahrzehnt ist in seiner Endphase noch nicht abzusehen. Menschen wohnen in Häusern als Mieter oder Eigentümer. Von außen ist das nicht zu unterscheiden. Je größer das Gebäude, desto größer die Anonymität seiner Bewohner! Deren Interessen müssen gemeinschaftlich geweckt werden.

Wenn wir in einem Ort leben, Nachbarn kennen lernen, Fragen beantworten und selbst welche stellen, kommen wir zur Erkenntnis, dass hier und jetzt das Digitale nicht helfen kann. Wir sind in der analogen Welt angekommen, die wir glaubten verlassen zu haben. Was bleibt uns digital? Bleibt das für unser Leben interessant? Wenn wir unser Smartphone nicht befragen, wird es uns nicht ansprechen, um Lösungsvorschläge für noch nicht bekannte Probleme zu unterbreiten – von iBeacons abgesehen, die uns zu Käufen von Dingen motivieren wollen, die wir uns digital und analog (in Läden) länger als eine Sekunde angeschaut haben! Digital steht uns alles offen, was wir wissen möchten. Was wir wissen müssen, fehlt in entscheidenden Situationen. Bis wir es erkannt (wenn überhaupt) und formuliert haben, kann es zu spät sein.

Es ist ein Phänomen, dass moderne Strukturen konventionelle Dienstleistungen zerstören, weil sie bessere Leistungen erbringen können und das auch tun. Ein Beispiel sind die FinTechs, die – ohne Anspruch an einen bestimmten Ort – aus Gründen der Analogie drei Städte ausgemacht haben, in denen sie sich etablierten:

Ein früheres Mitglied des Vorstand der Deutschen Bank AG weiß, dass die Zukunft für das konventionelle Geschäft, für das Banken gestanden haben, wenn sie Kunden bei Überweisungen geholfen, Kapitalanlagen empfohlen und Transaktionen für Fremdfinanzierungen realisiert haben, keine Zukunft hat. In den Kellern Londons arbeiten FinTechs für Kunden, die sie nicht kennen, aber deren Wünsche sie erfüllen – ein Auto, ein Haus, Heirat oder Scheidung – ohne dass die Kunden Interesse an den damit verknüpften finanziellen Transaktionen haben. Diese Kunden möchten das Ergebnis erhalten, nicht die Transaktionen kennen lernen. Das haben sie in den letzten Jahrzehnten von ihrem Auto gelernt, das ihnen in diesem Jahrzehnt noch viel analog beibringen wird, ohne dass sie die Technik dafür kennen lernen – selbst wenn sie dies wollten!

Viele Bankangestellte, die bisher geflissentlich Funktionen für Maschinen erfüllt haben, die das heute selbst besser machen, werden ihre verschwundenen Aufgaben an diesen Stellen nicht mehr finden. Sie fragen sich, wo sie sich selbst wieder finden – wie der Autofahrer, der – im Gegensatz zu Jahrzehnten vorher – keinen Einfluss mehr auf einen vorhandenen Schaden nehmen kann und heute Zeit für Anekdoten hat, nach denen das Leuchten einer Warnlampe alles bedeuten kann, wenn analog nichts besonderes zu erkennen ist – Trennen des Kabel zur Lampe als Lösung?

Menschen, nicht Shareholder, sind Grundlagen und Kräfte moderner Genossenschaften – auch wenn deren Ideengrundlagen Jahrhunderte zurückliegen. Die Zukunft unserer analogen Welt, dem aufgehenden Stern der Genossenschaften, liegt im Erkennen der Bedürfnisse der Menschen, über das in Büchern zur Kundenbeziehung und Kundenorientierung berichtet wird.

„Wenn wir uns die Welt von morgen vorstellen, hängt sie von analogen Dingen ab

– vom eigenen Verhältnis zur Technik

– von der Fantasie

– von prägenden Bildern aus Filmen und Büchern

– von Geldgebern, die künstliche Intelligenz entwickeln“

(vgl. Krohn, Ph., FAZ-Unternehmen – Verteidigung der Versicherungen, 2015-07-29).

Vernetzte Heizungen und Kühlschränke – repräsentativ für Elektronik aller Art, genannt SmartHomes, werden unser Leben in den kommenden Jahren bestimmen, obwohl es Menschen gibt, die auf Wohnhäusern „stehen“, die 40 Jahre alt und allein deshalb abrissreif sind, wenn sie verkauft werden sollen. Diese Vorgaben bestimmen neue Geschäftsmodelle der Genossenschaften, die parallel zum Kapitalismus das neue Geschäftsmodel aufzeigen – vs. Banken und Versicherungsgesellschaften. Die Abstraktion des Geschäftsmodells von Banken wird zu deren Abkehr von der Leistung an Kunden führen – sie haben nichts zuzusetzen, um personell zu punkten. Versicherungen haben eine Chance, aber eine neue Konkurrenz: Genossenschaften.

Wenn Genossenschaften ihre Funktionen präsentieren, stehen sie über Start-ups und FinTechs. Digitale Funktionen sind für Genossenschaften keine Wettbewerber, aber Leistende.

