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Insolvenzeröffnung: Stadthaus Beratungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH

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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stadthaus Beratungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH, ehemals geschäftsansässig: Rauchstr. 11, derzeit: c/o Rechtsanwalt Lennart Krause, Lietzenburger Straße 94, 10719 Berlin, 10787 Berlin vertreten durch den Geschäftsführer Böttger Winfried ;

Registergericht: AG Charlottenburg, Register-Nr.: HRB 88259

– wurde am 11.04.2016 um 14:20 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Insolvenzverwalter ist:

Insolvenzverwalter Prof. Dr. Torsten Martini, Kurfürstendamm 26 a, 10719 Berlin,

Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 05.06.2016 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).

Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).

Der Berichtstermin und Termin zur Beschlussfassung über

– die Beibehaltung des bisherigen oder Wahl eines neuen Verwalters oder Treuhänders gemäß § 57 InsO

– die Wahl eines Gläubigerausschusses gemäß § 68 InsO

– den Fortgang des Verfahrens, hierbei insbesondere die Entscheidung über die Betriebsfortführung gemäß § 157 InsO, Vorgaben zur Rechnungslegung des Insolvenzverwalters gemäß § 66 InsO und zur Verwahrung der Wertgegenstände durch den Insolvenzverwalter gemäß § 149 InsO

– die Genehmigung von Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO

– eine Unterhaltsgewährung an den Schuldner aus der Insolvenzmasse gemäß § 100 Abs. 1, 101 Abs. 1InsO

– die Beauftragung eines Insolvenzplanes gemäß § 218 InsO

– ggf. Anordnung oder Aufhebung der Eigenverwaltung gemäß §§ 271, 272 InsO

wird beim Amtsgericht Charlottenburg anberaumt auf Dienstag, 05.07.2016, 09:05 Uhr, Sitzungssaal 218, 2. Stock, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin

Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO auch dann als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.

Der Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird beim Amtsgericht Charlottenburg anberaumt auf Dienstag, 05.07.2016, 09:05 Uhr, Sitzungssaal 218, 2. Stock, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin

Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

Auszug aus den Gründen:

Der Antrag ist am 25.11.2015 beim Insolvenzgericht Charlottenburg eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 13.04.2016

36s IN 6619/15 Amtsgericht Charlottenburg, 14.04.2016


F.I.R.M Financial and Real Estate Management GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Thormann Stefan – Insolvenzeröffnung

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In dem Verfahren über den Antrag d. F.I.R.M Financial and Real Estate Management GmbH, vertreten durch den  Geschäftsführer Thormann Stefan, geboren am 14.09.1964, Lindenberg 120, 82343 Pöcking Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 213027 – Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ramisch, Ganslmeier, Mozartstraße 8, 80336 München, Gz.: 16/0028-TR/jh
Geschäftszweig: Beratung, Verwaltung und Führung von Unternehmen sowie Beratung und
Verwaltung öffentlicher Institutionen sowie Erwerb und Verwaltung von Beteiligungen
an Unternehmen, deren Unternehmensgegenstand Herstellung, Vermarktung und Optimierung
von Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen oder Beratung Dritter beinhaltet sowie
Handel (Erwerb, Verkauf, Vermietung, Verpachtung, etc.) und Verwaltung sowie
Vermittlung von Grundstücken, Gebäuden und Funktionsimmobilien jeder Art im In- und
Ausland, unter Einbeziehung des genehmigungspflichtigen Immobiliengeschäfts gemäß §
34c GewO, die Vermittlung von Finanzanlagen gemäß § 34f GewO, Handel und Vermittlung
von sonstigen Produkten und Dienstleistungen, die keiner weiteren Genehmigung
bedürfen.
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit am 15.04.2016 um 10.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Michael George
Hans-Urmiller-Ring 11, 82515 Wolfratshausen
Telefon: +49(8171)38730100
Telefax: +49(8171)38730222
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 23.05.2016 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt.
Die Prüfung der angemeldeten Forderungen erfolgt gem. § 5 Abs. 2 InsO im
schriftlichen Verfahren.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 28.06.2016 den Forderungsanmeldungen
schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen
Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in
den §§ 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der
Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung
des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des
Insolvenzverwalters), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163
(Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und
Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO
bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis
10.06.2016, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.

Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf
der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen
die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den
daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28
Abs. 3 InsO).
7. Gemäß § 149 Abs. 1 S. 2 InsO wird angeordnet, dass Wertpapiere und
Kostbarkeiten bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB zu
hinterlegen sind, ferner, dass vorhandenes Geld auf einem Insolvenzkonto dort
anzulegen ist.
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese
erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.

Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 22.02.2016 beim Insolvenzgericht Weilheim i.OB eingegangen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht Weilheim i.OB – Insolvenzgericht – 15.04.2016

BayernSolarpark GmbH – Insolvenzeröffnung

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In dem Verfahren über den Antrag d. Finanzamt München, Winzererstraße 47a, 80797 München, Gz.:  143/119/00715-VOX31-1788/15 – Antragstellender Gläubiger –
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. BayernSolarpark GmbH, Duxer Straße B, 84478 Waldkraiburg, vertreten durch den
Geschäftsführer Kunze Horst, geboren am 10.09.1951, Duxerstraße 4 b, 84478 Waldkraiburg, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.Ing. Kunze Michael,
Staatsangehörigkeit: deutsch, Bischof-Josef-Strasse 12, 84424 IsenRegistergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 164226
– Schuldnerin – Geschäftszweig: Photovoltaik.
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit am 13.04.2016 um 09.22 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Martin Schoebe
Ainmillerstraße 11, 80801 München
Telefon:
Telefax: +49(89)189377-50
Email: muenchen@hww.eu
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 13.06.2016 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt.
Die Prüfung der angemeldeten Forderungen erfolgt gem. § 5 Abs. 2 InsO im
schriftlichen Verfahren.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 13.07.2016 den Forderungsanmeldungen
schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen
Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in
den §§ 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der
Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung
des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des
Insolvenzverwalters), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163
(Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und
Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO
bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis
13.06.2016, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.

Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf
der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen
die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den
daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28
Abs. 3 InsO).
7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese
erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.

Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 28.09.2015 beim Insolvenzgericht Mühldorf a. Inn eingegangen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Mühldorf a. Inn
Innstr. 1
84453 Mühldorf a. Inn

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht Mühldorf a. Inn – Insolvenzgericht – 15.04.2016

WOODOX Management GmbH – Insolvent

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In dem Verfahren über den Antrag d. WOODOX Management GmbH, Fuggerstraße 1a, 04158 Leipzig, vertreten durch die Geschäftsführer Stefan Käß und Peter H. Leibold
Registergericht: Amtsgericht Leipzig Register-Nr.: HRB 24534
– Schuldnerin –

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines
Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen
werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

2. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird

Rechtsanwältin Bettina Schmudde
Valentinskamp 70 / EMPORIO, 20354 Hamburg
Telefon: , Fax: 040 808136578

bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur
noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO).

Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist nicht die allgemeine Vertreterin der
Schuldnerin. Sie hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu
sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO). Die vorläufige
Insolvenzverwalterin hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des
Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).

Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige
Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu
zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch
an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird die vorläufige Insolvenzverwalterin beauftragt, die
Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs.
1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Schwerin
Demmlerplatz 1 – 2
19053 Schwerin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht Schwerin – Insolvenzgericht – 15.04.2016

A.L.L. Trading International GmbH – Insolvent

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In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der A.L.L. Trading International GmbH, Bürgermeister-Ebert-Str. 36, 36124 Eichenzell, davor: Auf der Milse 2, 36124 Eichenzell (AG Fulda, HRB 6104), vertr. d.: Matthias Risto, (Geschäftsführer), ist am  gegen die Antragsgegnerin

die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden.

Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dirk Ritzenhoff, Flöther & Wissing Insolvenzverwaltung Fulda GbR, Agnes-Huenninger-Str. 2-4, D 36041 Fulda, Tel.: 06 61 / 29 28 95-0, Fax: 06 61 / 29 28 95-18, E-Mail: fulda@floether-wissing.de bestellt worden.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, im Rahmen der vertraglichen Abreden Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragsgegnerin sowie eingehende Gelder auf ein Treuhandkonto (Sonderkonto) einzuziehen. Die Antragsgegnerin darf insoweit nicht mehr über die Bankguthaben verfügen und Forderungen nicht mehr einziehen. Die Schuldner der Antragsgegnerin (Drittschuldner) werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieses Beschlusses zu leisten. Direkte Zahlungen an die Antragsgegnerin werden verboten.

Der Antragsgegnerin wird insbesondere auch verboten, ohne Zustimmung  des vorläufigen Insolvenzverwalters Anlage- oder Umlaufvermögen oder sonstiges Eigentum zu veräußern, zu verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten.

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sind gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen eingestellt worden, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann von der Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Beschwerdeberechtigt ist jedoch nur, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Gegen Entscheidungen über die Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Fulda, 15.04.2016

Hinweis der BaFin

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„Bundesaufsichtsamt für das Finanzwesen (BAFIN)“ habe ihr nach Rückfrage mitgeteilt, dass derzeit schon sechs Lebensversicherungsunternehmen unter einem Schutzschirm gestellt seien und erwartet werde, dass innerhalb der nächsten 5-6 Jahre kein Lebensversicherer mehr überlebensfähig sei bzw. das Produkt Lebensversicherung nicht mehr existent sein werde. Auf ihrer Homepage veröffentlicht die Kanzlei eine ähnliche Aussage in abgeschwächter Form.

Ein „Bundesaufsichtsamt für das Finanzwesen (BAFIN)“ existiert nicht. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Kanzlei gegenüber keine derartige Aussage getroffen. Auch entspricht es nicht den Tatsachen, dass derzeit sechs Lebensversicherungsunternehmen „unter einem Schutzschirm gestellt“ seien. Ebenso wenig teilt die BaFin die Auffassung, dass innerhalb der nächsten 5-6 Jahre kein Lebensversicherer mehr überlebensfähig sei bzw. das Produkt Lebensversicherung nicht mehr existent sei.

Berenberg Bank im Focus der Ermittlungsbehörden

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Die Kölner Staatsanwaltschaft ermittelt einem Bericht des Magazins „Der Spiegel“ zufolge gegen Führungskräfte der Hamburger Privatbank Berenberg wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Es gehe um „Verantwortliche (…) in Deutschland, der Schweiz und in Luxemburg“, hieß es in dem Vorausbericht von gestern ohne Angabe von Quellen.Gegen Berenberg-Chef Hans-Walter Peters, der seit Kurzem auch Präsident des Privatbankenverbandes BdB ist, werde allerdings nicht ermittelt, sagte ein Berenberg-Sprecher. Die Privatbank war durch die Enthüllungen über die Panama-Papers aus der panamaischen Anwaltskanzlei Mossack Fonseca in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt: Sie soll dort 13 Briefkastenfirmen vermittelt und 76 Konten eingerichtet haben.

MS „Doris T.“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co – Insolvenzeröffnung

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Am 14.04.2016 um 09:30 Uhr ist über das Vermögen der MS „Doris T.“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co., Marktplatz 1, 26954 Nordenham (AG Oldenburg, HRA 100442), vertr. d.: 1. MS „Doris T.“ Schiffahrts Beteiligungs-GmbH, Herdentorswallstr. 93, 28195 Bremen, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Daniel Koch, Herdentorswallstr. 93, 28195 Bremen, (Geschäftsführer), das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Malte Köster, Katharinenstr. 5, 28195 Bremen, Tel.: 0421 / 32 27 39 0, Fax: 0421 / 32 27 39 22, E-Mail: info@willmer-inso.de, Internet: http://www.willmer-inso.de. Insolvenzforderungen sind bis zum 03.05.2016 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Beteiligten werden auf § 28 InsO hingewiesen.

Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt. Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 16.06.2016. Anträge zur eventuellen Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO) sowie über folgende Angelegenheiten

–        die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

–        die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO)

–        Zwischenrechnungslegungen (§ 66 Abs. 3 InsO)

–        eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO)

–        den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan

–        die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO)

–        besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Ver­äußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll oder des Rechts auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte, die Aufnahme eines die Masse erheblich belastenden Darlehns, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert

–        eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder unter Wert (§§ 162, 163 InsO)

–        eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272 InsO)

–        die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO),

–        eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gemäß § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung oder Bestimmung eines besonderen schriftlichen Termins

sowie Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden, müssen dem Insolvenzgericht schriftlich bis spätestens einen Tag vor diesem Termin vorliegen.

Die Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden 4 Wochen vor dem Prüfungstag auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.

Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis einen Tag vor einem schriftlichen Termin keine Widersprüche erhoben werden.

Amtsgericht Bremen


Thomas Manske und das Unternehmen Privat Banken Makler aus Dresden

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Thomas Manske ist kein unbeschriebenes Blatt im Kapitalanlagemarkt, hier vor allem im grauen Kapitalmarkt. Da hatte Thomas Manske auch schon so manchen Ärger mit der BaFin. Hier musste er bereits einmal „Rückabwickeln“. So richtig soll das dann auch mit dem Umsatz beim Unternehmen Privat Banken Makler nicht mehr klappen, und auch ein Vorstand soll vor Kurzem ausgeschieden sein. Carsten Volkening ist wohl nicht mehr im Hause tätig ab dem 1. Mai 2016. Ein herber Verlust, wenn die Information so stimmt. Nun will man wohl wieder ein altes System „reaktiveiren“, so hört man. Man will wieder Makler fest anstellen, mit der Bedingung dann natürlich „nur“ für das Unternehmen Privat Banken Makler zu arbeiten. Aber was verkauft man da? Nur die Möglichkeit einen Bankenshop aufzumachen im Franchisesystem, so wie das einmal angedacht war? Gehört haben wir aber auch, das die Damen und Herren des Vertriebs dann eine Anleihe verkaufen sollen. Mal sehen, welche Anleihe das dann ist, und welche Aufsichstbehörde die dann genehmigt hat.

Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft – LombardClassic2 und LombardClassic3 – wann liefert Ihr endlich?

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Man darf Herrn Ebeling sicherlich langsam einmal die Frage stellen, wann liefert ihr endlich das versprochene Zahlenwerk? Bitte hier nicht sagen „BDO braucht noch Zeit“, denn Sie, sehr geehrter Herr Ebeling, hatten genug Zeit um den Auftrag an die BDO f r ü h e r zu erteilen, dann hätte wir die Wahrheit heute alle schon auf dem Tisch liegen. Ihre Anleger wüssten endlich, ob Sie ein guter und ehrlicher hanseatischer Kaufmann waren und sind, oder ob bei den Gesellschaften so viel Mist passiert ist, was es dann aufzuklären gilt, dass kaum noch „Masse“ da ist. Die nächsten 14 Tage müssen nun endlich das Ergebnis bringen, länger würde auch ich als Anleger mit anderen Maßnahmen gegenüber den Gesellschaften nicht mehr warten. Was passiert eigentlich, wenn die BDO feststellt, „da sind nur noch 15 Cent auf den Euro vorhanden, als echte Masse?“ Es wäre ein Horrorszenario, alles was unter 50% des Buchwertes wäre, denn dann müsste man sicherlich genau in die Aufarbeitung gehen um herauszufinden, „was zu dieser Situation geführt hat“? Es wäre aber auch ganz klar aus meiner Sicht der Punkt erreicht, wo man dann mit dem alten Personal der Gesellschaften nicht mehr weitermachen könnte.

