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Swiss Consultant CH Company SA – Warnhinweis der Schweizer Finanzmarktaufsicht


Harper Clarke Capital – Warnhinweis der Schweizer Finanzmarktaufsicht

DS 140 Flugzeugfonds XIV GmbH & Co. geschlossene Investment KG – Flugzeugfonds die neuen Schiffsfonds? Totalverlustrisiko nicht ausgeschlossen!

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Ganz so pessimistisch sollte man vielleicht nicht sein, aber auch bei den Schiffsfonds war man am Anfang nicht nur optimistisch, sondern auch euphorisch. Was daraus geworden ist wissen wir ja nun alle, die sich für das Thema „Beteiligungen“ interessieren. Geschädigte Anleger im 6-stelligen Bereich mit Milliardenverlusten. Es gibt Brancheninsider, die für Flugzeugfonds solch ein Desaster ebenfalls nicht ausschließen wollen. Genau wie Schiffe sind auch Flugzeuge immer konjunkturabhängig, was deren Einsatz bedeutet. Es gab Zeiten, da wurden 100e Flugzeuge in Wüste geparkt, weil es für die nichts zu fliegen gab, weder Fracht noch Passagiere. Hier geht es um eine Beteiligung, die das Emissionshaus Dr. Peters aufgelegt hat. Ein Emissionshaus, welches nicht den besten Ruf bei Anlegern besitzt, da auch Dr. Peters viele Schiffsfonds aufgelegt hatte. Das Ergebnis kennen wir alle. 

DS 140 Flugzeugfonds XIV GmbH & Co. geschlossene Investment KG

Dortmund

Nachtrag Nr. 1 vom 17. März 2016 zum Verkaufsprospekt für den geschlossenen inländischen Publikums-AIF DS 140 Flugzeugfonds XIV GmbH & Co. geschlossene Investment KG.

Nachtrag Nr. 1 nach § 316 Absatz 5 KAGB der Dr. Peters Asset Finance GmbH & Co. KG Kapitalverwaltungsgesellschaft vom 17. März 2016 zum bereits veröffentlichten Verkaufsprospekt vom 13. Oktober 2014 betreffend den Vertrieb von Anteilen an der DS 140 Flugzeugfonds XIV GmbH & Co. geschlossene Investment KG (im Folgenden „Gesellschaft“).

Die Dr. Peters Asset Finance GmbH & Co. KG Kapitalverwaltungsgesellschaft gibt folgende Veränderungen im Hinblick auf den bereits veröffentlichten Verkaufsprospekt vom 13. Oktober 2014 bekannt:

PLATZIERUNGSZEITRAUM

Kapitel 3 („Angaben zur Gesellschaft und zu den Anteilen“), Punkt 7, Seite 9

Gemäß § 6 Absatz 4 des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft hat die Geschäftsführung die Platzierungsphase längstens bis zum 31. Dezember 2016 verlängert.

ANLAGEPOLITIK UND ANLAGESTRATEGIE

Kapitel 4 („Anlageziel und Anlageobjekt“), Punkt 2, Seite 14

Erfolgreiche Übernahme des Airbus A380-800

Die Gesellschaft hat das Anlageobjekt, den Airbus A380-800 mit der Herstellerseriennummer MSN 117, am 17. November 2014 erfolgreich übernommen. Zu diesem Zeitpunkt begann der Leasingvertrag mit der Société Air France S.A. (nachfolgend „Air France“). Die Leasingraten werden seitdem ordnungsgemäß von der Leasingnehmerin Air France geleistet.

DAS ANLAGEOBJEKT – DER AIRBUS A380-800

Kapitel 4 („Anlageziel und Anlageobjekt“), Punkt 4, Seiten 14f.

Insgesamt haben bereits 13 namhafte Airlines, darunter Lufthansa und Air France, den Airbus A380-800 in Betrieb. Weltweit sind bereits 182 Airbus A380-800 im Alltagseinsatz. Bis Februar 2016 erfolgten 319 Bestellungen von 19 Bestellern. Größter Kunde ist Emirates mit 140 Bestellungen.

BEWERTUNGSGUTACHTEN

Kapitel 4 („Anlageziel und Anlageobjekt“), Punkt 5, Seite 16

Zwischenzeitlich wurde die erste laufende Bewertung des Flugzeuges durchgeführt. Die BLS Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft („BLS“) wurde von der Dr. Peters Asset Finance GmbH & Co. KG Kapitalverwaltungsgesellschaft als externer Bewerter gemäß § 36 KAGB i. V. m. § 271 KAGB beauftragt.

Das Bewertungsgutachten mit Datum vom 05. Februar 2016, das nach den Vorgaben der Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und –Bewertungsverordnung (KARBV) erstellt wurde, kommt auf einen Ertragswert von € 182,022 Millionen unter Berücksichtigung des Leasingvertrages und einer sogenannten „half life condition“. Grundlage für das Bewertungsgutachten der BLS war unter anderem die Flugzeugbewertung von IBA International Bureau of Aviation, einem internationalen Flugzeugbewerter.

Der jüngste Nettoinventarwert der Gesellschaft zum 31.12.2015 beträgt, bei Einbeziehung der vorliegenden Platzierungsgarantie, € 94.516.920,04. Für einen Anteil von € 100.000 beträgt der jüngste Nettoinventarwert € 127.039, somit rund 127%. Der Nettoinventarwert wurde durch die Verwahrstelle bestätigt. Zu beachten ist, dass der Wert auf dem noch nicht geprüften Jahresbericht des Geschäftsjahres 2015 beruht und sich durch die Jahresabschlussprüfung noch Änderungen ergeben können. Auch ist die bisherige Wertentwicklung kein Indikator für die künftige Wertentwicklung.

SOCIÉTÉ AIR FRANCE S.A. GROUP / AIR FRANCE-KLM-GRUPPE

Kapitel 4 („Anlageziel und Anlageobjekt“), Punkt 6, Seiten 16ff.

WIRTSCHAFTLICHE KENNZAHLEN DER SOCIÉTÉ AIR FRANCE S.A. GROUP IM ÜBERBLICK
KONZERN (IN € MILLIONEN)
Jahresabschluss 31.12.2015 Jahresabschluss 31.12.2014 restarted
Umsatzerlöse 16.479 15.599
In % zum Vorjahr 5,6% -3,3%
EBITDA 1.525 845
EBITDA Marge 9,3% 5,4%
Jahresergebnis vor Steuern 264 -446
Jahresüberschuss/-fehlbetrag 234 -411
Eigenkapital 96 -21
Eigenkapital-Quote 0,7%
Verbindlichkeiten 13.474 13.624
Anzahl der Mitarbeiter 64.074 65.153

Quelle: Air France S.A. Februar 2016

Nach einem Umsatzrückgang in 2014 konnte im Geschäftsjahr 2015 ein Umsatzzuwachs von rund 5,6% im Vergleich zum Vorjahr erzielt werden. Das EBITDA konnte in 2015 um 80% gesteigert werden. Nach einem Jahresfehlbetrag in 2014 erwirtschaftete die Airline in 2015 wieder einen Jahresüberschuss von € 234 Millionen.

WIRTSCHAFTLICHE KENNZAHLEN DER AIR FRANCE-KLM-GRUPPE IM ÜBERBLICK
KONZERN (IN € MILLIONEN)
Jahresabschluss 31.12.2015 Jahresabschluss 31.12.2014 restarted
Umsatzerlöse (inklusive sonstige Umsätze) 26.062 24.930
(In % gegenüber Vorjahr) 4,5% -2,4%
EBITDA 2.447 1.589
EBITDA Marge 9,4% 6,4%
Jahresergebnis vor Steuern 200 22
Jahresergebnis nach Steuern 127 -212
Netto-Cashflow aus operativer Tätigkeit 1.900 1.012
Eigenkapital 273 -653
Eigenkapital-Quote 1%
Verbindlichkeiten 23.062 23.894
Nettofinanzverbindlichkeiten 4.307 5.407
Nettofinanzverbindlichkeiten/EBITDA 1,8x 3,4x
Anzahl der Mitarbeiter 96.417 97.847
Anzahl der Flugzeuge 564 571
Anzahl der Passagiere (in Mio.)* 79,016 77,450
Transportierte Sitzplatzkilometer (in Mio.) RPK* 235,715 229,347
Sitzplatzauslastungsfaktor Passagiere* 85,1% 84,7%
Auslastungsfaktor Cargo 60,4% 63,1%

* Ohne Transavia

Quelle: Air France-KLM-Gruppe Februar 2016

Im Geschäftsjahr 2015 haben sich die Maßnahmen des strategischen Programms „Transform 2015“ und des Anschlussprogramms „Perform 2020“ positiv auf die Entwicklung der Geschäftszahlen ausgewirkt. Neben einer Steigerung der Umsatzerlöse konnten sowohl das EBITDA, die EBITDA Marge als auch das Jahresergebnis nach Steuern deutlich verbessert werden. Gleichzeitig konnten die Nettofinanzverbindlichkeiten um über € 1 Mrd. reduziert werden. Im Rahmen der Flottenpolitik hat die Air France-KLM-Gruppe unter anderem zwei Airbus A380-800 in drei Airbus A350-900 Bestellungen gewandelt. Insgesamt betreibt die Gruppe zehn Airbus A380-800.

ÜBERNAHMERISIKO

Kapitel 5 („Risiken der Beteiligung/Risikoprofil“), Punkt 2, Seiten 21f.

Die Gesellschaft hat das Anlageobjekt, den Airbus A380-800 mit der Herstellerseriennummer MSN 117, am 17. November 2014 übernommen. Das im Verkaufsprospekt auf den Seiten 21f. dargestellte Übernahmerisiko besteht daher nicht mehr.

EIGENMITTELZWISCHENFINANZIERUNGSKREDIT

Kapitel 7 („Rechtliche Angaben“), Punkt 3, Seite 40

Die Grundlaufzeit des Darlehens wurde mit Nachtrag vom 15. März 2016 zum Eigenmittelzwischenfinanzierungskredit bis zum 16.04.2016 verlängert. Der 16.04.2016 fällt auf ein Wochenende, daher hat die Darlehensrückzahlung spätestens am darauf folgenden Bankarbeitstag, somit dem 18.04.2016, zu erfolgen. Sofern die JS Holding GmbH & Co. KG vor dem 18.04.2016 unter der Platzierungsgarantie leistet, ist das Darlehen unmittelbar zurückzuführen.

PLATZIERUNGSGARANTIE

Kapitel 7 („Rechtliche Angaben“), Punkt 7, Seite 42

Mit Nachtrag vom 14. März 2016 haben die Gesellschaft und die Garantin klargestellt, dass der Fälligkeitstag unter Berücksichtigung der Verlängerung des Eigenkapitalzwischenfinanzierungsdarlehens der 16.04.2016 ist. Der 16.04.2016 fällt auf ein Wochenende, daher verschiebt sich der Fälligkeitstag auf den darauf folgenden Bankarbeitstag, somit den 18.04.2016.

KURZANGABEN ZU BEDEUTSAMEN STEUERVORSCHRIFTEN

Kapitel 8 („Kurzangaben zu bedeutsamen Steuervorschriften“), Abschnitt E, Seite 48

Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich („DBA D/F“) wurde durch ein Zusatzabkommen vom 31. März 2015 erweitert. Die wesentlichen Bestandteile des Zusatzabkommens bilden zwei Fiskalausgleiche in den Bereichen der Grenzgängerregelungen sowie der Sozialversicherungsrenten. Daneben wird das bestehende DBA D/F durch vereinzelte Regelungen an den OECD Standard angepasst. Die bisherigen Regelungen in Art. 15 Abs. 1 DBA D/F zur Besteuerung von Lizenz- bzw. Leasingzahlungen sind allerdings unverändert geblieben.

Gleiches gilt für die Möglichkeit, von der französischen Quellensteuer auf Lizenzgebühren nach dem DBA D/F befreit zu werden. Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von beweglichem Vermögen (und damit auch von Luftfahrzeugen) wurden in Art. 7 Abs. 5 DBA D/F geregelt. Hieraus ergibt sich allerdings keine Änderung des Besteuerungsrechts gegenüber der bisherigen Rechtslage.

Die bisherigen Angaben in dem Verkaufsprospekt behalten daher weiterhin ihre Gültigkeit.

AUSLAGERUNG VON VERWALTUNGSFUNKTIONEN

Kapitel 9 („Angaben zur Kapitalverwaltungsgesellschaft“), Punkt 5, Seite 52

Die Dr. Peters Asset Finance GmbH & Co. KG Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Funktion der Internen Revision an die Cordes + Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, ausgelagert. Weiterhin ist die Funktion des IT-Beauftragten und die IT-Administration (für Hardware und Server) an die Dr. Bülow & Masiak GmbH, Marl, ausgelagert.

