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Insolvenzeröffnungsverfahren: Pelletsproduktion Sachsen GmbH – Anordnung

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In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Pelletsproduktion Sachsen GmbH, Am Flössel 7, 02708 Löbau, Amtsgericht Dresden , HRB 26195
vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang Braun

– wurde am 30.03.2016 um 12.45 Uhr Prof. Dr. Lucas F. Flöther, Nikolaistraße 3-5, 04109 Leipzig, Telefax 0341 65220111, Email geschäftlich leipzig@floether-wissing.de, Telefon geschäftlich 0341 652200 zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

– wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden Beschwerde) statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen

bei dem Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig

einzulegen.

In Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, kann die Beschwerde auch bei dem Landgericht Leipzig, Harkortstraße 9, 04107 Leipzig eingelegt werden.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter http://www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Erfolgte die Zustellung durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden.

401 IN 605/16 Amtsgericht Leipzig, Insolvenzgericht, 30.03.2016


Insolvenzeröffnungsverfahren: Pelletsproduktion Sachsen-Anhalt Nord GmbH – Anordnung

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In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Pelletsproduktion Sachsen-Anhalt Nord GmbH, Verwaltungssitz: Fuggerstraße 1 a, 04158 Leipzig Produktionssitz: Einsteinstraße 17, 06785 Oranienbaum-Wörlitz

vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang Braun

Registergericht: Amtsgericht Stendal , HRB 7267

1.    Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird am 30.03.2016 um 12:15 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung

angeordnet.

2.    Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

Rechtsanwalt
Prof. Dr. Lucas F. Flöther
Nikolaistraße 3-5
04109 Leipzig

Telefax: 0341 65220111

Email geschäftlich: leipzig@floether-wissing.de

Telefon geschäftlich: 0341 652200

bestellt.

3.    Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).

4.    Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu erhalten.

5.    Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen – auch Bankguthaben – auf ein von ihm einzurichtendes Anderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben davon unberührt.

6.    Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn dieser stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.

7.    Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO).

8.    Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden Beschwerde) statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen

bei dem Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig

einzulegen.

In Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, kann die Beschwerde auch bei dem Landgericht Leipzig, Harkortstraße 9, 04107 Leipzig eingelegt werden.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter http://www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Erfolgte die Zustellung durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden.

405 IN 606/16 Amtsgericht Leipzig, Insolvenzgericht, 30.03.2016

Insolvenzeröffnungsverfahren: Pelletsproduktion Sachsen-Anhalt Süd GmbH – Anordnung

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In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Pelletsproduktion Sachsen-Anhalt Süd GmbH, Mühlenstraße 2, 06721 Osterfeld, Amtsgericht Stendal , HRB 7315
vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang Braun

– wurde am 30.03.2016 um 12.15 Uhr Prof. Dr. Lucas F. Flöther, Nikolaistraße 3-5, 04109 Leipzig, Telefax 0341 65220111, Email geschäftlich leipzig@floether-wissing.de, Telefon geschäftlich zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Gelder entgegenzunehmen.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

– wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden Beschwerde) statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen

beim

Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig

oder beim

Landgericht Leipzig
Harkortstraße 9
04107 Leipzig

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündungoder Erlass der Entscheidung.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden.

404 IN 607/16 Amtsgericht Leipzig, Insolvenzgericht, 30.03.2016

Insolvenzeröffnungsverfahren: MEVO Project GmbH & Co. KG – Anordnung

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In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter HRA 16237 eingetragenen MEVO Project GmbH & Co. KG, Am Wellbach 53, 33609 Bielefeld, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die MEVO Project Verwaltungs GmbH, Am Wellbach 53, 33609 Bielefeld, diese vertreten durch die Geschäftsführer Valerie Ott und Anton Merkel, Am Wellbach 53, 33609 Bielefeld, ist am 30.03.2016, um 13:44 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Andreas Pantlen, Herforder Str. 74, 33602 Bielefeld bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

43 IN 295/16
Amtsgericht Bielefeld, 30.03.2016

Insolvenzantragsverfahren: VESA Verkehrssicherungsanlagen GmbH – Beschluss

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In dem Verfahren über den Antrag d.  VESA Verkehrssicherungsanlagen GmbH, Friesenheimer Str. 7a, 68169 Mannheim, vertreten durch den Geschäftsführer Bernhard Sax, geboren am 31.05.1959, Lorscher Str. 26, 68519 ViernheimRegistergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 1390
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Andrea München, Gervinusstr. 2, 60322 Frankfurt
Geschäftszweig:
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis
zur Entscheidung über den Antrag wird am 29.03.2016 um 11:30 Uhr angeordnet (§§ 21,
22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines
Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen
werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

Rechtsanwalt Dr. Ulf Martini
E 3, 16, 68159 Mannheim

bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur
noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin.
Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und
zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu
prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin
ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der
Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen
Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende
Gelder entgegenzunehmen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen
Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu
zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch
an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).Gem. § 8
Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des
Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO)
und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und
betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten
und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher
und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung
über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu
erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der
schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu
prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund
vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens
bestehen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht Mannheim – Insolvenzgericht – 29.03.2016

Sichere Alternative für Investments – Legen Sie doch Ihr Geld in Versicherungs-Kapitalanlagen an