Es wäre aber auch der Punkt erreicht, wo sich dann die IG Lombard erübrigen würde, denn dann wären die Anleger sicherlich beim falschen „Helfer“. Eine Einschätzung, die wir schon seit Monaten haben. Die IG Lombard schützt die Vertriebler nicht die Anleger, und mit Verlaub, „was hat die IG Lombard mit dem vielen Geld denn eigentlich gemacht und an echten Zielen erreicht? Das wäre sicherlich mal interessant zu erfahren. Selbst wenn man mit Mitgliedern der IG Lombard spricht, bekommt man keine Antwort darauf, denn sowas wie einen monatlichen Rechenschaftsbericht der IG Lombard gibt es wohl nicht. Was könnte Herr Stütz und sein fabelhafter Anwalt aus der Kanzlei Klumpe aus Köln denn letztlich auch berichten, was den Mitgliedsbeitrag wert gewesen wäre? Nochmals, bei der IG Lombard geht es ganz klar nur um Eigenschutz der Vermittler, was verständlich ist, dem Anleger aber nichts bringen wird. Wir sind gespannt, wie sich die IG Lombard bei Vorlage des BDO Berichtes dann äußern wird, und ob die Herren Stütz usw. dann nur sagen „das haben wir nicht gewusst!“ Ich möchte fast darauf wetten, dass genau das passieren wird.

Treffen mit Dr. hc Walter Döring zum Thema „Canada Gold Trust“

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Es war ein Termin in Leipzig, den wir vor ca. 6 Wochen vereinbart hatten. Dr. hc Döring hatte sich auf den Weg von Ettlingen nach Leipzig gemacht um uns kennenzulernen und mit uns über das Thema „Canada Gold Trust“ zu sprechen. Zunächst einmal, es war ein durchaus angenehmes Gespräch mit Herrn Döring, aber so richtig viel mehr Informationen, auch für die Anleger, gab es dann in dem Gespräch nicht. Dr. Döring teilte uns mit, das seiner Kenntnis nach bei der Staatsanwaltschaft in Mannheim ein Verfahren gegen die Verantwortlichen der HGM Henning Gold Mines anhängig sein. Der Ermittlungsdruck halte sich dort aber wohl in Grenzen, so wohl der Eindruck von  Dr. hc Döring zu den Aktivitäten der Staatsanwaltschaft Mannheim in diesem Verfahren.

Möglicherweise müssen hier noch mehr Anleger eine Strafanzeige ausfertigen um den Ermittlungsdruck bei der ermittelnden Staatsanwaltschaft zu erhöhen. Im Gespräch sei man mit dem „kanadischen Insolvenzverwalter“, als in der Gesamtheit größter Gläubiger des Unternehmens. Dr. Döring berichtete, dass die Gesellschaft wohl in Kanada dortigen Unternehmen und Personen um die 1,5 Millionen Euro schulden würde. Darin seien aber auch vermeintliche Ansprüche der Familie Löscher enthalten seien. Darüber kann man sich dann sicherlich wirklich streiten. Dr. Döring äußerte auf Nachfrage, dass aus einer Sicht die Fonds jetzt noch etwas über 1 Jahr überleben könnten, bevor man in eine Situation kommen könnte, die dann andere weitergehende Handlungen erforderlich machen könnte.

Dr. Döring war aus seiner Sicht der Meinung, das man nochmals darüber nachdenken müsse  den Claim „eight mile“ zu aktivieren. Aus seiner Einschätzung heraus könne man damit Investitionen um die 6 Millionen Euro durchaus dann mit einer ertragreichen Goldförderung beginnen. Eine Diskussion, die es ja bereits einmal gab. Sollte hier die Einschätzung von Dr. Döring richtig sein, dann dürfte es allerdings handfester Nachweise, dass dort nicht nur das investierte neue Geld zurückkommen könnte, sondern auch ein Teilverlust der alten Anlegergelder ausgeglichen werden könnte.

Wir wollen mit Dr. Döring nun zu dem Thema in einer Diskussion bleiben. Wir wollen das Thema aber auch über die IG CGT nun etwas intensiver beleuchten lassen und dazu mit Rechtsanwalt Dr. Thomas Pforr ein Gespräch führen. Wir wollen dass Dr. Pforr mit Dr. Döring dazu ins Gespräch kommt.