WIDERRUFSRECHT

Nach § 305 Abs. 8 KAGB können Anleger, die vor der Veröffentlichung des Nachtrags zum Verkaufsprospekt eine auf den Erwerb eines Anteils gerichtete Willenserklärung abgegeben haben, diese innerhalb einer Frist von zwei Werktagen nach Veröffentlichung des Nachtrags widerrufen, sofern noch keine Erfüllung eingetreten ist. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform gegenüber der DS 140 Flugzeugfonds XIV GmbH & Co. geschlossene Investment KG, vertreten durch die DS Flugzeug Management XII GmbH, diese wiederum vertreten durch die Geschäftsführer Michael Gryszkiewicz, Anselm Gehling und Christian Mailly, jeweils Stockholmer Allee 53, 44269 Dortmund, oder per Fax: 0231/557173-99 oder per E-Mail: anlegerservice@dr-peters.de zu erklären; zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung. Auf die Rechtsfolgen des Widerrufs ist § 357a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Hiervon unberührt bleibt das den Anlegern auf der Beitrittserklärung beschriebene Widerrufsrecht.

Der Nachtrag Nr. 1 kann neben den weiteren Verkaufsunterlagen bei der Dr. Peters Asset Finance GmbH & Co. KG Kapitalverwaltungsgesellschaft, Stockholmer Allee 53, 44269 Dortmund, kostenlos in Papierform angefordert oder im Internet unter http://www.dr-peters.de abgerufen werden.

Faktum Finance – Müssen Vermittler nun vermehrt mit Inanspruchnahme rechnen?

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Jedem unserer User ist bekannt, dass wir dem Geschäftsmodel immer sehr kritisch gegenübergestanden haben. Wie sich dann im nachhinein herausgestellt hat, mit Recht. Nun haben wir so manches weitere Detail erfahren. Aus der Vergangenheit war uns bekannt, dass jeder Anleger einen Grundschuldbrief bekommen sollte für sein Investment. Damit wäre das dann eine sichere und seriöse Sache gewesen, wenn die Immobilien dann auch einen entsprechenden Wert gehabt hätten und die Grundschuldbriefe auch an die Anleger ausgehändigt worden wären. Nun, der Wert der Immobilien, die Herr Walter vom Unternehmen Faktum Finance wohl da gesehen hat, scheint im Nachhinein sehr schwer nachvollziehbar zu sein.   Viel schlimmer für die Anleger scheint aber zu sein, dass angeblich kaum Grundschuldbriefe an die Anleger tatsächlich auch ausgehändigt wurden, das wohl mit der haarsträubenden Begründung „ich wollte das nicht per Post versenden, weil ich Angst hatte, dass die verloren gehen könnten“. Klar Herr Walter, einleuchtendes Argument das jeder nachvollziehen kann. Man merkt, Sie haben sich wirklich richtig Gedanken gemacht um die Anleger. Wir haben ja auch eine Gurkenpost, die dauernd solche Briefe verliert. Aber vielleicht haben Sie ja auch mal etwas gehört von Einschreibebrief mit persönlicher Übergabe, oder ganz sicher Zustellung über einen Gerichtsvollzieher. Die machen sowas Herr Walter. Wieder was gelernt, oder wussten Sie das schon?

Mensch Herr Walter, was soll das? Jetzt haben die Vermittler den Ärger an der Backe, weil Sie Angst hatten, was mit der Post zu versenden, weil da ja was hätte verloren gehen können. Insgesamt sollen wohl nur im einstelligen Bereich tatsächlich solche Grundschuldbriefe dann auch ausgehändigt worden sein. Nun ermittelt die Justiz in Offenbach gegen Sie Herr Walter, und mal sehen ob Sie da dann ungeschoren herauskommen. Platz in der Kapitalanlagebranche gibt es für Sie nicht mehr, das ist ganz sicher.

Lombardium usw.

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Die Zukunft der offensichtlich gescheiterten Geldanlagemodelle „Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG“ sowie „LombardClassic3 GmbH und Co. KG“ ist aktuell von einer unguten Rechtsunsicherheit geprägt. Für Rechtsanwalt Dr. Thomas Pforr, der bereits zahlreiche Lombardium-Anleger vertritt, ist die Schaffung einer solchen Rechtsklarheit – auch bezüglich der Ansprüche auf fortlaufende Zahlungen – Ziel aller sinnvollen Initiativen.

Dr. Pforr: „Hier müssen wir alle möglichen und unmöglichen Wege offen halten! Wir wollen dafür sorgen, dass die bestehenden Werte für die Anleger gesichert werden, damit Auszahlungen fortgesetzt werden können, aber auch um Zugriff auf einen möglichst hohen Teil des Anlagevermögens gewährleisten zu können!“

Heißt: gegenüber den Beteiligungsgesellschaften müssen Rechtsinteressen und vertragliche Auszahlungsansprüche geltend gemacht werden. Dr. Pforr hat bereits für mehrere hundert Anleger außergerichtlich Ansprüche geltend gemacht: „Dabei sind wir hier auch für konstruktive und einvernehmliche Lösungsvorschläge der Gegenpartei gesprächsbereit, aber nur, wenn sie durchführbar und für die Anleger sinnvoll sind.“ In Bezug auf die Gesellschaften spart Dr. Pforr nicht an Kritik: Weder sei man dort den gegebenen Informationspflichten gefolgt, noch habe man für Transparenz und Offenheit in Bezug auf Auszahlungspläne und die Sicherheit der Pfänder gesorgt. Weiter würden die Anleger in Unklarheit über das staatsanwaltliche Ermittlungsschreiben gehalten. Dr. Pforr: „Hier haben wir Akteneinsicht verlangt – unsere Mandanten müssen wissen, um was es dort geht!“

Laut Dr. Pforr ist es nun Zeit für einen Kurswechsel: „Wir werden jedenfalls für unsere Mandanten nicht länger warten, sondern machen umgehend die Auszahlungsansprüche und Vertragsrechte förmlich gegenüber den Beteiligungsgesellschaften geltend und setzen diese damit unter Zahlungsverzug, soweit bisher noch nicht geschehen. Gleichzeitig fordern wir diese auf, spätestens bis zum 31.03.2016 die aktuelle Pfandliste und deren gutachterliche finanzielle Bewertung offenzulegen und konkrete Auszahlungslösungsvorschläge zu unterbreiten.“ Sollte man seitens Lombardium darauf nicht eingehen ist Pforr bevollmachtet, die Anlage im Namen seiner Mandanten außerordentlich zu kündigen und neben die Auszahlung der kompletten Anlagesumme auch die Übernahme der bisherigen Verfahrens- und Anwaltskosten zu übernehmen. „Und fruchtet auch das nichts, werden wir im Namen unsere Mandanten Werte sichern!“

Ziel bleibt bei allem die Insolvenzvermeidung. Pforrs Lösungsvorschlag hierzu ist ein sogenanntes außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren. Ein solches Verfahren sei zeitnah umsetzbar und für alle Beteiligten die nach diesseitigem Dafürhalten sinnvollste Lösung, so der Jurist, der reichlich Erfahrung im Umgang mit Massenschadensfällen dieser Art hat.

Notwendigkeiten und Effekte sind denkbar einfach: Zur Umsetzung müssen die Beteiligungsgesellschaften schlicht und ergreifend im ersten Schritt ihre Vermögens- und Liquiditätssituation sofort ehrlich und vollständig offenlegen. Dadurch ist ersichtlich welcher Kapitalbetrag zur Auszahlung an die Anleger zur Verfügung steht, bzw. durch umgehende Verwertung zur Verfügung stehen kann. In einem zweiten Schritt hat die jeweilige Beteiligungsgesellschaft jeden einzelnen Anleger die sich für ihn aus dem zur Verfügung stehenden Gesamtkapital ergebende Auszahlungsquote sowie den Auszahlungszeitpunkt zu benennen. In einem dritten Schritt muss sich dann nach entsprechender rechtlicher Prüfung der Anleger entscheiden ob er dieser schnellstmöglichen Auszahlung in höchstmöglicher Höhe zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens unter Abgabe einer Erledigungserklärung im Übrigen zustimmt. Pforr: „Was spricht dagegen?“

Laut Pforr müssen sich Anleger einfach der Tatsache bewusst sein, dass nicht mehr Geld zur Auszahlung kommen kann, als überhaupt vorhanden ist. Wenig Sinn macht es, dieses Kapital weiter zu verbrennen oder abzuwarten, bis es vollends verbrannt ist. Vorteil für den Anleger: Er bekommt seinen Anteil vom verbliebenen Kapital und kann zur Kompensation des Gesamtschadens anschließend Schadensersatzansprüche an mögliche Verantwortliche stellen. So ist das Gespenst des Totalausfalls vom Tisch. Ansprüche könnten sich an die Vermittler richten, wenn diese offensichtlich Beraterpflichten versäumt haben.

Zeit-Personal International GmbH-Gesellschafter: Thimo Heinz, Andreas Günther, Martin Stolpe und Ute Silberschmidt – Insolvenzeröffnung

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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zeit-Personal International GmbH, Lützner Straße 15, 04179 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 26219

derzeit führungslos
Gesellschafter: Thimo Heinz, Andreas Günther, Martin Stolpe und Ute Silberschmidt

– wurde am 22.03.2016 um 15:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Insolvenzverwalter ist:

Rechtsanwalt Dr. Jörg Schädlich, Karl-Heine-Straße 16, 04229 Leipzig, Email geschäftlich: leipzig@stapper.in Telefon geschäftlich: 0341 31980100 Telefax: 0341 31980110

Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 25.04.2016 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).

Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).

Anträge und Stellungnahmen zur Beschlussfassung über

– die Beibehaltung des bisherigen Insolvenzverwalters oder die Wahl einer neuen Insolvenzverwalterin oder eines neuen Insolvenzverwalters gemäß § 57 InsO,

– die Wahl eines Gläubigerausschusses gemäß § 68 InsO,

– den Fortgang des Verfahrens, hierbei insbesondere die Entscheidung über die Betriebsfortführung gemäß § 157 InsO, Vorgaben zur Rechnungslegung des Insolvenzverwalters gemäß § 66 InsO und zur Verwahrung der Wertgegenstände durch den Insolvenzverwalter gemäß § 149 InsO,

– die Genehmigung von Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO,

– die Beauftragung eines Insolvenzplans gemäß § 218 InsO,

– ggf. Anordnung oder Aufhebung der Eigenverwaltung gemäß §§ 271, 272 InsO und zur Anhörung über

– die Leistung eines Massekostenzuschuss im Falle der Massearmut und

– den Verzicht auf einen Rechnungslegungstermin gemäß §§ 66, 207 InsO 2

sowie Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind durch den Insolvenzverwalter, die Schuldnerin und die Gläubiger bis zum 25.05.2016 beim Amtsgericht Leipzig, 04275 Leipzig, Bernhard-Göring-Str. 64 schriftlich einzureichen.

Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO als erteilt.

Nach Ablauf der gesetzten Frist trägt das Insolvenzgericht das Ergebnis in die Tabelle ein bzw. wird über die Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens entschieden.

Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden Beschwerde) statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen

bei dem Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig

einzulegen.

In Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, kann die Beschwerde auch bei dem Landgericht Leipzig, Harkortstraße 9, 04107 Leipzig eingelegt werden.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter http://www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Erfolgte die Zustellung durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden.

403 IN 128/16 Amtsgericht Leipzig, Insolvenzgericht, 23.03.2016

ERGIN Consult GmbH Vermögens- und Treuhandgesellschaft – Insolvent

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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. ERGIN Consult GmbH Vermögens- und Treuhandgesellschaft, Sickingenstraße 9 – 13, 10553 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Nihat Bas, geboren am 23.06.1971, Ansbacher Straße 34, 10789 Berlin
Geschäftszweig: Buchhaltungsdienstleistungen, Unternehmens- und Wirtschaftsberatung mit Ausnahme von WirtschaftsprüfungRegistergericht: Amtsgericht Charlottenburg Register-Nr.: HRB 114079
– Schuldnerin –

1.    Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 16.03.2016 um 16.00 Uhr eröffnet.

2.    Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:

Rechtsanwalt Thomas Kühn
Danckelmannstraße 9, 14059 Berlin

3.    Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 05.06.2016 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.

4.    Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf

Wochentag und Datum

Uhrzeit

Zimmer/Etage/Gebäude

Dienstag, 03.05.2016

12:20 Uhr

Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg

Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.

5.    Prüfungstermin wird anberaumt auf

Wochentag und Datum

Uhrzeit

Zimmer/Etage/Gebäude

Dienstag, 02.08.2016

12:10 Uhr

Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.

6.    Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

7.    Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

8.    Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.