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Kapitalanlage bei einer Versicherung, gibt es das denn? Ja, und das sogar zu attraktiven Konditionen. Bis zu 2,5% Zinsen zahlen Versicherungen heute noch auf bei ihnen eingezahltes Kapital. Nun mag sich dies gegenüber Angeboten von 5% und mehr bei Unternehmensanleihen zum Beispiel, sehr wenig anhören, aber es ist aus unserer Sicht sehr viel unter den derzeitigen Marktgesichtspunkten wo wir ja schon Negativzinsen haben für unser Kapital. Was für uns bei diesen Angeboten der Versicherer natürlich im Vordergrund steht ist, das es eine sichere Kapitalanlage für den Kunden ist, denn das er hier sein Geld verliert, wie bei vielen Unternehmensanleihen derzeit,das passiert hier sicherlich nicht. Zun engmaschig ist das Netz der Kontrollen udn Prüfungen der jeweiligen Aufsichten in der Schweiz, Österreich, Liechtenstein und Deutschland. Für konservative Anleger ist das sicherlich eine echte Alternative. Fragen Sie Ihre Versicherungsvermittler doch einmal nach solch einem Investment.

Stefan Klaile vom Unternehmen XOLARIS nicht nur bei Canada Gold Trust, sondern auch bei Vplus Fonds involviert

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Seit Jahren gibt es kritische Veröffentlichungen zum Thema „V-Plus Fonds“ auf Seiten Rechtsanwälten und Anlegerschützern.Nun kann man im Internet nachlesen, das auch das Unternehmen XOLARIS, mit Stefan Klaile an der Unternehmensspitze, mit in das Thema „V-plus Fonds“ involviert ist, und zwar bei den  V+ GmbH & Co. Fonds 1 bis 3  KG´s . Hier wurde die XOLARIS Service Kapitalverwaltungs-AG beauftragt, die Aufgaben und Funktionen einer externen Kapitalverwaltungsgesellschaft gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 KAGB zu übernehmen.

Zudem hat die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des KAGB, eine sogenannte Verwahrstelle beauftragt, die künftig die Kontroll- und Prüfungsaufgaben für die Fondsgesellschaft wahrnimmt Soweit so gut.

Was wir nicht verstehen ist aber, warum sich Stefan Klaile mit seinem Unternehmen XOLARIS hier wieder selber in die Öffentlichkeit brintgt, denn das dei V Plus Fonds stark in der Kritik stehen, dafür muss man nicht lange recherchieren. Stefan Klaile vom Unternehmen XOLARIS hat aber auch viel zu erklären was das Unternehmen Canada Gold Trust anbetrifft, doch da schweigt Klaile leider.

Aktionär mit einem Anteil von 47,62% ist die Xolaris GmbH. Diese gehört mehrheitlich dem geschäftsführenden Gesellschafter Stefan Klaile. Gesellschafter mit einem Anteil von nur 33,33 % ist Herr Mario Christoph Becker. Die Xolaris GmbH ist zu 1005 Gesellschafter der Xolaris Verwaltungs GmbH, diese wiederum ist Komplementärin der Canada Gold Trust I – IV II GmbH & Co. KG`s.  Man darf hier auch nicht nur die Diensteleistung von Stefan Klaile isoliert sehen, sondern muss sich gerade bei Canada Gold Trust einmal den Vorgang insgesamt anschauen.

Stefan Klaile muss aufpassen, mit solchen Mandaten verdient man nicht nur Geld, sondern kommt natürlich auch in die öffentliche Diskussion.

Bilanz: MS „Seven Islands“ Kai Freese GmbH & Co. KG

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Eigentlich keine schlechte Bilanz für eine Schiffsbeteiligung, wenn da nicht dieser Absatz in der aktuellen hinterlegten Bilanz wäre.Zitat: Das gezeichnete Kommanditkapital beträgt TEUR 9.432 und ist von den Gesellschaftern weitestgehend eingezahlt. Durch Liquiditätsentnahmen/-ausschüttungen in Höhe von TEUR 1.807 kommt es zu einem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB. Zitat Ende. Leider erlebt man das bei zu vielen Fonds nicht nur im Schiffsbereich, bedeutet hier hat man Gelder an Kunden zurückbezahlt die man eigentlich nicht verdient hat. Der Kapitalanleger zahlt sich dann sein eigenes Geld als  (oft) rück-forderbares Darlehen, aus. Warum eigentlich? Jede Gesellschaft sollte nur dann Ausschüttungen an die Anleger machen, wenn das aus echten verdienten Überschüssen der Gesellschaft ist.

MS „Seven Islands“ Kai Freese GmbH & Co. KG

Stade

Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014

Lagebericht 2014

1. Geschäfts- und Rahmenbedingungen

Die MS „Seven Islands“ Kai Freese GmbH & Co. KG ist eine Vermögensanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 VermAnlG, welche von dem EBLE Emissionshaus GmbH (vormals Ownership Emissionshaus GmbH), Bremen, durch ein Verkaufsprospekt dem Publikum angeboten wurde.

Gegenstand der Gesellschaft ist der Erwerb und der Betrieb des Seeschiffes MS “Seven Islands“ sowie alle hiermit zusammenhängende Geschäfte.

Der technische Geschäftsbetrieb des Schiffes verläuft ohne nennenswerte Störungen. Der technische Zustand des Schiffes ist gut. Das Schiff wurde in 2015 trockengestellt, um die 5-jährige Klassenerneuerung durchzuführen.