Neues vom Malte Hartwieg und der Selfmade Capital Stiftung

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In dem Verfahren über den Antrag d. Selfmade Capital Stiftung, Betastraße 10 e, 85774 Unterföhring, vertreten durch den Vorstand Hartwieg Malte,
– Schuldnerin –
Geschäftszweig: Förderung und Unterstützung armer Menschen mit dem ziel der
nachhaltigen weltweiten Armutsbekämpfung
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und
2 InsO)

wird am 18.04.2016 um 11:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs.
2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Rolf G. Pohlmann,
Unterer Anger 3, 80331 München, Telefon: +49(89)5480330, Telefax: +49(89)548033111.

wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der
Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht München – Insolvenzgericht – 18.04.2016

RA Dr. Walter Späth zu Lombard Classic / Erste Oderfelder / Lombardium

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Der Anwalt äußert sich wie folgt: „Anleger, die ihr Geld z.B: in die Modelle Lombard Classic III bei der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft investiert haben, warten weiter auf ihr Geld.“ Unter Bezugnahme auf die Untersagungsverfügung der BaFin vom 04.12.2016 merkt er an, dass es ihm nicht verständlich sei, warum die Verwertung der Pfänder so schwierig sei. Staatsanwaltschaft hat bereits Ermitlungen in Sachen Lombardium und Erste Oderfelder aufgenommen, auch wenn bis zum Beweis des Gegenteils die Unschuldsvermutung gilt.

Er empfiehlt das übliche: Vermittlerhaftung, Geschäftsführer und Treuhänder.

Deutsche Eco Licht GmbH – Insolvent

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In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Deutsche Eco Licht GmbH, Bockenheimer Landstraße 66, 60325 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 86987), vertr. d.: Karl-Ulrich Kalex, Sedanstraße 4a, 13581 Berlin, (Geschäftsführer), ist am 18.04.16 um 11.50 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin angeordnet worden. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Thomas Rittmeister, KÜBLER Rechtsanwälte, Bockenheimer Landstraße 94-96, 60323 Frankfurt am Main, Tel.: 069/247522500, Fax: 069/247522999, Internet: http://www.kueblerlaw.com bestellt worden.

Amtsgericht Frankfurt am Main, 18.04.2016

Deutsche Bank – Urteil steht im Strafprozess bevor

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Am Dienstag soll der Freispruch des Chefs der Deutschen Bank AG, Jürgen Fitschen, und Kollegen vor dem Landgericht München verkündet werden. Die fünf Spitzenmanager der deutschen Bankenwelt, der einst strahlenden Deutschen Bank, waren angeklagt worden wegen Prozessbetruges. Der verstorbene Medien-Händler Kirch hatte in einer jahrelangen Prozess-Schlacht, die mit einem Vergleich für die Erben endete, klären wollen, ob die Deutsche Bank AG den Untergang seines Imperiums verursacht hatte. Kirch war durch das Privatfernsehen reich geworden und…. In den Prozessen war nach Ansicht der Staatsanwaltschaft München kollektiv gelogen worden. Deshalb erfolgte eine Anklage vor dem Strafgericht. Das Gericht hatte allerdings bereits erklärt: wir sehen nichts an den Vorwürfen.

P.S.: aber wer interessiert sich noch für das Privatfernsehen und die Deutsche Bank AG. Die Aktie, die einmal über 110 € notierte, dümpelt bei ca. 16 €….


United Entertain GmbH & Co. KG -gibt es das Unternehmen noch?

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Seit einigen Wochen streiten wir uns mit dem Unternehmen United Entertain GmbH aus Hamburg, das um eine „wahre Tatsachenbehauptung“ aus unserer Sicht. Wie unseren Usern bekannt, veröffentlichen wir auf unserem Internetportal auch die eine oder andere Insolvenz eines Unternehmen, dann wenn wir meinen, das dies zu unserem Blog passt. Dieser Meinung waren wir in diesem Fall also, haben wir hier eine Veröffentlichung vorgenommen. Damit war für uns der Vorgang erledigt. Nicht aber offenbar für das Unternehmen United Entertain GmbH & Co. KG, denn hier „schreiben“ wir uns über E-Mail nun seit geraumer Zeit. Das Unternehmen würde den Artikel am liebsten aus dem Netzt haben, weil so die Aussage der Justiziarin des Unternehmens, die Insolvenz zurückgenommen worden sei. Das hat man uns auch korrekt nachgewiesen, und wie bei uns üblich, haben wir das dann auch in unserem Artikel angemerkt, dies sogar inklusive des Beschlusses dazu, als pdf Link.