9.    Die Verfahren 36e IN 1435/11, 36e IN 1150/14 und 36e IN 2275/14 werden verbunden (§§ 4 InsO, 147 ZPO). Das Verfahren 36e IN 1435/11 führt.
Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

oder bei dem

Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17
10179 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 21.03.2016

36e IN 1435/11 Amtsgericht Charlottenburg, 23.03.2016

Life Performance wohl nur eine Performance für Vertrieb und Initiator

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In den letzten Tagen haben wir in unsere Redaktion den Bericht des Insolvenzverwalters zugespielt bekommen. Es ist absolut „tolles Beispiel“ dafür, wie man eine Firma „ausweidet“ und sich daran bereichert. Da bleibt neben einem dauerhaften Kopfschütteln einem dann auch mal „die Spucke weg“ wie der Volksmund sagt. Aber auch wir haben da Neues in dem Gutachten entdeckt, eine Verbindung, die uns so nicht bekannt war. Es geht um Miguel F. früher mal Frontman der EBFS. Der hat dann mal eben eine Rechnung von fast 400 TDE gestellt, wo dann die Insolvenzverwalterin die berechtigte Frage nach der Gegenleistung aufwirft. Aber auch die Lebensgefährtin eines bekannten deutschen Vertriebsgurus hat sich da ganz ordentlich mit Darlehen im 6 stelligen Bereich mal eben so bedient…………… und natürlich nicht zurückbezahlt. Auch Termine soll sie dann verstreichen lassen haben, wo die Insolvenzverwalterin mit ihr den Vorgang klären wollte. War nicht möglich, laut diesem Bericht.  In diesem Zusammenhang ermittelt auch die Staatsanwaltschaft in Mannheim, ist nach ihrer Aussage bereits in einem fortgeschrittenen Stadium der Ermittlungen, beabsichtigt wohl noch in diesem Jahr dann noch Anklage gegen die aus ihrer Sicht verantwortlichen Personen zu erheben. Mal ehrlich, gibt es in dieser Brache eigentlich wirklich noch was Überraschendes?


Canada Gold Trust I GmbH & Co. KG – Bilanz

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Canada Gold Trust I GmbH & Co. KG

Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014

Bilanz

Aktiva

31.12.2014
EUR
31.12.2013
EUR
A. Anlagevermögen 0,00 12.447.000,00
I. Finanzanlagen 0,00 12.447.000,00
B. Umlaufvermögen 1.791.203,76 4.256.328,45
I. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 1.790.778,10 4.251.609,14
II. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks 425,66 4.719,31
Bilanzsumme, Summe Aktiva 1.791.203,76 16.703.328,45

Passiva

31.12.2014
EUR
31.12.2013
EUR
A. Eigenkapital 1.117.201,93 15.219.635,00
I. Kapitalanteile 14.567.710,00 14.567.710,00
1. Kapitalanteile der Kommanditisten 14.567.710,00 14.567.710,00
II. Rücklagen 651.925,00 651.925,00
III. Jahresfehlbetrag 14.102.433,07 0,00
B. Rückstellungen 211.328,00 916.010,00
C. Verbindlichkeiten 462.673,83 567.683,45
davon mit Restlaufzeit bis 1 Jahr 462.673,83 567.683,45
Bilanzsumme, Summe Passiva 1.791.203,76 16.703.328,45

Anhang für das Jahr 2014

Canada Gold Trust I GmbH & Co. KG
Konstanz

Allgemeine Angaben

Der Jahresabschluss der Canada Gold Trust I GmbH & Co. KG wurde auf der Grundlage der Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuchs aufgestellt.

Für die Gewinn- und Verlustrechnung wurde das Gesamtkostenverfahren gewählt.

Nach den in § 267 HGB und § 267 a HGB i.V.m. § 264 a HGB angegebenen Größenklassen ist die Gesellschaft eine Kleinstkapitalgesellschaft.

Auf die Inanspruchnahme der Erleichterungen der §§ 264 Abs. 1 Satz 5 und 275 Abs. 5 HGB wurde verzichtet.

Angaben zur Bilanzierung und Bewertung einschließlich steuerrechtlicher Maßnahmen

Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze

Die Finanzanlagen, Forderungen wurden wie folgt angesetzt und bewertet:

Gegenstand des Unternehmens ist gemäß Gesellschaftsvertrag die wirtschaftliche Verwertung des Abbaus von Bodenschätzen. In diesem Zusammenhang hat die Gesellschaft 12,45 Mio EUR Eigenkapital eingeworben. Dieses Eigenkapital wurde in Form von hochverzinslichen Nachrangdarlehen an ein kanadisches Unternehmen, die  Mary Creek Gold Mines Inc., einer Tochter der Henning Gold Mines Inc., gegeben. Das Tochterunternehmen verfügt auskunftsgemäß über Rechte zum Goldabbau in der kanadischen Provinz British Columbia.

Das Darlehen wurde mit einer festen Laufzeit bis zum 31.12.2014 vereinbart. Zur periodengerechten Erfolgsermittlung hat die Gesellschaft die jährlich anfallenden Darlehenszinsen unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung ausgewiesen.

Die Zinsforderungen für das Jahr 2014 wurden aktiviert, allerdings auch nach Ablauf des Darlehens nicht gezahlt. Ebensowenig wurde das Ende 2014 fällige Darlehen zurückgezahlt.

Bei der Bewertung der Forderungen aus dem Darlehensvertrag mit der Mary Creek Gold Mines Inc. zum 31.12.2014 müssen bis zum Tag der Bilanzerstellung erlangte Kenntnisse über den Wert der Forderung zum Bilanzstichtag berücksichtigt werden.

Zwischen der Gesellschaft und der Mary Creek Gold Mines GmbH wurde gemäß § 7 des Darlehensvertrags eine feste Verzinsung in Höhe von 27 % p.a. vereinbart. Die Zahlung der Darlehenszinsen sollte an zwei Terminen erfolgen. 10 % der Darlehenszinsen für das Jahr 2014 sollten am 30. Juni 2014 gezahlt werden, die verbleibenden 90 % der Zinsen sollten am 30. Juni 2015 gezahlt werden. Beide Raten wurden nicht gezahlt. Die Gesellschaft geht deshalb davon aus, dass mit einem Ausfall der kompletten Zinsforderung gerechnet werden muß.

Die Darlehensforderung gegen die Mary Creek Gold Mines Inc. war am 1. Januar 2015 zur vollständigen Rückzahlung fällig. Auskunftsgemäß ist keine Rückzahlung erfolgt.

Daher geht die Gesellschaft davon aus, dass es sich bei den Zinsforderungen und auch bei dem Darlehen um uneinbringliche Forderungen handelt, die ganz abzuschreiben sind.

Andere Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände werden zum Nennwert angesetzt.

A.I. Kommanditkapital

Das Kommanditkapital umfasst in Höhe von EUR 14.565.210,00 die eingezahlte Beteiligungssumme durch die beigetretenen Anleger und in Höhe von EUR 2.500,00 die Einlage der Xolaris Service GmbH. Der Fonds wurde zum 30. Juni 2012 geschlossen.

A.II. Rücklagen

Dieser Posten betrifft das von den Anlegern eingezahlte Agio in Höhe von EUR 651.925,00.

A.III. Nicht verteilter Jahreserfolg

B. Rückstellungen

1. Steuerrückstellungen

Für die Gewerbesteuer läuft ein Antrag auf Minderung. In Höhe des voraussichtlichen Aufwands wurde eine Rückstellung in Höhe von EUR 178.777,00 gebildet.

Die Sonstigen Rückstellungen betreffen zum Bilanzstichtag noch nicht abgerechnete Aufwendungen einschl. der Kosten für die Jahresabschluß-erstellung 2014.

Verbindlichkeiten wurden zum Erfüllungsbetrag angesetzt.

Canada Gold Trust I GmbH & Co. KG
Konstanz
Anlage III

Sonstige Angaben

Gesellschafter/-in: Komplementär:
Canada Gold Trust Verwaltungs GmbH, Konstanz
Die Gesellschaft hat im April 2015 Insolvenz angemeldet

Kommanditistin:
XOLARIS Service GmbH (Treuhandkommanditistin), Konstanz

Canada Gold Trust Management GmbH, Konstanz

Beide Gesellschaften haben im April 2015 Insolvenz angemeldet.
Geschäftsführung,
Vertretung: Canada Gold Trust Verwaltungs GmbH, Konstanz
Die Gesellschaft hat im April 2015 Insolvenz angemeldet

Xolaris Verwaltungs GmbH wurde zur geschäftsführenden Komplementärin von der Gesellschafterversammlung am 28.2.2015 gewählt; Geschäftsführer dieser Gesellschaft ist Dr. Rudolf Döring

Die Geschäftsführerin ist einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Angabe der Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern

1.1.2014 – 31.12.2014

Der Betrag der Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern beträgt 135,47 EUR. Der Betrag der Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände gegen Gesellschafter beträgt 1.786.114,52 EUR.

1.1.2013 – 31.12.2013

Der Betrag der Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern beträgt 313.320,95 EUR. Der Betrag der Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände gegen Gesellschafter beträgt 0,00 EUR.

7×7 Sachwerte West I. GmbH & Co. KG – keine gute Bilanz

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7×7 Sachwerte West I. GmbH & Co. KG

Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014

Lagebericht

7×7 Sachwerte West I. GmbH & Co. KG
Lagebericht zum 31. Dezember 2014

1. Grundlagen der Gesellschaft
2. Wirtschaftsbericht

a. Gesamtwirtschaftliche, branchenbezogene Rahmenbedingungen
b. Wirtschaftliche Entwicklung
c. Investitionen
d. Personalbereich
e. Vermögenslage
f. Kapitalflussrechnung
g. Ertragslage

3. Wesentliche Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung
4. Nachtragsbericht
5. Lagebericht der 7×7 Sachwerte West I. GmbH & Co. KG

1. Grundlagen der Gesellschaft

Bei der Gesellschaft, nachfolgend auch als Vermögensanlage bezeichnet, handelt es sich um die Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft. Die Gesellschaft ist strukturiert in Form einer gewerblich geprägten und operativ tätigen GmbH & Co. KG. Geschäftsführende Komplementärin ist die 7x7management GmbH, ohne Beteiligung am Gesellschaftsvermögen. Alleinvertretungs-berechtigte Personen der Geschäftsführung sind Andreas Mankel und Michael Klöpper.

Die Dauer der Gesellschaft ist unbefristet. Wichtigste Tätigkeit der Gesellschaft ist der Erwerb von Grundstücken und/oder Immobilien zur Errichtung und/oder Vermietung /Verpachtung von Einzelhandelsimmobilien einschließlich der Errichtung und des Betriebs von Photovoltaikanlagen auf deren Dachflächen. Hauptinvestitionsparameter ist dabei Mietverträge mit Discountern (z.B. Netto, Edeka, Rewe oder Penny) mit Laufzeiten von 10-15 Jahren an Standorten, welche die Grund-/Nahversorgung in den Wohn-Regionen der Bürger sicherstellen, aber bewusst keine Einkaufszentren.

Im Hinblick auf das Angebot öffentliche Kommanditanteile anzubieten, veröffentlichte die 7x7finanz GmbH die Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 2 Verkaufsprospektgesetzt, den durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFIN) genehmigten Verkaufsprospekt. Das zum Bilanzstichtag platzierte und eingezahlte Emissionskapital beläuft sich auf 1.534 TEUR. Das entspricht einer Steigerung gegenüber dem Vorjahr von 5,4%. Der öffentliche Prospekt datiert vom 21. Mai 2012, das Angebot beginnt mit Veröffentlichung und endet mit Ende des Platzierungszeitraumes, soweit nicht vorher das maximale Platzierungsvolumen von 25. Mio. Euro erreicht ist.

Die geschäftsführende Komplementärin ist berechtigt das maximale Platzierungsvolumen von TEUR 10 um bis zu TEUR 24.990 auf bis zu TEUR 25.000 bis zum 21.12.2014 zu erhöhen. Darüber hinaus kann Sie einmalig oder mehrmalig die Zeichnungsfrist um insgesamt 24 Monate verlängern. Anleger können sich mittelbar über die Treuhandkommanditistin beteiligen. In vorgenanntem Prospekt sind die Investitionskriterien der Vermögensanlage detailliert beschrieben.

Bei der vorliegenden Vermögensanlage handelt es sich um das erste Beteiligungsangebot in Form eines geschlossenen Immobilienfonds, welches von der in Bonn ansässigen 7×7 Unternehmensgruppe aufgelegt wurde. Das Emissionshaus und deren Tochtergesellschaften sind nicht am Vermögen des Fonds beteiligt. Anbieterin ist die 7x7finanz GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter ist Herr Andreas Mankel. Insoweit besteht Personenidentität zur Geschäftsführung des Fonds und den Gründungskommanditisten des Fonds.

2. Wirtschaftsbericht

a. Gesamtwirtschaftliche, branchenbezogene Rahmenbedingungen
Die Marktsituation ist in den letzten Jahren durch eine deutliche Ausweitung des Angebotes sowie eine immer stärkere Marktregulierung im Bereich der geschlossenen Fonds gekennzeichnet.
b. Wirtschaftliche Entwicklung
Das erste Geschäftsjahr war ein Rumpfgeschäftsjahr, welches am 21. Mai 2012 begann und am 31. Dezember 2012 endete. Das öffentliche Beteiligungsangebot hat am 19. Juni 2012 begonnen und befindet sich noch in der Platzierungsphase.

c. Investitionen
Im Geschäftsjahr 2013 wurde 1 Discounter-Markt in der Gemeinde Reichshof-Denklingen nebst Grundstück und Photovoltaikdachanlage erworben. Das Investitionsvolumen beläuft sich auf 2.097.388,90 Euro. 2014 konnte ein weiteres Objekt erworben werden. Es handelt sich ebenfalls um einen Einzelhandels-Discountermarkt mit Dachphotovoltaikanlage, dieser in der Gemeinde Windeck-Dattenfeld. Die vertragliche Sicherung des Invests erfolgte im Dezember 2014 mit einem Volumen von 1.941.362,00 Euro. Weitere Projekte für 2015 befinden sich in der Ankaufprüfung.

d. Personalbereich
Der Fonds verfügt über kein eigenes Personal und greift für seinen Geschäftsbetrieb auf das Personal der mit ihr vertraglich verbundenen Unternehmen aus 7×7 Unternehmensgruppe zurück.

e. Vermögenslage
Die Vermögenslage unserer Gesellschaft hat sich gegenüber der Vorjahresbilanz deutlich verändert. Das Anlagevermögen, also Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, beträgt nun TEUR 1.811

f. Kapitalflussrechnung
siehe unten

Ertragslage
Die Ertragslage resultiert aus dem Aufbau der Gesellschaft, der im Jahr 2013 begann. Die Umsatzerlöse, im wesentlichen Miet- und Mietnebenkosteneinnahmen stiegen auf TEUR 130 (Vorjahr TEUR 27). Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen sanken auf TEUR 146 (Vorjahr TEUR 298).