Das Schiff wird vorwiegend, gemäß seiner Bauart, für Ladungsverkehre zwischen dem östlichen Mittelmeer bzw. Nordafrika und den Großen Seen von Amerika / Kanada eingesetzt. Es kommen besonders Stahl- und Landwirtschaftsprodukte zur Verschiffung.

Das Schiff ist seit dem 23.05.2010 für den Koreanischen Schifffahrtskonzern HMM (Hyundai Merchant Marine) im Einsatz. Unterbeschäftigungen im Namen von HMM erfolgen vorwiegend über den Schwedischen Befrachter Brodin / Brochart (Stockholm). Die Geschäftsbeziehungen verlaufen sehr positiv. Es ist geplant, nach Beendigung der laufenden HMM Charter, die Geschäftsbeziehung zu Brodin / Brochart, mit ihrer Expertise im Ladungsverkehr zu und von den Großen Seen, zu vertiefen.

2. Darstellung des Geschäftsverlaufs und Lage der Gesellschaft

a) Vermögenslage

Das Eigenkapital der Gesellschaft beläuft sich zum 31. Dezember 2014 auf TEUR 5.155.

Das Festkapital stellt sich wie folgt zusammen:

Komplementärkapital EUR 0,00

Kommanditkapital EUR 9.432.000,00

Durch Beschlussfassung zur Änderung des Gesellschaftsvertrages hinsichtlich der Fondsschließung der MS „Seven Islands“ Kai Freese GmbH & Co. KG und der damit einhergehenden Beendigung der Platzierungsgarantie der Freese Shipping GmbH & Co. KG vom 29. April 2014 verbleibt ein Festkapital in Höhe von insgesamt EUR 9.432.000,00 in der Schifffahrtgesellschaft.

b) Finanzlage

Die Liquiden Mittel betragen zum am Ende des Geschäftsjahres TEUR 673 (im Vorjahr TEUR 856).

Die Eigenkapitalzwischenfinanzierung konnte im Berichtsjahr abgelöst werden (TEUR 1.000).

Die Schiffshypothekendarlehen sind in zwei Tranchen aufgeteilt. Beide Tranchen wurden im Berichtsjahr planmäßig getilgt.

Die Ownership Emissionshaus GmbH hat einen Anspruch laut Gesellschaftsvertrag auf einen Vorabgewinn in Höhe von TEUR 740, welcher pro ratarisch zum jeweiligen Eigenkapitaleinwerbungsstand gezahlt wurde. Da der Fonds aufgelöst wurde, konnte man sich auf eine abschließende Zahlung in Höhe von TEUR 100 einigen, sodass ein Verzicht des Vorabgewinns in Höhe von TEUR 97 dem entgegensteht.

c) Ertragslage

Das handelsbilanzielle Ergebnis der Gesellschaft schließt für das Geschäftsjahr 2014 mit einem Jahresfehlbetrag von TEUR 436 (im Vorjahr Jahresüberschuss: TEUR 778) ab. Im Jahresfehlbetrag sind Bereederungsgebühren in Höhe von TEUR 218 sowie Managementgebühren (Dienstleistungsvergütung und Treuhandgebühren) in Höhe von TEUR 64 enthalten.

3. Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung

a) Chancen

Bei einem weiter starken Dollarwechselkurs gegenüber dem Euro ergeben sich Kostenvorteile für den Einkauf im Bereich Ausrüstung. Alle Bankdarlehen werden Einnahmekongruent in USD geführt. Daher ergeben daraus keine Wechselkursvorteile.

b) Risiken und Risikomanagement

Preisänderungsrisiken werden durch entsprechende Ein- und Verkaufskontakte minimiert. Liquiditätsrisiken sind derzeit nicht erkennbar. Ausfallrisiken von Kundenforderungen werden durch Bonitätsprüfungen und ein effizientes Mahnwesen verringert.

Ein Fortbestand der Krise an den Frachtmärkten für weitere Jahre würde die Gesellschaft in schwierige Liquiditätslage bringen. Hier wären dann Gegenmaßnahmen mit der finanzierenden Bank sowie der Eigenkapitalseite einzuleiten.

Ein zurzeit laufendes Verfahren wegen eines Ladungsclaims – es wurden „reine“ Ladungspapiere vom Kapitän ausgestellt, obwohl die Ladung Beschädigungen aufwies – könnte die Gesellschaft in eine schwere Liquiditätskrise stürzen. Der Versicherer der Gesellschaft hat aber angedeutet, dass dieser eigentlich nicht versicherte Schadensfall reguliert werden könnte.

4. Zusätzliche Angaben gem. § 24 Abs. 1 Satz 3 VermAnlG

a) Feste Vergütung

Für das Geschäftsjahr belaufen sich die Managementgebühren (Dienstleistungsvergütungen und Treuhandgebühren) auf insgesamt TEUR 64 und die Haftungsvergütung auf TEUR 5.

b) Variable Vergütung

Für das Geschäftsjahr belaufen sich die Bereederungsgebühren auf insgesamt TEUR 218 enthalten (2 % von den Bruttofrachtraten sowie 2,99 % vom Reedereiüberschuss)

c) Zahl der Begünstigten

Begünstigte sind die Ownership Treuhand GmbH (Kommanditist, Treuhand- und Dienstleistungsvergütung), die Freese Shipping 3. Beteiligungsgesellschaft mbH (Komplementär, Haftungsvergütung) und die Freese Shipping GmbH & Co. KG (Kommanditist, Bereederungsgebühr).