Damit sind wir dem Unternehmen wesentlich weiter Entgegengekommen, als wir das müssten. Nun hat die „Wortwahl“ der Justiziarin des Unternehmens allerdings einen Stil angenommen den wir für nicht in Ordnung halten, nachdem wir den Artikel nicht löschen wollen, das wir das nun an unseren Rechtsanwalt Mike Rasche übergeben haben. Eigentlich aus „Zufall“ haben wir dann einmal ins aktuelle Unternehmensregister hineingeschaut, und waren dann doch einigermaßen Erstaunt über den dortigen fast tagesaktuellen Eintrag. Diesem Eintrag entnehmend und folgend ist die Gesellschaft wohl aufgelöst. Wir gehen einmal davon aus, das der Eintrag im Unternehmensregister hierbei korrekt ist. Das bedeutet wir korrespondieren da mit einer Justiziarin einer Gesellschaft die aufgelöst ist. Das verstehe wer will.

UnitedEntertainhrauszugausdemunternehmensregisteraktuell

Nerver2hot – Bio-Farm-Investment Co. Ltd., Thailand: BaFin weist auf fehlenden Verkaufsprospekt hin

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Der BaFin liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Nerver2hot – Bio-Farm-Investment Co. Ltd., Thailand, öffentlich Vermögensanlagen ohne Verkaufsprospekt anbietet. Die Gesellschaft vertreibt über die Internetseite http://bio-farm-investment.com Anlagemöglichkeiten in Bio-Zitronen, -Zitronengras, -Gemüse, -Obst, -Hühner sowie -Fisch. Nach § 6 Vermögensanlagengesetz müssen Anbieter von Vermögensanlagen einen Verkaufsprospekt veröffentlichen.

Energie – Versorgungs – Illusion (EVI)

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Es ist deutsche Meinung, dass konventionelle Energien von Übel sind, weil sie Kohlendioxid (CO2) entstehen lassen und damit das Klima weltweit gefährden. Bei dieser Gelegenheit wird gleichzeitig die Kernkraft verteufelt, die auf das Klima keine Einwirkung hat. Richtig ist, dass die Kernenergie eine veraltete Technik ist, die abgelöst werden muss. Nützlich ist auf die Lehren zu den Naturwissenschaften aus der Schulzeit zu verweisen. Die Gefährdung durch Methan ist siebenmal stärker als durch Kohlendioxyd. Für den Ausstoß von Methan sind Kühe zuständig, die damit einen Anteil von 20% an den schädlichen Treibhausgasen haben. Der schädliche Anteil von Autos ist geringer.

Erfinderische, am Kapital der Anleger Interessierte, konzentrieren sich weniger auf die technischen Möglichkeiten als die betriebswirtschaftlichen, mit deren Hilfe Anleger gewonnen werden können, die unser Klima schützen wollen. Leider ist das nur bedingt hilfreich, wenn dies mit untauglichen Unterstellungen in Deutschland und Teilen der EU versucht wird.

Was liegt näher, als sofort Kommanditgesellschaften oder Genossenschaften zu gründen, um zum Nutzen der Anleger, mit dem Ausloben großer Erträge, Energien alternativ zu erzeugen und damit Lob einzufordern. Die meisten Initiatoren übersehen, dass mittlerweile Genossenschaften dafür ausgeschlossen worden sind und von den KGs die erzeugte Energie abgefordert und transportiert werden muss – oder besser: Sie übersehen es auf ihre Weise mit – das wird schon werden, wird es aber nicht! Diese Angebote werden ohne Kompetenz der Initiatoren zum Bestandteil des Graumarkts und führen ggf. zum Totalverlust.