3. Wesentliche Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung
Für das noch einzuwerbende Resteigenkapitalvolumen ist eine entsprechend geeignete Zwischenfinanzierungslösung geregelt. Da konkrete Anlageobjekte kurzfristig nicht zum Ankauf anstehen, kann davon ausgegangen werden, dass der wirtschaftliche Erfolg in den nächsten Jahr planungskonform erfolgt.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind außer den allgemeinen wirtschaftlichen und konjunkturellen Risiken, die weder durch uns beeinflussbar noch steuerbar sind, in Bezug auf die uns betreffenden Risiken der künftigen Entwicklung, keine nennbaren nicht prospektierten Faktoren erkennbar. Wir erwarten auch, die prospektierten Chancen weiterhin umsetzen zu können.

4. Nachtragsbericht
Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Schluss des Geschäftsjahres haben sich nicht ergeben.

5. Lagebericht der 7×7 Sachwerte West I. GmbH & Co. KG
Die Platzierungsphase ist noch nicht abgeschlossen, ebenso der noch nicht ganz vollständig finanzierte Objektankauf in der Gemeinde Windeck-Dattenfeld. Wir rechnen jedoch damit, dass der Abschluss der Bankfinanzierung in den nächsten Monaten schlussabgewickelt ist. Entsprechende Finanzierungsangebote von unterschiedlichen Banken liegen bereits vor.

Die Bilanzsumme der 7×7 Sachwerte West I. GmbH & Co. KG beträgt zum Bilanzstichtag TEUR 2.563. Insgesamt hat die Gesellschaft im Einzelabschluss einen Anlaufverlust von TEUR 90,1 erwirtschaftet. Dieser Verlust wird jedoch maßgeblich durch die nur einmalig anfallenden Vertriebs- und Platzierungsaufwendungen hervorgerufen. Nach Ablauf der Platzierungsphase ist mit planungskonformen Ergebnissen zu rechnen. Wesentliche Chancen und Risiken, die über die prospektierten Chancen und Risiken hinausgehen, sind für die Geschäftsführung nicht ersichtlich. Soweit dieser Anhang keine Angaben über sonstige, nach den §§ 264 ff, 284 ff HGB abgabepflichtige Sachverhalte enthält, haben diese im Geschäftsjahr nicht vorgelegen.

Bonn, 21.03.2016
7×7 Sachwerte West I. GmbH & Co. KG
vertreten durch die Komplementärin 7x7management GmbH
diese wiederum vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten
und von den Beschränkungen § 181 BGB befreiten Geschäftsführer, Herrn Andreas Mankel

Canada Gold Trust II GmbH & Co. KG – Jahresfehlbetrag 20 Millionen Euro!

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Canada Gold Trust II GmbH & Co. KG

Konstanz

Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014

Bilanz

Aktiva

31.12.2014
EUR
31.12.2013
EUR
A. Anlagevermögen 0,00 18.219.550,80
I. Finanzanlagen 0,00 18.219.550,80
B. Umlaufvermögen 2.697.555,13 5.014.208,53
I. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 2.635.666,02 4.923.939,94
II. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks 61.889,11 90.268,59
Bilanzsumme, Summe Aktiva 2.697.555,13 23.233.759,33

Passiva

31.12.2014
EUR
31.12.2013
EUR
A. Eigenkapital 1.972.069,68 22.108.567,50
I. Kapitalanteile 21.145.580,00 21.145.580,00
1. Kapitalanteile der Kommanditisten 21.145.580,00 21.145.580,00
II. Rücklagen 962.987,50 962.987,50
III. Jahresfehlbetrag 20.136.497,82 0,00
B. Rückstellungen 221.188,00 936.118,00
C. Verbindlichkeiten 504.297,45 189.073,83
davon mit Restlaufzeit bis 1 Jahr 504.297,45 189.073,83
Bilanzsumme, Summe Passiva 2.697.555,13 23.233.759,33

Anhang für das Jahr 2014

Allgemeine Angaben

Der Jahresabschluss der Canada Gold Trust II GmbH & Co. KG wurde auf der Grundlage der Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuchs aufgestellt.

Für die Gewinn- und Verlustrechnung wurde das Gesamtkostenverfahren gewählt.

Nach den in § 267 HGB und § 267 a HGB i.V.m. § 264 a HGB angegebenen Größenklassen ist die Gesellschaft eine Kleinstkapitalgesellschaft.

Auf die Inanspruchnahme der Erleichterungen der §§ 264 Abs. 1 Satz 5 und 275 Abs. 5 HGB wurde verzichtet.

Angaben zur Bilanzierung und Bewertung einschließlich steuerrechtlicher Maßnahmen

Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze
Die Finanzanlagen, Forderungen wurden wie folgt angesetzt und bewertet:
Gegenstand des Unternehmens ist gemäß Gesellschaftsvertrag die wirtschaftliche Verwertung des Abbaus von Bodenschätzen. In diesem in diesem Zusammenhang hat die Gesellschaft 21,1 Mio EUR Eigenkapital eingeworben. Dieses Eigenkapital wurde in Form von hochverzinslichen Nachrangdarlehen an ein kanadisches Unternehmen, die  Beaver Pass Gold Mines Inc. einer Tochter der Henning Gold Mines Inc., gegeben. Das Tochterunternehmen verfügt auskunftsgemäß über Rechte zum Goldabbau in der kanadischen Provinz British Columbia.

Das Darlehen wurde mit einer festen Laufzeit bis zum 31.12.2015 vereinbart. Zur periodengerechten Erfolgsermittlung hat die Gesellschaft die jährlich anfallenden Darlehenszinsen unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung ausgewiesen.

Die Zinsforderungen für das Jahr 2014 wurden aktiviert, allerdings nicht gezahlt.

Bei der Bewertung der Forderungen aus dem Darlehensvertrag mit der Beaver Pass Gold Mines Inc. zum 31.12.2014 müssen bis zum Tag der Bilanzerstellung erlangte Kenntnisse über den Wert der Forderung zum Bilanzstichtag berücksichtigt werden.

Zwischen der Gesellschaft und der Beaver Pass Gold Mines Inc. wurde gemäß § 7 des Darlehensvertrags eine feste Verzinsung in Höhe von 28 % p. a. vereinbart. Die Zahlung der Darlehenszinsen sollte zu zwei Terminen erfolgen. 10 % der Darlehenszinsen für das Jahr 2014 sollten am 30. Juni 2014 gezahlt werden, die verbleibenden 90 % der Zinsen sollten am 30 Juni 2015 gezahlt werden. Beide Raten wurden nicht gezahlt. Die Gesellschaft geht deshalb davon aus, dass mit einem Ausfall der kompletten Zinsforderung gerechnet werden muß.

Die Darlehensforderung gegen die Beaver Pass Gold Mines Inc. wurden am 27.5.2015 zur vollständigen Rückzahlung gekündigt. Auskunftsgemäß ist keine Rückzahlung erfolgt.

Die Kündigung erfolgte gemäß Ziffer 2.2. und 8.3. des Darlehensvertrags in Verbindung mit § 490 BGB fristlos und aus wichtigem Grund. Wichtige Gründe für die außerordentliche Kündigung  waren Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs, Gefährdung der Sicherheiten und vertragswidrige Mittelverwendung.

Daher geht die Gesellschaft davon aus, dass es sich bei den Zinsforderungen und auch bei dem Darlehen um uneinbringliche Forderungen handelt, die ganz abzuschreiben sind.

Andere Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände werden zum Nennwert angesetzt.

Die Steuerrückstellungen beinhalten die das Geschäftsjahr betreffenden, noch nicht veranlagten Steuern.

Die sonstigen Rückstellungen wurden für alle weiteren ungewissen Verbindlichkeiten gebildet. Dabei wurden alle erkennbaren Risiken berücksichtigt.

Verbindlichkeiten wurden zum Erfüllungsbetrag angesetzt.

Angabe der Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern

1.1.2014 – 31.12.2014

Der Betrag der Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern beträgt 15.479,69 EUR. Der Betrag der Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände gegen Gesellschafter beträgt 2.635.666,02 EUR.

1.1.2013 – 31.12.2013

Der Betrag der Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern beträgt 2.589,61 EUR. Der Betrag der Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände gegen Gesellschafter beträgt 363.396,03 EUR.

Hotel Schicklerstraße Berlin GmbH & Co. KG – Insolvent

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In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRA 21143 eingetragenen Hotel Schicklerstraße Berlin GmbH & Co. KG, Vogelsanger Weg 111, 40470 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die deboka Deutsche Grund Geschäftsführungs GmbH, Vogelsanger Weg 111, 40470 Düsseldorf, diese vertreten durch den Geschäftsführer Paul Zimmer ist am 22.03.2016, um 11:25 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Biner Bähr, Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

504 IN 57/16
Amtsgericht Düsseldorf, 22.03.2016

HCI MS „Vogerunner“ GmbH & Co. KG – Weg ist das Geld der Anleger

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Das Amtsgericht Hamburg eröffnet das vorläufige Insolvenzverfahren über den Schiffsfonds HCI MS „Vogerunner“ GmbH & Co. KG (Az.: 67c IN 47/16). Von wem können die Anleger des Schiffsfonds HCI MS „Vogerunner“ jetzt Schadensersatz erhalten?

HCI MS „Vogerunner“: Von der Krise in die Insolvenz

Schon seit einiger Zeit laufen die Dinge für den HCI Schiffsfonds MS „Vogerunner“  unbefriedigend. Im Jahr 2012 musste ein Sanierungskonzept beschlossen werden. Allerdings hat dieses nicht wirklich geholfen. Jetzt steht der HCI MS „Vogerunner“ Schiffsfonds vor der Zahlungsunfähigkeit. Für die Anleger bedeutet, dass sie einen Totalverlust erleiden werden.

HCI MS „Vogerunner“ Schiffsfonds als sicherere Kapitalanlage empfohlen

Dabei war die Beteiligung an dem Schiffsfonds HCI MS „Vogerunner“ als eine sichere Kapitalanlage vermittelt worden. Von vornherein musste aber den Vermittlern klar sein, dass es sich bei ihrer Empfehlung für den Schiffsfonds HCI MS „Vogerunner“ um eine unternehmerische Beteiligung handelt, der auch immer das Risiko des Totalverlustes innewohnt.

HCI MS „Vogerunner“ nicht für sicherheitsorientierte Anleger geeignet

Für sicherheitsorientierte Anleger war deshalb diese Beteiligung ungeeignet. Ein Anlageberater muss aber anleger- und anlagegerecht beraten, das heißt, er muss prüfen, ob das von ihm vermittelte Finanzprodukt den individuellen persönlichen Bedürfnissen seines Kunden entspricht. Sicherheitsorientierten Anlegern hätte er den Schiffsfonds HCI MS „Vogerunner“ nicht anbieten dürfen.

HCI MS „Vogerunner“ nur etwas für mutige Kapitalanleger

 Der Schiffsfonds HCI MS „Vogerunner“ ist nur etwas für Anleger gewesen, die von vornherein auf Risiko setzen und die auch den Verlust ihrer Kapitalanlage in Kauf nehmen wollten. Nach den Beobachtungen von Resch Rechtsanwälte ist dieses allerdings eher eine theoretische Betrachtung. Faktisch wurde den Anlegern versprochen, dass dies eine sichere Kapitalanlage sei, die sogar zur Altersvorsorge dienen könne.

HCI MS „Vogerunnner“: Bank muss auf Kickback Zahlung hinweisen

Wenn die Beteiligung über eine Bank vermittelt wurde, musste diese auch auf die Kickback-Zahlungen hinweisen, die sie für die Vermittlung der Beteiligung an dem Schiffsfonds HCI MS „Vogerunner“ erhalten hat. Unter Kickback-Zahlung versteht der Bundesgerichtshof eine Art Innenprovision, die die Bank für die Vermittlung erhalten hat. Damit ist eine verdeckte Innenprovision gemeint, die die Bank neben dem offen ausgewiesenen Agio für die Vermittlung erhält.Der Bundesgerichtshof sieht in der Zahlung einer Innenprovision bzw. Kickback-Zahlung einen Interessenkonflikt, der dem Kunden ungefragt offengelegt werden muss. Der Kunde muss wissen, dass die Bank wohl eher an ihren eigenen Vorteil denkt, als an das Wohl des Kunden.