5. Vorgänge von besondere Bedeutung nach Schluss des Geschäftsjahres

Vorgänge von besondere Bedeutung, die das Ergebnis des Geschäftsjahres beeinflussen würden, sind nach dem Schluss des Geschäftsjahres nicht eingetreten.

6. Voraussichtliche Entwicklung

Die aktuelle Charterbeschäftigung läuft noch mindestens bis 16.02.2017. Das ist gemäß Charterparty der früheste mögliche Rückliefertermin. Das Schiff wird zu diesem Zeitpunkt 7 Jahre alt sein und zwischen dem 7. und 8. Jahr die Zwischenklasse zu absolvieren haben. Diese ist mit EUR 150.000 budgetiert.

Namhafte Marktbeobachter und Schifffahrtsanalysten erwarten ein Erstarken der Bulkermärkte ab dem dritten Quartal 2017. Die Gesellschaft hätte dann die schwierige Phase der letzten Jahre Dank der langfristigen Beschäftigung überbrückt. Durch die spezielle Bauart (Laker) sollte auch zukünftig der erfolgreiche Einsatz am Markt möglich sein. Dieses Segment ist nicht überbaut. Bei einem weiteren Wachstum der Nordamerikanischen und Kanadischen Märkte entsteht hier weiterer Bedarf an entsprechender Tonnage.

Die Schiffsbetriebskosten werden weiter, jedoch moderat, ansteigen. Wir erwarten Steigerungsraten um 2 – 3 % p. a. Die Entwicklung des Rohölpreises (Schmieröle) und die Umsetzung bestehender (Ballastwasser) sowie zu erwartender, neuer Umweltschutzvorschriften (Abgasemissionen etc.) werden einen entscheidenden Einfluss auf diese Entwicklung haben.

Stade, den 31. August 2015

Freese Shipping 3. Beteiligungsgesellschaft mbH

gez. Geschäftsführung

Bilanz zum 31. Dezember 2014

Aktiva

31.12.2014 31.12.2013
EUR EUR
A. Anlagevermögen
Sachanlagen 17.125.775,00 19.122.738,00
B. Umlaufvermögen
I. Vorräte 93.307,57 135.090,55
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 32.787,40 37.185,18
III. Guthaben bei Kreditinstituten 673.200,93 855.528,34
C. Rechnungsabgrenzungsposten 75.630,31 45.901,51
18.000.701,21 20.196.443,58

Passiva

31.12.2014 31.12.2013
EUR EUR
A. Eigenkapital
I. Kapitalanteil der persönlich haftenden Gesellschafterin 0,00 0,00
II. Kapitalanteile der Kommanditisten 5.154.772,87 5.590.240,31
B. Rückstellungen 19.880,16 35.300,00
C. Verbindlichkeiten 12.642.191,61 14.549.585,74
D. Rechnungsabgrenzungsposten 183.856,57 21.317,53
18.000.701,21 20.196.443,58

Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 (Gliederung gem. § 275 Abs. 2 HGB)

2014 2013
EUR EUR
1. Umsatzerlöse 5.414.842,44 5.223.254,94
2. Schiffsbetriebsaufwand
a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe -92.789,95 -127.726,82
b) Aufwendungen für bezogene Leistungen -699.566,54 -951.336,51
3. Personalaufwand
Heuern für fremde Seeleute -728.225,90 -826.835,27
4. Sonstige betriebliche Aufwendungen -1.836.550,10 -383.895,36
5. Sonstige betriebliche Erträge 85.481,42 544.520,67
6. Betriebsergebnis 2.143.191,37 3.477.981,65
7. Abschreibungen auf Sachanlagen -1.996.963,00 -1.996.963,00
8. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 1.054,00 398,87
9. Zinsen und ähnliche Aufwendungen -583.158,44 -687.719,37
10. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit -435.876,07 793.698,15
11. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 0,00 -15.827,00
12. Jahresfehlbetrag / Jahresüberschuss -435.876,07 777.871,15

Anhang 2014

1. Allgemeine Hinweise

Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2014 wurde nach den für die Kapitalgesellschaften und bestimmte Personenhandelsgesellschaften geltenden Vorschriften des HGB aufgestellt. Die Gesellschaft ist eine kleine Gesellschaft im Sinne des § 264a i. V. m. § 267 Nr. 1 HGB. Größenabhängige Erleichterungen für die Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses wurden teilweise in Anspruch genommen.

Die gesetzlichen Gliederungsschemata der §§ 266 bzw. 275 HGB wurden dabei angewandt; bei der Gewinn- und Verlustrechnung wurde das Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB) beibehalten. Weiterhin wurde, wie im Vorjahr, eine Gewinn- und Verlustrechnung in Anlehnung an den Gemeinschaftskontenrahmen für die deutsche Handelsschifffahrt, herausgegeben vom Verband Deutscher Reeder, erstellt.

2. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Der Jahresabschluss der MS „Seven Islands“ Kai Freese GmbH & Co. KG wurde auf der Grundlage der Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften des Handelsgesetzbuches aufgestellt. Ergänzend zu diesen Vorschriften waren die Regelungen des Gesellschaftsvertrags zu beachten. Im Einzelnen waren dies folgende Grundsätze und Methoden:

Die Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens werden nach Maßgabe der voraussichtlichen Nutzungsdauer um planmäßige Abschreibungen auf der Grundlage steuerlich anerkannter Abschreibungssätze vermindert. Die Abschreibung im Wirtschaftsjahr 2014 erfolgte linear. Der Schrottwert des Schiffes ist mit TEUR 2.481 berücksichtigt.

Die Abschreibungen auf Zugänge des Sachanlagevermögens erfolgen zeitanteilig. Der Anlagenspiegel ist dem Anhang als Anlage beigefügt.

Das Umlaufvermögen wird nach dem strengen Niederstwertprinzip bilanziert. Auf die nachfolgenden Erläuterungen zu den Einzelpositionen des Umlaufvermögens wird verwiesen.

Die Vorräte werden zu Anschaffungskosten bzw. zu den niedrigeren Tageswerten angesetzt, wobei Fremdwährungspreise mit dem Devisenkassamittelkurs zum Abschlussstichtag umgerechnet werden.

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände sind zum Nennwert angesetzt. Allen risikobehafteten Posten wird durch die Bildung angemessener Einzelwertberichtigungen Rechnung getragen.

Die sonstigen Rückstellungen berücksichtigen alle ungewissen Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. Sie sind in der Höhe des Erfüllungsbetrages passiviert worden, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist.

Sofern die Rückstellungen eine Restlaufzeit von mehr als einem Jahr haben, wurden sie mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abgezinst.

Verbindlichkeiten sind grundsätzlich mit dem Erfüllungsbetrag bilanziert.

Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten in Fremdwährungen werden grundsätzlich zu dem Devisenkassamittelkurs bewertet. Das Imparitäts- und Realisationsprinzip wird dabei entsprechend § 256a HGB nicht beachtet, soweit deren Restlaufzeit ein Jahr oder weniger beträgt. Auf den kurzfristigen Teil der Darlehensverbindlichkeiten in Fremdwährung hat § 256a HGB keine Anwendung gefunden.

3. Erläuterungen zu einzelnen Posten der Bilanz

Anlagevermögen

Zur Entwicklung des Anlagevermögens verweisen wir auf die Anlage zum Anhang (Anlagenspiegel).

Vorräte

Die Vorräte wurden zu Anschaffungskosten bewertet.

Eigenkapital

Das gezeichnete Kommanditkapital beträgt TEUR 9.432 und ist von den Gesellschaftern weitestgehend eingezahlt. Durch Liquiditätsentnahmen/-ausschüttungen in Höhe von TEUR 1.807 kommt es zu einem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB.

Verbindlichkeitenspiegel

Art der Verbindlichkeit

Art der Verbindlichkeit Restlaufzeit
insgesamt bis 1 Jahr 1 bis 5 Jahre über 5 Jahre
TEUR TEUR TEUR TEUR
1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 12.326 2.185 6.391 3.750
(Vorjahr) (13.810) (2.931) (5,626) (5.253)
2. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 89 89 0 0
(Vorjahr) (329) (329) (0) (0)
3. Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern 227 227 0 0
(Vorjahr) (411) (411) (0) (0)
12.642 2.501 6.391 3.750
(14.550) (3.671) (5.626) (5.253)

Die Verbindlichkeiten sind wie folgt gesichert:

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

TUSD 31.500

Eintragung einer erstrangigen Schiffshypothek

TEUR 7.920

Eintragung einer zweitrangigen Schiffshypothek

TEUR 120

Eintragung einer drittrangigen Schiffshypothek

Abtretung der Versicherungs- und Charteransprüche

4. Erläuterungen zu den einzelnen Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung

In den sonstigen betrieblichen Erträgen sind Erträge aus Währungsumrechnung in Höhe von TEUR 54 enthalten.

In den sonstigen betrieblichen Aufwendungen sind Aufwendungen aus Währungsumrechnung in Höhe von TEUR 1.426 enthalten.

5. Sonstige Pflichtangaben

Derivate / Bewertungseinheiten

Für die Zeit vom 15.12.2010 bis 15.12.2016 wurde ein Swap-Geschäft mit der Bremer Landesbank über USD 12.000.000,00 abgeschlossen. Der Festzinssatz beträgt 3,325 % p. a. zzgl. Marge.

Der Zinssatzswap wies zum Bilanzstichtag einen negativen Marktwert von EUR 277.575,44 auf. Abweichend vom Grundsatz der Einzelbewertung hat die Gesellschaft eine Bewertungseinheit zwischen dem Darlehenszins und dem Zinsswap gebildet und deshalb auf die Bildung einer Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften verzichtet. Hierdurch werden die sonstigen Rückstellungen um

EUR 277.575,44 geringer ausgewiesen, sodass sich das Jahresergebnis nicht um diesen Betrag vermindert.

Persönlich haftende Gesellschafterin

Persönlich haftende Gesellschafterin der MS „Seven Islands“ Kai Freese GmbH & Co. KG ist die Freese Shipping 3. Beteiligungsgesellschaft mbH, Stade.

Geschäftsführung

Im Geschäftsjahr 2014 erfolgte die Geschäftsführung durch den Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin:

Herrn Kai Freese.