Online-Gemeinschaften, gemeinsam organisierte Risikoträger, Smartphones als Assistenten sind die digitalen Hilfsmittel, auf deren Basis Genossenschaften funktionieren. Entscheidend ist, dass sie damit nicht ersetzt werden können. Versicherungsgesellschaften müssen Vertragsverwaltungen in ein neues Zeitalter überführen und digital gestalten, wenn sie in der Zukunft den Kern für die Realisierung ihres Geschäftsmodells sichern wollen (FAZ-Wirtschaft-Versicherungen 2015-07-20).

Versicherer brauchen Daten, um mehr oder weniger intelligente Schlüsse daraus zu ziehen und neue Horizonte zu eröffnen. Genossenschaften fällen ihre Entscheidungen mit Menschen und geben die Erkenntnisse zur digitalen Bearbeitung der Entscheidungsfindung. Sinnvolle Daten erfassen beide          – ist das für beide sinnvoll? Sicher und sinnvoll ist für Kunden der Versicherungen und Mitglieder der Genossenschaften die Kenntnis des Nutzens – für Letztere des eigenen. Dieser kann digital nicht erfasst, wenn auch digital vermutet werden (Psyware). Der Unterschied zwischen (schon ausgeklinkten) Banken, Versicherungen und Genossenschaften besteht in den Grundlagen der Interessen. Banken und Versicherungen können nur mit Verrechnungseinheiten arbeiten – diese repräsentieren sich in Geld an der Kundenschnittstelle.

Die Aufgabe der Genossenschaften besteht in der Sofortfunktion bei Problemen. Das kann für gering bewertete Risiken eine eigene Deckungsfunktion sein. Schäden – schuldhaft verursacht oder nicht – werden auf dem kurzen Dienstweg beseitigt, Versicherungen nicht bemüht. Zur Überweisung von Erstattungen sind Banken schon außen vor. Mieter kennen die Existenz der jährlich umgelegten Nebenkosten, Eigentümer von Wohnungen und Häusern die Gemeinschaftskosten. Der wirtschaftliche Umfang interessiert nicht (mehr), da der dafür relevante Anteil der Wohnkosten ausgegliedert ist.

Damit ist die Kontinuität des Austauschs gesichert. Während Versicherungsgesellschaften früher über die Post, heute digital kommunizieren, werden Lösungen über Genossenschaften direkt erledigt. Das senkt die Grenzkosten und macht Genossenschaften rentabler und effektiver zu sein.

Das ist das erste Ziel gegen den undefinierbaren grauen Markt, das Menschen mit ihren Leistungen für ihren erwarteten Nutzen in der Welt der Zukunft mit wachsendem Wohlstand erreichen wollen.

JPM

Crowdfunding- Projekte „oft nur ein Spendenprojekt“? Hundemaxx GmbH & Co. KG

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Manch Einer mag wirklich eine tolle Idee haben, aber es gibt dann auch wiederum Ideen „die die Welt nicht braucht“. Auch deshalb nicht, weil es bereits eine Menge Anbeiter auf dem Markt dazu gibt. Verdrängungswettbewerb wiederum ist teuer, denn man muss billiger oder Besser wie der Mitbewerber sein. Beides verursacht natürlich Kosten. Bei manchem Crowdinvestment haben wir mittlerweile auch den Eindruck “ das hier einfach nur abgezockt wird, weil es gerade Mode ist“. Manche Crowdfundingidee sollte man als Spende ansehen, denn das dort mit dem Geld des Investors ein „return of Invest kommt“ sehen wir nicht. Nun, man mag sich auch bei so manchem Crowdprojekt damnit trösten „das Geld ist nicht weg, es hat nur ein Anderer“.

Denk Mal Consulting GmbH & Co. Rendite Plus 11 KG – nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag

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Denk Mal Consulting GmbH & Co. Rendite Plus 11 KG Wiesbaden

Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014

Bilanz

Aktiva

31.12.2014
EUR
31.12.2013
EUR
A. Umlaufvermögen 736.948,02 903.733,26
B. nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag 16.947,90 25.996,33
Bilanzsumme, Summe Aktiva 753.895,92 929.729,59

Passiva

31.12.2014
EUR
31.12.2013
EUR
A. Rückstellungen 5.000,00 5.500,00
B. Verbindlichkeiten 748.895,92 924.229,59
davon Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern 82.294,59 85.521,29
davon mit Restlaufzeit bis 1 Jahr 745.811,27 880.572,29
Bilanzsumme, Summe Passiva 753.895,92 929.729,59

sonstige Berichtsbestandteile

Anmerkung und Unterschrift der Geschäftsführung:

Ein Anhang war nach § 267a HGB i. d. F. des MicroBilG nicht zu erstellen, da die dortigen Wertgrenzen nicht überschritten sind. Haftungsverhältnisse waren nicht auszuweisen (§ 251 HGB i.V.m. § 268 Abs. 7 HGB).

Als Geschäftsführer unterzeichne ich den vorstehenden Jahresabschluss der Denk Mal Consulting GmbH & Co. Rendite Plus 11 KG, Wiesbaden, bestehend aus Bilanz zum 31.12.2014 und Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 wie folgt:

Wiesbaden

Denk Mal Consulting GmbH

Angaben zur Feststellung:

Der Jahresabschluss wurde am 12.04.2016 festgestellt.

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