HCI MS Vogerunner: Anleger erhalten Schadensersatz

Wird der Anleger nicht anleger- und anlagegerecht beraten oder werden ihm wichtige Faktoren, wie die Innenprovision, verschwiegen, steht ihm grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch zu. Der Anleger wird so gestellt, als hätte er die Beteiligung an dem Schiffsfonds HCI MS „Vogerunner“ nicht gezeichnet. Trotz der Insolvenz des Schiffsfonds HCI MS „Vogerunner“ können Anleger also Schadensersatz verlangen und auf diese Art und Weise den Totalverlust verhindern.

Debcon Forderung abgewiesen – Rechtsanwalt Thomas Fell

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Einer unserer Mandanten sah sich mit einer Forderung von Debcon GmbH konfrontiert, die angeblich auf eine Schadensersatzforderung des Rechtsanwalt Trebig (Insolvenzverwalter der FDUDM2 GmbH) zurückzuführen sei. Außergerichtlich konnten wir keine zufriedenstellende Lösung des Rechtsstreits für unsere Mandantschaft erreichen, sodass Klage auf negative Feststellung geboten war.

Das AG Nürnberg entschied nun zu Gunsten unseres Mandanten, dass der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz nicht schlüssig dargelegt wurde. Im Ergebnis bedeutet dies für unseren Mandanten: Er muss nichts an FDUDM2 GmbH, Rechtsanwalt Trebig oder Debcon GmbH in dieser konkreten Angelegenheit zahlen! Dies wurde nun gerichtlich durch das AG Nürnberg festgestellt.

Wortwörtlich urteilte das AG Nürnberg:

„Die Klage ist darüber hinaus begründet [Klage auf negative Feststellung, also auf Feststellung, dass kein Anspruch von Debcom GmbH vorliegt, Anm. d. R.], da seitens des Beklagten [Rechtsanwalt Trebing als Insolvenzverwalter der FDUDM2 GmbH, Anm. d. R.] ein urheberrechtlicher Anspruch auf Schadensersatz […] nicht schlüssig dargelegt wurde.”

„Nach dem Vortrag des Beklagten ist ein solcher Sachverhalt noch nicht mal schlüssig dargelegt worden.“

Was bedeutet das für zukünftige Debcon GmbH-Fälle und laufende Streitigkeiten?

Das von uns erwirkte Urteil vor dem AG Nürnberg zeigt, dass es sich lohnen kann, aktiv gegen die Forderungen von Debcon GmbH vorzugehen. Wer von anderen Menschen Geld fordert, muss dies zumindest schlüssig darlegen. Wir vermuten, dass die Debcon GmbH in sehr vielen Fällen nicht in der Lage ist, gerichtsfest ihre Ansprüche durchzusetzen.

Rechtsanwalt Thomas Fell Hannover

KIMO Holding GmbH & Co. KG – Dr.Hake Frank Oswald – Abweisung der Insolvenz wegen fehlender Masse

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In dem Verfahren über den Antrag d. KIMO Holding GmbH & Co. KG, Am Weichselgarten 19, 91058 Erlangen, vertreten durch die  persönlich haftende Gesellschafterin KIMO Industrie – Elektronik GmbH, Am Weichselgarten 19, 91058 Erlangen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Hake  Frank Oswald, geboren am 05.05.1960, Ottostraße 1, 96047 Bamberg
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRA 9062
– Schuldnerin –
Geschäftszweig:
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene
Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Fürth
Bäumenstr. 32
90762 Fürth

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht Fürth – Insolvenzgericht – 21.03.2016


Bergfürst- Investieren in Immobilien – auch hier gibt es natürlich das Totalverlustrisiko

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für jeden Anleger der sich dort beteiligt. Es ist eine neue Form des Geldeinsammelns, aber eben mit altbekannten Risiken des Kapitalmarktes. Nicht weil hier bereits mit Kleinstbeträgen dann sich ein Kapitalanleger beteiligen kann, ist das ein gutes Investment. Im Gegenteil, wir finden gerade Kleinstanaleger (unter 5.000 Euro) sollten sich von solchen Investments fernhalten. Hier wird oft Geld verteilt o h n e das Unternehmen in das man sein Geld investieren soll, überhaupt geprüft hat. Gehen Sie bitte als Anleger davon aus, dass der Anbieter das Unternehmen für das er seine Plattform zum Geld einsammeln zur Verfügung stellt, eben nicht auf „Herz und Nieren“ geprüft hat. Das Interesse des Unternehmens, welches hier seine  Plattform zum Geldeinsammeln an Dritte anbietet, ist doch selber auch nur das Geld verdienen. Völlig legitim, aber eben auch für den der sein Geld dort investiert natürlich dann auch immer mit einem Risiko verbunden, das bis hin zum Risiko des Totalverlsutes des eingezahlten Kapitals. Man gibt gerne mal schnell 500 oder 1.000 Euro ohne sich vorher darüber zu informieren „worin und in wen investiere ich denn da mein Geld überhaupt?“. Eigentlich sollte das neue Kleinanlegerschutzgesetz den kleinen Anleger schützen, hier könnte das Gegenteil der Fall sein. Ob dies so gewollt war vom Gesetzgeber!? Bergfürst wirbt damit das man sich ab 10 Euro beteilgen kann, mal im Ernst „ist das eine Beteiligung, oder ein Glücksspiel?“

Tantalus Rare Earths AG – brenzlige Situation führt zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung – schafft man die Rettung?

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Diese Einladung zu einer außerordentlichen Hauptversammlung der Tantalus Rare Earths AG kann man der aktuellen Ausgabe des Bundesanzeigers entnehmen. Es dürfte wohl der letzte Versuch des Unternehmens sein, den Forbesatnd zu retten. Bereits einmal war für das Unternehmen Insolvenz benatragt worden.

Grünwald

WKN: A1MMFF – ISIN: DE000A1MMFF4

Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

Wir laden alle Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am

Montag, den 11. April 2016, 10:00 Uhr

im
Maritim Hotel München
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Deutschland

stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein.

I. Tagesordnung

Beschlussfassung über die Zustimmung gemäß § 179a AktG zum Abschluss von insgesamt zwei Anteilskauf- und Übertragungsverträgen zwischen der Tantalus Rare Earths AG und der Apphia Minerals SOF PTE. Ltd. über den Verkauf sämtlicher Anteile an der Tantalum Holding (Mauritius) Limited. In einem ersten Schritt werden 60 % der Anteile und in einem zweiten Schritt die restlichen 40 % der Anteile an der Tantalum Holding (Mauritius) Limited verkauft. Die Tantalum Holding (Mauritius) Limited hält 100 % der Anteile an der Tantalum Rare Earth Malagasy S.A.R.L.

Tantalus Rare Earths AG (nachfolgend auch die „Gesellschaft“) ist alleiniger Gesellschafter der Tantalum Holding (Mauritius) Limited, eine in Mauritius registrierte Gesellschaft. Diese wiederum hält 100 % der Anteile an der Tantalum Rare Earth Malagasy S.A.R.L., eine in Madagaskar registrierte Gesellschaft.

Die Gesellschaft beabsichtigt, im Rahmen der erforderlichen Restrukturierungsmaßnahmen ihre Beteiligung an der Tantalum Holding (Mauritius) Limited zu verkaufen. Ohne eine solche Veräußerung wird die Liquidität der Gesellschaft nach derzeitiger Planung nicht ausreichen, um den Fortbestand der Gesellschaft zu sichern. Hierzu Folgendes:

Am 16. Oktober 2015 hatte die Gesellschaft beim Amtsgericht München die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt. Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 4. November 2015 wurde Herr Rechtsanwalt Axel W. Bierbach zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Während dieser Zeit wurde die Suche nach Investoren weiter intensiviert, mit dem Ergebnis, dass mit der Apphia Minerals SOF PTE. Ltd. (nachfolgend auch die „Käuferin“) eine Absichtserklärung („Term Sheet“) und sodann ein erster Anteilskauf- und Übertragungsvertrag hinsichtlich von 60 % der Anteile an der Tantalum Holding (Mauritius) Limited geschlossen werden konnte. Dieser erste Anteilskauf- und Übertragungsvertrag steht unter anderem unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der Aktionäre. In Ansehung dieser Vereinbarung hat die Käuferin vorläufige Zahlungen in Höhe von EUR 1.700.000,00 geleistet, was es der Gesellschaft ermöglichte, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückzunehmen. Das Amtsgericht München hat am 12. Februar 2016 die angeordneten Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 Insolvenzordnung aufgehoben.

Die Sicherung des Fortbestands der Gesellschaft ist nach Überzeugung des Vorstands jedoch nur dann möglich, wenn der geplante Verkauf der Tantalum Holding (Mauritius) Limited vollzogen wird. Hierfür ist die Zustimmung der Aktionäre der Gesellschaft nach § 179a AktG erforderlich. Die Strukturierung des Anteilsverkaufs vollzieht sich in zwei Schritten wie folgt:

Die Tantalus Rare Earths AG hat zunächst am 8. Dezember 2015 einen ersten Anteilskauf- und Übertragungsvertrag über den Verkauf von 60 % der Anteile an der Tantalum Holding (Mauritius) Limited mit der Apphia Minerals SOF PTE. Ltd. geschlossen. Ferner hat die Tantalus Rare Earths AG sodann am 2. März 2016 einen zweiten Anteilskauf- und Übertragungsvertrags über den Verkauf der restlichen 40 % der Anteile an der Tantalum Holding (Mauritius) Limited mit der Apphia Minerals SOF PTE. Ltd. geschlossen.

Bei den Anteilen an der Tantalum Holding (Mauritius) Limited handelt es sich um das wesentliche Vermögen der Tantalus Rare Earths AG. Die Aktionäre der Gesellschaft werden vor dem Hintergrund des § 179a AktG gebeten, der Veräußerung sämtlicher Anteile an die Apphia Minerals SOF PTE. Ltd. durch Hauptversammlungsbeschluss zuzustimmen.

Zu den beiden Anteilskauf- und Übertragungsverträgen im Einzelnen:

a) Anteilskauf- und Übertragungsvertrag über 60 % der Anteile an der Beteiligung

Der Anteilskauf- und Übertragungsvertrag zwischen der Tantalus Rare Earths AG und der Apphia Minerals SOF PTE. Ltd. vom 8. Dezember 2015 über den Verkauf von 60 % der Anteile an der Tantalum Holding (Mauritius) Limited hat den folgenden wesentlichen Inhalt:

Vertragsparteien sind die Gesellschaft als Verkäuferin und die Apphia Minerals SOF PTE. Ltd. als Käuferin. Gegenstand des Anteilskauf- und Übertragungsvertrags sind 60 % der Anteile an der Tantalum Holding (Mauritius) Limited (die wiederum 100 % der Anteile an der Tantalum Rare Earth Malagasy S.A.R.L. hält). Die Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Grünwald, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 201757. Sie hält 100 % der Anteile an der Tantalum Holding (Mauritius) Limited, die wiederum 100 % der Anteile an der Tantalum Rare Earth Malagasy S.A.R.L. hält.

Die Apphia Minerals SOF PTE. Ltd. ist eine in Singapur registrierte Gesellschaft (Company Registration Nummer 201024638W). Ihre Gesellschafter verfügen gemeinsam über langjährige Erfahrung mit Investitionen in Mineralöl- und Gasunternehmen sowie in Unternehmen, die im Bereich seltener Metalle und seltener Mineralien geschäftstätig sind. Die Käuferin verfolgt das Ziel, Mehrwerte für ihre Investments u. a. durch die Beteiligung auf Vorstandsebene, die Unterstützung bei wichtigen Unternehmensinitiativen sowie die Förderung strategischer Beziehungen und von Kontakten zu börsennotierten Unternehmen in Singapur, Hongkong und Australien zur Förderung von Geschäftspartnerschaften und zu Veräußerungszwecken zu schaffen.

Gegenstand des Anteilskauf- und Übertragungsvertrags sind 60 % der Anteile an der Tantalum Holding (Mauritius) Limited (die 100 % der Anteile an der Tantalum Rare Earth Malagasy S.A.R.L. hält).

Der Kaufpreis für die Übertragung von 60 % der Anteile an der Tantalum Holding (Mauritius) Limited beträgt EUR 3.700.000,00. Eine erste Zahlung in Höhe von EUR 350.000,00 wurde bei Unterzeichnung der gegenseitigen Absichtserklärung („Term Sheet“) im November 2015 geleistet. Zweck dieser Zahlung war die Sicherung des Fortbestands des Betriebs in Madagaskar. Eine zweite Zahlung in Höhe von EUR 1.350.000,00 wurde im Nachgang der Unterzeichnung des Anteilskauf- und Übertragungsvertrags geleistet. Die Gesellschaft nahm nach Erhalt der zweiten Zahlung den beim Amtsgericht München gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurück. Das Amtsgericht München hat am 12. Februar 2016 die angeordneten Sicherungsmaßnahmen aufgehoben.