Stade, den 31. August 2015

gez. Freese Shipping 3. Beteiligungsgesellschaft mbH

Geschäftsführer

Dieser Jahresabschluss wurde von der Gesellschafterversammlung noch nicht festgestellt.

Anlagenspiegel zum 31. Dezember 2014

Anschaffungskosten
Stand am 01.01.2014 Zugang Abgang Stand am 31.12.2014
EUR EUR EUR EUR
MS „Seven Islands“ 26.444.936,18 0,00 0,00 26.444.936,18
Abschreibungen
Stand am 01.01.2014 Zugang Abgang Stand am 31.12.2014
EUR EUR EUR EUR
MS „Seven Islands“ 7.322.198,18 1.996.963,00 0,00 9.319.161,18
Buchwerte
Stand am 01.01.2014 Stand am 31.12.2014
EUR EUR
MS „Seven Islands“ 19.122.738,00 17.125.775,00

Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

An die MS „Seven Islands“ Kai Freese GmbH & Co. KG:

Wir haben den Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang – unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der MS „Seven Islands“ Kai Freese GmbH & Co. KG für das Geschäftsjahr vom 01.01. bis 31.12.2014 geprüft. Die Prüfung umfasst auch die ordnungsmäßige Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der Vorschriften des Vermögensanlagegesetzes (VermAnlG) und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Darüber hinaus liegt die ordnungsgemäße Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten ebenfalls in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben.

Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 25 VermAnlG i. V. m. § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gesellschaft sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Die Ordnungsmäßigkeit der Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten gemäß § 25 Abs. 3 VermAnlG haben wir auf Basis einer Prüfung des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems und von aussagebezogenen Prüfungshandlungen überwiegend auf Basis von Stichproben beurteilt. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse ist die Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten in allen wesentlichen Belangen ordnungsgemäß erfolgt. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft und stellt die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.

Stade, den 31. August 2015

Gooßen & Heuermann GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Dipl.-Kfm. Hans-Ulrich Heuermann, Wirtschaftsprüfer

Dipl.-Kfm. Detlef Schnirring, Wirtschaftsprüfer

Versicherung der gesetzlichen Vertreter

Wir versichern nach bestem Wissen, dass gemäß den anzuwendenden Rechnungslegungsgrundsätzen der Jahresabschluss 2014 der MS „Seven Islands“ Kai Freese GmbH & Co. KG , Stade, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt und im Lagebericht der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Gesellschaft so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird, sowie die wesentlichen Chancen und Risiken der voraussichtlichen Entwicklung der Gesellschaft beschrieben sind.

Stade, den 31. August 2015

gez. Freese Shipping 3. Beteiligungsgesellschaft mbH

Geschäftsführer


FMA Österreich Warnung – Global Dynamic Investment Hawo Holding Inc.

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Global Dynamic Investment Hawo Holding Inc.

Die FMA warnt Anleger vor dem Abschluss konzessionspflichtiger Bankgeschäfte mit diesem Anbieter

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 31. März 2016 teilt die FMA daher mit, dass

Global Dynamic Investment
Hawo Holding Inc.

mit angeblichen Sitz in

Building: Level 8, Cambridge House
Taikoo Place, 979 King’s Road
Island East, Hong Kong
Hong Kong

sowie

Global Gateway 8, Rue de la Perle Providence
Mahe, Seychelles

E-Mail: support.de(at)gdi-line.com; gdidesk(at)gmail.com
Internet: http://www.gdi-line.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (§ 1 Abs 1 Z 1 BWG) nicht gestattet.

FMA Österreich Warnung – ZRAK Private Bank

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ZRAK Private Bank

Die FMA warnt Anleger vor dem Abschluss konzessionspflichtiger Bank- und Wertpapiergeschäfte mit diesem Anbieter.

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Bankwesengesetz (BWG) bzw. § 92 Abs. 11 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte bzw. Wertpapierdienstleistungsgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 31. März 2016 teilt die FMA daher mit, dass

ZRAK Private Bank

mit angeblichem Sitz in

207 Regent Street
W1B 3HH London
Vereinigtes Königreich

Tel: +44 20 71 01 41 22

E-Mail: zrak(at)zrak.uk
Internet: http://www.zrak.co.uk

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte oder Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher weder die Entgegennahme fremder Gelder als Einlage (§ 1 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall BWG) noch die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs in laufender Rechnung für andere (§ 1 Abs. 1 Z 2 BWG) noch der Abschluss von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (§ 1 Abs. 1 Z 3 BWG) noch die Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten, Bankschecks und Reiseschecks, wobei die Laufzeit der Kreditierung bei Kreditkarten nicht beschränkt ist (§ 1 Abs. 1 Z 6 BWG) noch die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet (§ 1 Abs. 1 Z 8 BWG) noch die Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält (§ 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007), gestattet.

Thema: Cashcloud AG – Sven Donhuysen Aktien verkauft?