An die Diskussionen über die Erlaubnis und Ablehnung von Wind- und Solarparks im Blickfeld der gleichen Bürgergruppen sei erinnert. Diese Parks schädigen die Umwelt optisch auf jeden Fall. Hinzu kommt, dass keine Garantie für ausreichend Wind oder Sonne in allen Lagen Deutschlands besteht. Anleger berücksichtigen diese Details selten, denn:

Die Initiatoren werden das schon wissen – und die Hauptsache: Nicht vor meiner Haustür!.

Richtig ist, dass Parks zur Energie-Gewinnung nicht ewig bestehen bleiben werden. Bei Windparks besteht für die Radiatoren Lebenserwartung von 13, für den Turm von 20 Jahren. Analog dazu gewährt die Kreditanstalt für Wiederaufbau Finanzierungen für Windparks über maximal 12 Jahre bei vollständiger Tilgung der Darlehen. Es geht das bösartige Gerücht, dass Windparks die Anlageform für alte Männer sind, da diese deren Entsorgung nicht mehr erleben. Dagegen spricht die Biologie mit der verlängerten Lebenserwartung.

Auch die Solarkraft bleibt eine Illusion – sowohl in Autos als auch in der Industrie. Es gibt einen Film aus dem Jahre 2010 der für die Zukunft auf verrottende Solar-Parks verweist. Auch dort wird es für Anleger meist zu negativen Überraschungen kommen.

Selbst Anlageformen mit regenerativen Energien (Brennstoffzellen, Geothermie, Wasser) stellen in Beteiligungsprogrammen keine Garantie für sichere Kapitalvermehrung dar – dies auch dann, wenn diese Formen der Energieerzeugung die Zukunft abdecken dürften.

JPMüller

Neues im INFINUS Verfahren

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Seit Monaten verhandelt das Dresdner Landgericht zu Infinus. Es geht um Millionenbetrug. Mit einer Ausnahme schwiegen die Angeklagten bisher. Nun redet der frühere Konzernchef im Betrugsprozess gegen sechs Ex-Manager des Infinus-Finanzkonzerns. Der frühere Geschäftsführer hat am Montag sein Schweigen gebrochen. Dabei sprach er am Landgericht Dresden von „Fehlern“, aber auch von mangelnder Kontrolle. Es sei nicht alles optimal gelaufen, „es sind Fehler passiert“, erklärte der Hauptbeschuldigte, mit dem ein weiterer Angeklagter sein Schweigen brach. Er gab zudem Auskunft über seine damaligen Ideen, Pläne sowie Geschäftspraktiken. „Das war kein Geständnis, nur eine Erklärung“, sagte ein Staatsanwalt.

http://www.lvz.de/Mitteldeutschland/Wirtschaft/Frueherer-Infinus-Chef-spricht-vor-Gericht-von-Fehlern

PBM-Privat Banken Makler AG – aktiv seit 2012 im Markt – Warum bisher keine Bilanz im Unternehmensregister?

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Der Name Bank soll sicherlich so etwas wie Vertrauen schaffen bei Vertriebspartnern und Kunden des Unternehmens, insofern ist der Name aus unserer Sicht „gut gewählt“, sollte aber auch Ansporn dafür sein, so transparent wie möglich zu sein. Dass das Unternehmen, was seine Geschäftszahlen angeht, transparent ist, kann man derzeit wohl nicht sagen. Nicht eine einzige Bilanz ist derzeit im Unternehmensregister auffindbar. Da sei die Frage gestattet „warum eigentlich nicht?“. Was man findet seit der Gründung des Unternehmens im Jahre 2012, ist der Hinweis auf Veränderungen im Unternehmen. Das Unternehmen selber hat ja ein Geschäftsfeld mit Namen „Bankstore24“, für uns eine Kopie der Bankshop24 aus Leipzig. In diesem Unternehmen hat unserer Kenntnis nach einer der führenden Köpfe der PBM- Privat Banken Makler AG vorher gearbeitet. So richtig erfolgreich soll das Konzept aber dann wohl nicht laufen. Nun, genau das könnte man alles an hinterlegten Bilanzen einsehen, also meine Herren „her mit überzeugenden Bilanzen“.

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