Mit Vollzug des Vertrags wird die letzte Zahlung der Käuferin an die Gesellschaft in Höhe von EUR 2.000.000,00 fällig. Mit Vollzug des Vertrags wird die von der Gesellschaft geschuldete Übertragung von 60 % der Anteile an der Tantalum Holding (Mauritius) Limited auf die Käuferin fällig. Der Vollzug ist abhängig vom Eintritt der im Vertrag vereinbarten Bedingungen. Für den Vollzug ist unter anderem die Zustimmung der Hauptversammlung erforderlich.

Die Parteien haben zudem Folgendes vereinbart: Rund EUR 700.000,00 des Kaufpreises sind direkt oder durch die Tantalum Holding (Mauritius) Limited an die Tantalum Rare Earth Malagasy S.A.R.L. zu zahlen. Nachdem der Tantalum Rare Earth Malagasy S.A.R.L. sämtliche Umweltlizenzen und Genehmigungen bis spätestens 30. September 2016 (oder zu einem solchen anderen Datum, wie die Parteien beiderseitig vereinbaren) gewährt wurden, die erforderlich sind, um die Pilotproduktion zu beginnen, verpflichtet sich die Käuferin, der Tantalum Holding (Mauritius) Limited oder der Tantalum Rare Earth Malagasy S.A.R.L. Fremdmittel in Höhe von mindestens EUR 8.000.000,00 zu beschaffen oder bereitzustellen. Die Fremdfinanzierung wird der Tantalum Holding (Mauritius) Limited oder der Tantalum Rare Earth Malagasy S.A.R.L. in Form eines Schuldinstruments zu den in Europa zu dem gegebenen Zeitpunkt vorherrschenden Marktbedingungen bereitgestellt.

Der Anteilskauf- und Übertragungsvertrag enthält einen für Transaktionen dieser Art marktüblichen Garantiekatalog vor allem im Hinblick auf das wirksame Bestehen der Tantalum Holding (Mauritius) Limited und der Tantalum Rare Earth Malagasy S.A.R.L., die Richtigkeit und Vollständigkeit der Finanzinformationen, die Einhaltung geltenden Rechts bei Ausübung der geschäftlichen Aktivitäten und das wirksame Bestehen der erteilten Explorationslizenz gegenüber der Tantalum Rare Earth Malagasy S.A.R.L.

Der Anteilskauf- und Übertragungsvertrag unterliegt englischem Recht und wird in englischer Sprache ausgefertigt.

Der Vollzug der Übertragung von 60 % der Anteile an die Käuferin steht neben weiteren im Anteilskauf- und Übertragungsvertrag festgelegten Voraussetzungen insbesondere unter der Voraussetzung, dass die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 11. April 2016 dem Anteilskauf- und Übertragungsvertrag zustimmt. Die Hauptversammlung darf aufgrund einer vertraglichen Abrede zwischen der Gesellschaft und der Käuferin erst einberufen werden, nachdem die Gesellschaft und die Käuferin eine Aktionärsvereinbarung mit Bezug auf die von ihnen gehaltenen Anteile an der Tantalum Holding (Mauritius) Limited abgeschlossen haben; die Gesellschaft und die Käuferin haben zu dieser Einberufungsvoraussetzung einen Verzicht vereinbart.

b) Anteilskauf- und Übertragungsvertrag über 40 % der Anteile an der Beteiligung

Der Anteilskauf- und Übertragungsvertrag zwischen der Tantalus Rare Earths AG und der Apphia Minerals SOF PTE. Ltd. vom 2. März 2016 über den Verkauf von 40 % der Anteile an der Tantalum Holding (Mauritius) Limited hat den folgenden wesentlichen Inhalt:

Vertragsparteien sind ebenfalls die Gesellschaft als Verkäuferin und die Apphia Minerals SOF PTE. Ltd. als Käuferin. Insoweit wird auf die obenstehenden Angaben zur Gesellschaft und zur Käuferin verwiesen.

Gegenstand des Anteilskauf- und Übertragungsvertrags sind die restlichen 40 % der Anteile an der Tantalum Holding (Mauritius) Limited (die 100 % der Anteile an der Tantalum Rare Earth Malagasy S.A.R.L. hält).

Der Kaufpreis für die Übertragung der restlichen 40 % der Anteile an der Tantalum Holding (Mauritius) Limited beträgt EUR 10.000.000,00. Primär ist keine Barzahlung des Kaufpreises vorgesehen. Der Kaufpreis soll gegenüber der Gesellschaft durch die Ausgabe oder Übertragung von Anteilen an einer an der Börse in Singapur („SGX-ST“) gelisteten Gesellschaft (nachfolgend auch die „börsennotierte Gesellschaft“) erbracht werden. Dabei wird der Gesamtwert der Anteile der börsennotierten Gesellschaft aufgrund des volumengewichteten Durchschnittskurses pro Anteil an der Börse in Singapur auf Basis des Durchschnitts von sieben Börsentagen unmittelbar vor Vollzug berechnet. Der Kurs der börsennotierten Gesellschaft ist in Singapore Dollar notiert, so dass eine Umrechnung in Euro erforderlich ist. Hierfür wird der durchschnittliche Wechselkurs zwischen dem Singapore Dollar und dem Euro verwendet, wie er im Hinblick auf einen solchen Betrag bei der Development Bank of Singapore, der Oversea-Chinese Banking Corporation of Singapore und der United Overseas Bank of Singapore an dem Geschäftstag vor dem Vollzug veröffentlicht ist.

Die Parteien haben zudem Folgendes vereinbart: Können die Anteile an der börsennotierten Gesellschaft aus irgendeinem Grund außerhalb der Kontrolle der Käuferin oder der börsennotierten Gesellschaft nicht ausgegeben oder übertragen werden, erfolgt die Zahlung des Kaufpreises in bar („Cash“) in Höhe von EUR 10.000.000,00 an die Gesellschaft.

Hinsichtlich der Fälligkeit der Leistungen haben die Parteien Folgendes vereinbart: Die Kaufpreiszahlung in Form der Übertragung der Anteile an der börsennotierten Gesellschaft ist mit Vollzug fällig. Die Übertragung der restlichen 40 % der Anteile an der Tantalum Holding (Mauritius) Limited ist ebenfalls mit Vollzug fällig. Der Vollzugstag ist abhängig vom Eintritt der im Vertrag vereinbarten Bedingungen. Für den Vollzug ist unter anderem die Zustimmung der Hauptversammlung erforderlich.

Die Käuferin beabsichtigt, mit der börsennotierten Gesellschaft eine Absichtserklärung („MoU or equivalent“) zu vereinbaren, wonach die börsennotierte Gesellschaft Anteile der Tantalum Holding (Mauritius) Limited von der Käuferin erwerben wird. Die Gesellschaft wäre nach diesem Erwerb der Anteile mittelbar über die börsennotierte Gesellschaft an der Tantalum Holding (Mauritius) Limited und deren Tochtergesellschaft beteiligt.

Der Anteilskauf- und Übertragungsvertrag enthält die für Transaktionen dieser Art marktüblichen Regelungen vor allem im Hinblick auf die als Kaufpreis auszugebenden oder zu übertragenden Anteile an der börsennotierten Gesellschaft. Diese Anteile sind zum Zeitpunkt der Ausgabe oder Übertragung auf die Gesellschaft auf gültige Weise ausgegeben und voll bezahlt, nicht Gegenstand weiterer Kaufoptionen und haben den gleichen Rang wie alle Anteile derselben Gattung im Rahmen des Kapitals der börsennotierten Gesellschaft.

Der Anteilskauf- und Übertragungsvertrag unterliegt englischem Recht und wird in englischer Sprache ausgefertigt.

Der Vollzug der Übertragung der restlichen 40 % der Anteile an die Käuferin steht neben weiteren im Anteilskauf- und Übertragungsvertrag festgelegten Voraussetzungen insbesondere unter der Voraussetzung, dass die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 11. April 2016 dem Anteilskauf- und Übertragungsvertrag zustimmt. Eine weitere Bedingung ist der Vollzug des ersten Anteilskauf- und Übertragungsvertrags, der ebenfalls unter der Voraussetzung steht, dass die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 11. April 2016 diesem Anteilskauf- und Übertragungsvertrag zustimmt.

c) Gegenleistungen für 100 % der Anteile an der Beteiligung

Die Gegenleistungen für 100 % der Anteile der Gesellschaft an der Tantalum Holding (Mauritius) Limited in Höhe des vereinbarten Kaufpreises von EUR 3.700.000,00 gemäß ersten Anteilskauf- und Übertragungsvertrag vom 8. Dezember 2015 und in Höhe der Anteile an der in Singapur börsennotierten Gesellschaft mit einem Marktwert von mindestens EUR 10.000.000,00 gemäß zweiten Anteilskauf- und Übertragungsvertrag vom 2. März 2016 sind finanziell angemessen und das Ergebnis einer umfangreichen Marktansprache:

Die Gesellschaft hat seit Anfang 2015 aktiv die Suche nach weiteren Finanzierungsmitteln vorangetrieben. Von Januar bis März 2015 gab es mehrere Roadshows in London, dem Hauptzentrum für Investitionen in den Rohstoffabbau. Insgesamt fanden einzelne Treffen mit über zwanzig im Rohstoffabbau spezialisierten Fonds, Hedgefonds und generellen Investoren statt. Viele der Investoren zeigten erstes Interesse an dem Projekt und Unternehmen, letztlich wurden mögliche Investitionsvorhaben aber aus folgenden Gründen abgelehnt:

Rohstoffabbau („Mining“) ist kein favorisierter Investitionsbereich;

Afrika ist kein favorisiertes Investitionsgebiet;

Madagaskar ist ein Land mit hohen Investitionsrisiken;

Seltene Erde ist kein gut bekannter Investitionsgegenstand und es gibt keine direkt vergleichbaren börsennotierten Unternehmen zur Tantalus Rare Earths AG.

Im März 2015 erhielt die Gesellschaft eine Interessenbekundung von einem großen europäischen Hedgefonds. Nach sechswöchiger Due Diligence und Verhandlung und nachdem die Dokumentation finalisiert war, zog sich der Hedgefonds aus den Verhandlungen zurück, weil er unsicher hinsichtlich umweltbezogener Aspekte des Projekts war.

Im April 2015 initiierte die Gesellschaft zur weiteren Finanzierung eine Bezugsrechtsemission, um einen großen Investor beteiligen zu können. Im Rahmen der Bezugsrechtsemission zeichneten die aktuellen Aktionäre der Gesellschaft aufgrund ihrer Bezugsrechte neue Aktien im Wert von EUR 870.000,00, was rund 10 % des angestrebten Zeichnungsvolumens entsprach. Bei einer anschließenden Privatplatzierung wurden Aktien im Wert von insgesamt EUR 7.000.000,00 platziert. Hierbei zeichnete ein neuer Investor Aktien im Wert von EUR 6.000.000,00. Rund zehn kleinere Investoren im Wert von ca. EUR 1.000.000,00.

Der Investor, der neue Aktien im Wert von EUR 6.000.000,00 gezeichnet hatte, konnte die Einlagenzahlungen hierfür allerdings nicht aufbringen. Die Gesellschaft leitete deshalb gerichtliche Schritte gegen den Investor ein. Ein Ergebnis liegt noch nicht vor.

Im Juni 2015 beschäftigte die Gesellschaft die US-amerikanische Doonbeg Group, um das Fundraising für die Gesellschaft zu managen. Bis Juli 2015 setzte das Management mit Unterstützung der Doonbeg Group und einigen Großaktionären der Gesellschaft seine Bemühungen fort, um Finanzierungsmittel einzuwerben, was bisher nicht gelungen ist.

Im Sommer 2015 drehte sich der allgemeine Markt im Bereich des Rohstoffabbaus („Mining“) ins Negative und machte sämtliche Refinanzierungsbemühungen der Gesellschaft praktisch unmöglich. Im September 2015 erarbeitete die Gesellschaft mehrere Modelle für die Einwerbung weiterer Finanzierungsmittel von seinen größten Aktionären. Diese Pläne scheiterten aber, so dass die Gesellschaft gezwungen war, Mitte Oktober 2015 Insolvenz anzumelden.

Nach der Einreichung des Insolvenzantrags suchte das Management der Gesellschaft weiter nach Finanzierungsmitteln und kontaktierte weitere mögliche strategische Investoren und Finanzinvestoren. Hierbei wurde die Apphia Minerals SOF PTE Ltd. als aussichtsreicher Investor identifiziert, die den höchsten Kaufpreis und das beste Angebot unterbreitete. Mit ihr wurden deshalb die vorstehenden Anteilskauf- und Übertragungsverträge geschlossen.

d) Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat

Die zur Beteiligung der Apphia Minerals SOF PTE Ltd. erstellten Anteilskauf- und Übertragungsverträge einschließlich Anlagen und Ergänzungsvereinbarungen (in englischer Sprache sowie in einer deutschen Übersetzung) können ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.tre-ag.com eingesehen und online abgerufen werden. Auf Wunsch werden jedem Aktionär kostenlos die Vertragswerke von der Tantalus Rare Earths AG, c/o UBJ. GmbH, Kapstadtring 10, 22297 Hamburg, Telefax: +49 (0) 40-63785423, E-Mail: hv@ubj.de, elektronisch übermittelt.