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Anlass ist eine offizielle Meldung der Gesellschaft die man im Internet nachlesen kann. Hier geht es um die Erhöhung eines Stimmrechtsanteils durch den Erwerb weiterer Aktien. Erwerber ist hier wohl ein Unternehmen von Steffen Korbach, den wir seit Anger Zeit als „Strippenzieher“ im Hintergrund von Sven Donhuysen sehen. Insofern hat uns diese Meldung nur insofern aufhorchen lassen, daß man hier natürlich die Vermutung anstellen könnte „ob dann Sven Donhuysen Aktien verkauft hat, nachdem er ja schon aus allen offiziellen Ämtern der Gesellschaft heraus ist? Nun, ob das dem Unternehmen helfen wird, muss man dann einfach einmal abwarten. Der Aktienkurs des Unternehmens dümpelt aber weiterhin vor sich hin. 1,45 Euro ist dann kein Kurs der Aktionäre vom Hocker reißen wird. Sven Donhuysen hat dann vielleicht einmal etwas mehr berufliche Zeit um alle alten Dinge einmal für sich so aufzubereiten, das man diese dann auch als erledigt betrachten kann.

Cashcloud AG

31.03.2016 10:49

Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung, übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

Stimmrechtsmitteilung

1. Angaben zum Emittenten

Cashcloud AG Steinenvorstadt 13 4051 Basel Schweiz

2. Grund der Mitteilung

X Erwerb/Veräußerung von Aktien mit Stimmrechten Erwerb/Veräußerung von Instrumenten Änderung der Gesamtzahl der Stimmrechte Sonstiger Grund:

3. Angaben zum Mitteilungspflichtigen

Name: Registrierter Sitz und Staat: Herr Steffen Korbach Monaco

4. Namen der Aktionäre mit 3% oder mehr Stimmrechten, wenn abweichend von 3.

5. Datum der Schwellenberührung

31.03.2016

6. Gesamtstimmrechtsanteile

Anteil Anteil Summe Anteile Gesamtzahl Stimmrechte Instrumente (Summe 7.a. + Stimmrechte des (Summe 7.a.) (Summe 7.b.1.+ 7.b.) Emittenten 7.b.2.) neu % % % 12387500 letzte 19.92 % % 19.92 % / Mittei- lung

7. Einzelheiten zu den Stimmrechtsbeständen a. Stimmrechte (§§ 21, 22 WpHG)

ISIN absolut in % direkt zugerechnet direkt zugerechnet (§ 21 WpHG) (§ 22 WpHG) (§ 21 WpHG) (§ 22 WpHG) % % Summe %

b.1. Instrumente i.S.d. § 25 Abs. 1 Nr. 1 WpHG

Art des Fälligkeit / Ausübungszeitraum Stimmrechte Stimmrech- Instruments Verfall / Laufzeit absolut te in % % Summe %

b.2. Instrumente i.S.d. § 25 Abs. 1 Nr. 2 WpHG

Art des Fällig- Ausübungs- Barausgleich oder Stimm- Stimm- Instru- keit / zeitraum / physische rechte rechte ments Verfall Laufzeit Abwicklung absolut in % % Summe %

8. Informationen in Bezug auf den Mitteilungspflichtigen

Mitteilungspflichtiger (3.) wird weder beherrscht noch beherrscht Mitteilungspflichtiger andere Unternehmen mit melderelevanten Stimmrechten des Emittenten (1.). X Vollständige Kette der Tochterunternehmen beginnend mit der obersten beherrschenden Person oder dem oberstem beherrschenden Unternehmen:

Unternehmen Stimmrechte in %, Instrumente in %, Summe in %, wenn wenn 3% oder höher wenn 5% oder höher 5% oder höher Steffen % % % Korbach Cybernet % % % Capital Ltd.

9. Bei Vollmacht gemäß § 22 Abs. 3 WpHG (nur möglich bei einer Zurechnung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG)

Datum der Hauptversammlung: Gesamtstimmrechtsanteil nach der % (entspricht Hauptversammlung: Stimmrechten)

31.03.2016 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de

Insolvenzeröffnungsverfahren: Project 4 Real Estate Development GmbH – Anordnung

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In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 50297 eingetragenen Project 4 Real Estate Development GmbH, Vogelsanger Weg 111, 40470 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Bernhard Rolf Lubberger ist am 31.03.2016, um 12:45 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Biner Bähr, Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

504 IN 66/16
Amtsgericht Düsseldorf, 31.03.2016

Insolvenzeröffnungsverfahren: Tessa Kreditbetreuung und Servicing GmbH – Anordnung

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In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 49153 eingetragenen Tessa Kreditbetreuung und Servicing GmbH, Vogelsanger Weg 111, 40470 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Bernhard Rolf Lubberger

ist am 31.03.2016, um 12:35 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Biner Bähr, Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

504 IN 65/16
Amtsgericht Düsseldorf, 31.03.2016

Insolvenzeröffnungsverfahren: 1. JARUM GmbH & Co. KG – Anordnung

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In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA 108625 eingetragenen 1. JARUM GmbH & Co. KG, Hallerstraße 40, 20146 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 106528 eingetragene JARUM Verwaltungs GmbH, Hallerstraße 40, 20146 Hamburg, diese vertreten durch den Geschäftsführer Markus Lange ist am 31.03.2016, um 11:00 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Tjark Thies, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

67c IN 131/16
Amtsgericht Hamburg, 31.03.2016

Finnova Maklerpool AG – wäre es nicht Zeit für eine aktuelle Bilanz?

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Die letzte im Unternehmensregister vom Unternehmen Finnova Maklerpool AG hinterlegte Bilanz ist aus dem Jahre 2012. Gerade bei Maklerpools sollte man aus unserer Sicht jedoch darauf achten, daß die wirtschaftlichen Bilanzen, als Informationen für die Partner des Maklerpools, so aktuell sein sollten wie möglich. Hier fehlen zumindest die Bilanzen aus den Jahren 2013 und 2014, die sollte man doch schon fertig haben und im Unternehmensregister veröffentlichen können.