Die Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung einsehbar sein und in der Hauptversammlung zur Einsicht ausliegen bzw. zugänglich sein.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

Die Hauptversammlung stimmt dem Abschluss des Anteilskauf- und Übertragungsvertrags vom 8. Dezember 2015 über den Verkauf von 60 % der Anteile an der Tantalum Holding (Mauritius) Limited zwischen der Tantalus Rare Earths AG als Verkäuferin und der Apphia Minerals SOF PTE. Ltd. als Käuferin sowie dem Abschluss des Anteilskauf- und Übertragungsvertrags vom 2. März 2016 über den Verkauf der restlichen 40 % der Anteile an der Tantalum Holding (Mauritius) Limited zwischen der Tantalus Rare Earths AG als Verkäuferin und der Apphia Minerals SOF PTE. Ltd. als Käuferin und damit dem Verkauf sämtlicher Anteile an der Tantalum Holding (Mauritius) Limited zu; die Tantalum Holding (Mauritius) Limited hält 100 % der Anteile an der Tantalum Rare Earth Malagasy S.A.R.L.

II. Weitere Angaben zur Einberufung

1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 3.402.181,00 und ist eingeteilt in 3.402.181 auf den Namen lautende Stückaktien ohne Nennbetrag, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung dementsprechend 3.402.181. Zum Zeitpunkt der Einberufung hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien.

2. Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich spätestens bis 4. April 2016, 24:00 Uhr MESZ, in Textform in deutscher oder englischer Sprache bei der Gesellschaft unter der folgenden Adresse angemeldet haben:

Tantalus Rare Earths AG
c/o UBJ. GmbH
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: +49 (0) 40-63785423
E-Mail: hv@ubj.de

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem Aktionär in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Aus technischen Gründen werden allerdings im Zeitraum vom Ablauf des 4. April 2016 (sogenannter Technical Record Date) bis zum Ablauf der Hauptversammlung keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen (sogenannter Umschreibungsstopp). Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung am 4. April 2016, 24:00 Uhr MESZ. Der Umschreibungsstopp bedeutet keine Sperre für die Verfügung über Aktien. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 4. April 2016 bei der Gesellschaft eingehen, können allerdings Teilnahme- und Stimmrechte aus diesen Aktien nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Im Fall des Erwerbs von Aktien nach dem Umschreibungsstopp bleiben Teilnahme- und Stimmrecht bis zur Umschreibung noch bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär. Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge rechtzeitig zu stellen.

Kreditinstitute, diesen gemäß § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG gleichgestellten Personen, Institute oder Unternehmen und Aktionärsvereinigungen können das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben.

3. Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine rechtzeitige Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten erforderlich (siehe oben „Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung“).

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), wenn weder ein Kreditinstitut, ein ihm gemäß § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG gleichgestellte Person, Institut oder Unternehmen noch eine Aktionärsvereinigung noch eine andere der in § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person, Institut oder Unternehmen bevollmächtigt werden.

Die Aktionäre können zur Vollmachtserteilung das Formular verwenden, das sie zusammen mit der Einladung/Eintrittskarte erhalten.

Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen können zum Verfahren für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen.

Vollmachten können bis zum 4. April 2016, 24:00 Uhr MESZ, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Tantalus Rare Earths AG
c/o UBJ. GmbH
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: +49 (0) 40-63785423
E-Mail: hv@ubj.de

4. Stimmrechtsausübung durch Stimmvertreter der Gesellschaft

Aktionären, die weder persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen können noch einen persönlichen Vertreter zur Hauptversammlung entsenden wollen, bieten wir an, sich durch die vom Vorstand bestellten Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Auch in diesem Fall ist eine fristgerechte Anmeldung erforderlich (siehe oben „Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung“). Die Stimmrechtsvertreter werden die Stimmrechte der Aktionäre entsprechend den ihnen erteilten Weisungen ausüben; sie sind auch bei erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu dem Abstimmungsverhalten bei einzelnen Tagesordnungspunkten vorliegt. Weitere Informationen zur Bevollmächtigung des benannten Stimmrechtsvertreters erhalten die Aktionäre zusammen mit den Einladungsunterlagen.

Falls die Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters gewünscht wird, können Vollmachten und Weisungen für den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bis zum 4. April 2016, 24.00 Uhr MESZ, an folgende Anschrift übermittelt werden.

Tantalus Rare Earths AG
c/o UBJ. GmbH
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: +49 (0) 40-63785423
E-Mail: hv@ubj.de

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen.

5. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals (das entspricht 170.110 Aktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist in schriftlicher Form (§ 126 BGB) an den Vorstand zu richten und muss für jeden Gegenstand eine Begründung oder eine Beschlussvorlage enthalten:

Tantalus Rare Earths AG
Vorstand
Nördliche Münchner Straße 16
82031 Grünwald

Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung müssen der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung, also bis 17. März 2016, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung (also spätestens seit 11. Januar 2016, 0:00 Uhr MESZ) Inhaber der Aktien sind.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht wurden – in gleicher Weise wie die Einberufung zur Hauptversammlung bekannt gemacht.

6. Gegenanträge

Jeder Aktionär hat das Recht, Gegenanträge zu bestimmten Punkten der Tagesordnung zu stellen.

Die Gesellschaft wird gemäß § 126 AktG zugänglich zu machende Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen weiteren Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.tre-ag.com veröffentlichen, wenn sie der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis 27. März 2016, 24:00 Uhr MESZ, der Gesellschaft an folgende Adresse übersandt hat:

Tantalus Rare Earths AG
c/o UBJ. GmbH
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: +49 (0) 40-63785423
E-Mail: hv@ubj.de

7. Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss der Gesellschaft einbezogenen Unternehmen.

8. Unterlagen zur Hauptversammlung

Die zur Beteiligung der Apphia Minerals SOF PTE Ltd. erstellten Anteilskauf- und Übertragungsverträge einschließlich Anlagen und Ergänzungsvereinbarungen (in englischer Sprache sowie in einer deutschen Übersetzung) können ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.tre-ag.com eingesehen und online abgerufen werden. Auf Wunsch werden jedem Aktionär kostenlos die Vertragswerke von der Tantalus Rare Earths AG, c/o UBJ. GmbH, Kapstadtring 10, 22297 Hamburg, Telefax: +49 (0) 40-63785423, E-Mail: hv@ubj.de, elektronisch übermittelt.

Anteilskauf- und Übertragungsvertrag (in englischer Sprache sowie in einer deutschen Übersetzung) vom 8. Dezember 2015 zwischen der Tantalus Rare Earths AG und der Apphia Minerals SOF PTE. Ltd. über den Verkauf von 60 % der Anteile an der Tantalum Holding (Mauritius) Limited, die wiederum 100 % der Anteile an der Tantalum Rare Earth Malagasy S.A.R.L. hält;

Anteilskauf- und Übertragungsvertrags (in englischer Sprache sowie in einer deutschen Übersetzung) vom 2. März 2016 zwischen der Tantalus Rare Earths AG und der Apphia Minerals SOF PTE. Ltd. über den Verkauf der restlichen 40 % der Anteile an der Tantalum Holding (Mauritius) Limited, die wiederum 100 % der Anteile an der Tantalum Rare Earth Malagasy S.A.R.L. hält.

Die Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung einsehbar sein und in der Hauptversammlung zur Einsicht ausliegen bzw. zugänglich sein.

Grünwald, im März 2016

Tantalus Rare Earths AG

Der Vorstand

Die Steilmann Pleite und die Prospekthaftung

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Wenn die Insolvenzquote geringer als 90 % ausfällt, dürfte der Insolvenzantrag der Steilmann SE (Steilmann-Boecker-Gruppe) verspätet gestellt worden sein. Die mögliche Quote wird vermutlich das Insolvenzgutachten aufzeigen.Lag die Insolvenzreife schon bei der Erstemission am 01. Juni 2012 vor, stände den Anleihegläubigern ein Schadensausgleich aus ihrer Eigenschaft als Neugläubiger zu. In einem Internetbeitrag wurde moniert, dass bereits zu diesem Stichtag aus den historischen Gewinnerfahrungen des operativen Geschäfts der Emittentin keine Rücklagen für die spätere Tilgung der Anleihe dargestellt werden konnten.

Missverständliche Unternehmensinformationen nach IFRS dürften die Ursache für den überraschenden, vielleicht verspäteten Insolvenzantrag am 24.03.2016 gewesen sein. Für den Konzernabschluss 2014 der Steilmann Holding AG (Steilmann SE) nach IFRS wurde der Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers am 18. Dezember 2015 uneingeschränkt erteilt. Die Prüfung habe zu keinerlei Einwendungen geführt, so im Testat.

Dem Leser von IFRS-Abschlüssen ist es nicht möglich, unrealisierte Vorgänge vollständig zu ergründen. Es gibt daher mehr Interpretationsprobleme als beim deutschen HGB (Möller, Hüfner, Keteniß, Buchführung und Finanzberichte, 2013, Seite 87).

Ein Jahresabschluss ist in deutscher Sprache zu errichten, § 244 HGB. Ein Verstoß dagegen kann im Extremfall die Nichtigkeit der Bilanz zu Folge haben. In dem Jahresabschluss 2014 der Steilmann SE werden hingegen zig IFRS-Schlüsselbegriffe in englischer Sprache ohne Übersetzung benutzt. IFRS-Konzepte werden von einem privaten Verein in London für die EU ständig weiter entwickelt und sind keinesfalls abschließend zu verstehen.

In dem Jahresabschluss 2014 der Steilmann SE wird zu den Amendments to IFRS 10, IFRS 12 und IAS 28 – Investment Entities (Applying the Consolidation Exception) zum Konsolidierungskreis ausgeführt:

„Die Änderungen dienen zur Klärung von verschiedenen Fragestellungen in Bezug auf die Anwendung der Ausnahme von der Konsolidierungspflicht nach IFRS 10, wenn das Mutterunternehmen die Definition einer ‚Investmentgesellschaft‘ erfüllt. Demnach sind Mutterunternehmen auch dann von der Konzernabschlusserstellungspflicht befreit, wenn das übergeordnete Mutterunternehmen seine Tochterunternehmen nicht konsolidiert, sondern zum beizulegenden Zeitwert nach IFRS 10 bilanziert.

Bezogen auf die Bilanzierung von Tochterunternehmen einer Investmentgesellschaft wird nunmehr wie folgt differenziert: Tochterunternehmen, die selbst Investmentgesellschaften sind, sind – dem allgemeinen Grundsatz der investment entity exception folgend – zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren. Dagegen sind Tochterunternehmen, die selbst keine Investmentgesellschaften sind, jedoch Dienstleistungen erbringen, die sich auf die Anlagetätigkeit des Mutterunternehmens beziehen und damit als Verlängerung der Tätigkeit des Mutterunternehmens zu betrachten sind, zu konsolidieren.

Schließlich wird klargestellt, dass ein Investor, der nicht die Definition einer Investmentgesellschaft erfüllt und die Equity Methode auf ein assoziiertes Unternehmen oder ein Joint Venture anwendet, die Bewertung zum beizulegenden Zeitpunkt beibehalten kann, die das Beteiligungsunternehmen auf seine Beteiligungen an Tochterunternehmen anwendet.“

Die Konsolidierungsausnahme für Investmentgesellschaften nach IFRS sollte hiernach wohl die Auslagerung von Verbindlichkeiten aus dem Konsolidierungskreis der Steilmann-Gruppe zugelassen haben, wie bei anderen Anleiheemittenten üblich. Über die damit verschmolzenen insolvenzrechtlichen Bewertungskonzepte mussten die Anleger aber unmissverständlich informiert werden. Ohne deutliche Vorstellungen von der Geltungstiefe der einbezogenen Amendments to IFRS 10, IFRS 12 und IAS 28 in die Konzernrechnungslegung konnten die Anleger den inneren Wert der Schuldverschreibungen nicht zutreffend beurteilen. Die undifferenzierten Hinweise auf die Möglichkeit des Totalverlustes in den Prospekten dürften bei den in Frage kommenden Emissionen nicht fachbezogen gewesen sein.

Die Prospekthaftungsansprüche von geschädigten Inhabern von Schuldverschreibungen der insolventen Steilmann SE richten sich derzeit im Wesentlichen nach den §§ 21-24 Wertpapierprospektgesetz. Seit der Neuregelung durch das Vermögensanlagengesetz zum 1.6.2012 gilt die Regelverjährung nach den §§ 195,199 BGB. Die Prospekthaftungsansprüche sind danach wahrscheinlich noch nicht verjährt. Die Haftung setzt kein Verschulden voraus.

Die sechsmonatige Ausschlussfrist nach § 21 Wertpapierprospektgesetz dürfte wie folgt zu beurteilen sein. Hiernach sollen Ansprüche nur diejenigen geltend machen können, die das Finanzinstrument innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten öffentlichen Angebot zeichneten, § 21 Wertpapierprospektgesetz. Aber: Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013 C-174/12 = BeckRS 2013, 82370 muss ein Mitgliedstaat sicherstellen, dass der Emittent eines Wertpapiers für die in einem Prospekt enthaltenen Angaben haftet (Art. 6 Prospektrichtlinie). Das Verhältnis zwischen den Eigentumsrechten der Eigner und den Eigentumsrechten der Anleger ist so bestimmt, dass die Eigentumsrechte der Anleger privilegiert sind.

Letztlich kommt es auf die obige Ausschlussfrist von sechs Monaten nicht an. Denn neben der oben erwähnen spezialgesetzlichen Prospekthaftung besteht die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung grundsätzlich fort, BGH, Urteil vom 9. 7. 2013 – II ZR 9/12; KG Berlin (lexetius.com/2013, 2778). Die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung kennt keine „Ausschlussfristen“.

Quelle:Rechtsanwalt Robert & Kollegen

ISARIA Wohnbau Hauptversammlung

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ISARIA Wohnbau AG München. ISIN: DE000A1E8H38
WKN: A1E8H3

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am

Donnerstag, dem 21. April 2016, um 10.00 Uhr

in der Leopoldstraße 10, 80802 München,

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2016 ein.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der ISARIA Wohnbau AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2015, der Lageberichte für die ISARIA Wohnbau AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2015 sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2015

Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen, weil der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Für die übrigen Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das Gesetz generell lediglich die Information der Aktionäre durch die Möglichkeit der Einsichtnahme und keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vor.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.

4.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Nörenberg • Schröder GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 zu wählen.

Weitere Angaben

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die Gesellschaft 23.764.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien ausgegeben. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt somit 23.764.000. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien.

Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur die Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Zum Nachweis der Berechtigung bedarf es eines Nachweises des Anteilsbesitzes. Ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut reicht für den Nachweis aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 31. März 2016 (0.00 Uhr) zu beziehen („Nachweisstichtag“). Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer Sprache spätestens bis zum Ablauf des 14. April 2016 (24.00 Uhr) unter der folgenden Adresse zugehen:

ISARIA Wohnbau AG
c/o BADER & HUBL GmbH
Wilhelmshofstraße 67
74321 Bietigheim-Bissingen
oder per Telefax: +49 (0) 7142 / 78 86 67-55
oder per E-Mail: hauptversammlung@baderhubl.de

Bedeutung des Nachweisstichtags

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär, wer den Nachweis über den Anteilsbesitz erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder partiellen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Wird ein Kreditinstitut, ein nach § 135 Abs. 10 AktG i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, so können abweichende Regelungen bestehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind.

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus und haben das Recht, Untervollmacht zu erteilen. Die Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung von Weisungen der Textform. Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, werden sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei dem jeweiligen Tagesordnungspunkt der Stimme enthalten. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen, zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen.

Ein Formular zur Erteilung von Vollmachten sowie das Vollmachts- und Weisungsformular für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. Entsprechende Formulare finden sich zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.isaria.ag unter der Rubrik „Investor Relations“ → „Hauptversammlung“.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft sowie das Vollmachts- und Weisungsformular für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können auf einem der folgenden Wege an die Gesellschaft übermittelt werden:

ISARIA Wohnbau AG
c/o BADER & HUBL GmbH
Wilhelmshofstraße 67
74321 Bietigheim-Bissingen
oder per Telefax: +49 (0) 7142 / 78 86 67-55
oder per E-Mail: hauptversammlung@baderhubl.de

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft können auch am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle erfolgen. Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft, sofern sie nicht in der Hauptversammlung erteilt werden, bis spätestens zum 19. April 2016 (16.00 Uhr) unter der vorstehenden Adresse zugehen.

Auch im Fall einer Vollmachtserteilung sind Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Dies schließt – vorbehaltlich der genannten befristeten Möglichkeit der Erteilung einer Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter – eine Erteilung von Vollmachten nach Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes nicht aus.

Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG

Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000 erreichen (das entspricht 500.000 Stückaktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Ergänzungsverlangen sind schriftlich an den Vorstand zu richten und müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also der 21. März 2016 (24.00 Uhr). Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.

Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an die folgende Adresse zu übermitteln:

ISARIA Wohnbau AG
– Der Vorstand –
Leopoldstraße 8
80802 München

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen sowie Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern unterbreiten.

Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am 6. April 2016 (24.00 Uhr), bei der Gesellschaft eingehen, werden den anderen Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie der Begründung unverzüglich im Internet unter http://www.isaria.ag unter der Rubrik „Investor Relations“ → „Hauptversammlung“ zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls dort veröffentlicht.

Gegenanträge werden – anders als Wahlvorschläge – nur dann zugänglich gemacht, wenn sie mit einer Begründung versehen sind.

Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die folgende Adresse zu übermitteln:

ISARIA Wohnbau AG
– Investor Relations –
Leopoldstraße 8
80802 München
oder per Telefax: +49 (0) 89 / 38 99 84 770
oder per E-Mail: hauptversammlung@isaria.ag

Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.isaria.ag unter der Rubrik „Investor Relations“ → „Hauptversammlung“ zur Verfügung.

Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG

Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sowie weitere Informationen nach § 124a AktG sind über die Internetseite der Gesellschaft unter http://www.isaria.ag unter der Rubrik „Investor Relations“ → „Hauptversammlung“ zugänglich.

Die zugänglich zu machenden Unterlagen liegen darüber hinaus in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Leopoldstraße 8, 80802 München, sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus.

München, im März 2016

ISARIA Wohnbau AG

Der Vorstand

Musterverfahren gegen Dr. Marc Diekmann c/o CoInvest Finanz Consulting GmbH und Dipl. Kaufmann Wunderlich & Partner – Wirtschaftsberatung für den Mittelstand GmbH

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Landgericht München I 2 O 19872/14. Der Musterverfahrensantrag vom 31.12.2015 ist im Klageregister mit nachfolgenden Inhalt bekannt zu machen:

1.

Beklagter: Dr. Marc Diekmann c/o CoInvest Finanz Consulting GmbH, Bräuhausstraße 4 b, 82152 Planegg.

2.

Emittent:

Dipl. Kaufmann Wunderlich & Partner – Wirtschaftsberatung für den Mittelstand GmbH.

3.

Landgericht München I

4.

Az: 32 O 19872/14

5.

Feststellungsziele:
I. Der Emissionsprospekt der Partnerfonds „Kapital für den Mittelstand“ 3. Beteiligungs GmbH & Co. KG, Stand Juni 2004, ist in den folgenden Aussagen unrichtig, unvollständig oder irreführend:

a.

Mündelsicherheit

Die Angaben auf Seite 32 des Prospekts unter der Überschrift „Mündelsicherheit“ sind falsch.

b.

Ausfallwahrscheinlichkeit

Die Angaben zur jährlichen Ausfallwahrscheinlichkeit bei Investitionen in Unternehmen mit BBB-Rating sind missverständlich. Anzugeben gewesen wäre stattdessen die kumulierte Auswahlwahrscheinlichkeit über 6 Jahre mit 5,585 %.

c.

Anerkennung steuerlicher Verluste

Die Hinweise zur steuerlichen Behandlung auf Seite 10 und 8 sind unvollständig. Es fehlen ausdrückliche Risikohinweise auf künftig drohende steuerliche Belastungen/Steuernachzahlungen und darauf, dass sämtliche Hinweise hierzu durch eventuelle Änderung der Gesellschaftsform obsolet werden können.

d.

Verflechtung der Vertragspartner/ Interessenskonflikte/ Schlüsselpersonenrisiko

Die Darstellung der personellen Verflechtung ist unvollständig. Auf Seite 105 des Prospektes fehlt der Hinweis, dass sämtliche wesentlichen und für die Anleger relevanten Anlageentscheidungen durch die Person/Firmen des Herrn Wunderlich getroffen werden.

Die Angaben zu den Funktionen des Beklagten auf Seite 103 f. sind unzureichend. Es fehlt die Information, dass das Fondsmanagement sowie die Wertpapier GbR durch den Beklagten gesteuert werden.

Die Doppelfunktion des Rechtsanwalts Michael Schweizer als Treuhandkommanditist, Seite 86 des Prospekts und Mittelverwendungskontrolleur, Seite 43 des Prospekts wird nicht ausreichend dargestellt.

Die Angaben auf Seite 41 ff. des Prospekts zu den Personen, die das „unabhängige Fondsmanagement“ ausmachen, sind unvollständig.

e.

Risiko

Die Darstellung der Risiken in den zwei Kapiteln „wesentliche Risiken der Beteiligung“ und „Chancen und Risiken“ verstößt gegen das Gebot der Transparenz und Prospektklarheit. Die Gegenüberstellung der Risiken mit den Chancen entwertet die Darstellung der Risiken und ist damit fehlerhaft.

Die Hinweise im Prospekt auf Seite 12 und 61 auf den Teilverlust der Einlage sind nicht ausreichend. Es fehlt der Hinweis auf das Totalverlustrisiko.

f.

Wesentliche Verträge

Der Prospekt ist unvollständig, da die wesentlichen Verträge (Gesellschaftsvertrag, Treuhandvertrag, Dienstleistungsverträge wie der Beteiligungsgesellschaft, Gesellschaftsvertrag und Dienstleistungsverträge der Anlagegesellschaft) nicht abgedruckt sind. Nicht ausreichend ist die Beifügung zu dem Prospekt als Datei auf einer CD-Rom.

g.

Weichkosten/Intransparenz der Gebührenpositionen/falsche Darstellung der Investitionsquote

Die Darstellung der Anteile der Dienstleistungshonorare sowie sonstigen Aufwendungen auf Seite 44: „Investitionsplan“ ist falsch. Unzutreffend werden die Aufwendungen in Relation zur Gesamtinvestition gesetzt statt bezogen auf das Eigenkapital der Anleger.

Die Fremdkapitalkosten von 7 % sind fehlerhaft nicht berücksichtigt.

h.

Prognoserechnung

Die Prognoserechnung Seite 46/48 des Prospekts ist fehlerhaft, da Aussagen fehlen oder unzureichend sind, unter anderem zu

den wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prognosen

einem best- und worst-case-Platzierungsszenarios

den Auswirkungen einer Laufzeitverlängerung

die Prognoserisiken aus der ungesicherten Fremdgeldaufnahme.

die Erläuterung des Begriffes „interner Zinsfluss“ auf Seite 46/47

Die Angaben auf Seite 5 zu einer statistisch rechenbaren Wahrscheinlichkeit von über 98 % des Erreichens der prognostizierten Ergebnisse unter den Annahmen des Prospektes steht im Widerspruch zu den Risikohinweisen auf Seite 64 des Prospekts und führt zur Fehlerhaftigkeit der Prognose.

Die Prognose ist insgesamt fehlerhaft, da ins Blaue hinein aufgestellt.

i.

Laufzeit

Das Risiko einer Laufzeitverlängerung wird nicht dargestellt.

j.

Ausschüttungen

Der Prospekt enthält auf Seit 17, 51 f. unzutreffende Angaben zu den Ausschüttungen und erweckt den Eindruck, die Ausschüttungen seien sicher. Nicht ausreichend ist der Hinweis auf Seite 89 des Prospektes hierzu in der Gesamtschau.

k.

Kommanditistenhaftung

Die Ausführungen auf Seite 13, 87, 88 des Prospekts zu Haftung des Anlegers und zur Nachschusspflicht sind nicht verständlich und nicht ausreichend transparent.

l.

Klauseln des Treuhandvertrages

Es fehlt der Hinweis auf die Unwirksamkeit der Klauseln in § 3 Ziffer 4, § 3 Ziffer 5 sowie Ziffer 9 des Treuhandvertrages.

m.

Transparenz und Kontrolle

Die Darstellung zu Transparenz und zu den Kontroll- und Mitbestimmungsrechten auf Seite 7 ff. „das Beteiligungsangebot im Überblick“ trägt weder der Gesetzeslage noch der Ausgestaltung im Treuhandvertrag Rechnung und ist daher unzureichend.

II. Der Beklagte haftet für die fehlerhaften Prospektangaben im Rahmen der Prospekthaftung im weiteren Sinne als Gründungskommanditist.

6.

Lebenssachverhalt:

Die Klagepartei macht gegen den Beklagten Schadensersatz wegen Aufklärungspflichtverletzung bei seiner Beteiligung an der Fondsgesellschaft geltend.

Die Partnerfonds „Kapital für den Mittelstand“ 3. Beteiligungs GmbH & Co. KG ist ein Publikumsfonds, der Anlegergelder für Investitionen in mittelständische Unternehmen einwarb. Zu diesem Zweck wurde ein Emissionsprospekt herausgegeben.

Der Beklagte ist Gründungskommanditist der Fondsgesellschaft.

Die Klagepartei macht geltend, sie habe sich an der Anlage auf der Grundlage des Emissionsprospekts beteiligt. Der Beklagte habe seine Aufklärungspflichten gegenüber dem Anleger durch Verwendung dieses erkennbar fehlerhaften Prospektes verletzt.

Bei zutreffender Aufklärung hätte der Kläger die Beteiligung nicht bezeichnet.

Die Klagepartei hat im laufenden Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 09.10.2014 Antrag auf Durchführung eines Verfahrens nach dem Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz gestellt.

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