Finnova Maklerpool AG bilanz2012


Rechtsanwälte KWAG-gegen MPC Capital Investments GmbH,Reederei Claus-Peter Offen (GmbH und Co.) KG und TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co. KG

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Landgericht Hamburg Beschluss Az.: 310 OH 3/15

In der Sache

des vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg noch zu bestimmenden Musterklägers (§ 9 Abs. 2 KapMuG)

– Antragsteller –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KWAG, Lofthaus 4, Am Winterhafen 3a, 28217 Bremen,
Gz.: 0210/15/S38/Bu/Bu

gegen

1)

MPC Capital Investments GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Jörn Ulf Klepper und Stephan Langkawel, Palmaille 67, 22767 Hamburg

– Antragsgegnerin –
2)

Reederei Claus-Peter Offen (GmbH und Co.) KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafterin Verwaltungsgesellschaft Reederei Claus-Peter Offen mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Claus-Peter Offen., Bleichenbrücke 10, 20354 Hamburg

– Antragsgegnerin –
3)

TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co. KG, vertreten durch die Verwaltung TVP Treuhand GmbH, diese vertreten durch ihre jeweils einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer Tobias Boehncke und Dr. Christian Gerlach, Palmaille 67, 22767 Hamburg

– Antragsgegnerin –

Prozessbevollmächtigte zu 1 – 3:
Rechtsanwälte Könnecke, Naujok, Bettinastraße 35-37, 60325 Frankfurt,
Gz.: 2015-0562 JK/kc

beschließt das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 10 – durch den Richter am Landgericht Harders als Einzelrichter am 04.02.2016:

I.

Dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg folgende Feststellungsziele zum Zwecke eines Musterentscheids nach § 6 Abs. 1 S. 1 KapMuG vorgelegt:

1.

Hinsichtlich der Verantwortlichkeit der Beklagten betreffend den am 06.07.2007 veröffentlichten Emissionsprospekt zum streitgegenständlichen Fonds „Santa P-Schiffe 2“, der sich aus den Einzelschifffahrtsgesellschaften Kommanditgesellschaft Zweite MS „SANTA PAMINA“ Offen Reederei GmbH & Co., Kommanditgesellschaft Zweite MS „SANTA PLACIDA“ Offen Reederei GmbH & Co., Kommanditgesellschaft Zweite MS „SANTA PELAGIA“ Offen Reederei GmbH & Co. und Kommanditgesellschaft Zweite MS „SANTA PETRISSA“ Offen Reederei GmbH & Co. zusammensetzt:

1.1.

Die Beklagten sind für den Emissionsprospekt als Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaften aufgrund der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 und 3 BGB verantwortlich.

1.2.

Die Beklagten haben bei der Veröffentlichung des Emissionsprospekts als Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaften nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft gehandelt.

1.3.

Die Beklagten waren verpflichtet, über die unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte im streitgegenständlichen Emissionsprospekt aufzuklären und haften deshalb wegen Verletzung ihrer Ausklärungspflichten.

2.

Hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit des unter Ziffer 1 genannten Emissionsprospekts:

Der Emissionsprospekt ist in folgenden, erheblichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend:

2.1.

Die Risiken aus dem volatilen Schiffsmarkt, dessen Besonderheiten, Entwicklungen und Perspektiven, insbesondere im Hinblick auf die absehbare Übertonnage, wurden im Emissionsprospekt nicht hinreichend dargestellt.

2.2.

Im Hinblick auf das aktuelle und zukünftig absehbare Marktumfeld zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe wurden im Emissionsprospekt die prognostizierten Erträge unvertretbar hoch angesetzt.

2.3.

Die Angabe, dass die Fondsschiffe zu günstigen Preisen erworben worden seien und Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Schiffen hätten, war im Hinblick auf den Schiffsmarkt zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe und der Beschaffenheit der konkreten Schiffe irreführend.

2.4.

Der Wegfall dargestellter angeblicher Wettbewerbsvorteile aufgrund der Vergrößerung des Panama-Kanals ist unterblieben, ganz im Gegenteil wurden diesbezügliche Risiken aktiv verharmlost.

2.5.

Die im Emissionsprospekt abgedruckten Sensitivitätsanalysen sind insgesamt wegen unrealistisch niedrig angegebener Abweichungen irreführend gewesen.

2.6.

Die im Emissionsprospekt abgedruckte Liquiditätsprognose und die Ertragsprognose waren für einen objektiven Leser nicht nachvollziehbar, da entscheidende Angaben im Prospekt fehlten.

2.7.

Die Weichkosten wurden nicht hinreichend transparent dargestellt, insbesondere wurde dabei nicht hinreichend deutlich, welcher vom Anleger investierte Betrag überhaupt werthaltig in die Fondsschiffe fließt.

2.8.

Es fehlte in der Mittelverwendung ein Hinweis auf Zwischenfinanzierungszinsen, obwohl eine „Zwischenfinanzierung“ in Form einer verzinsten Kaufpreisstundung vorgesehen war.

2.9.

Die zahlreichen Risiken im Zusammenhang mit den Fremdfinanzierungen der Fondsschiffe wurden nicht hinreichend deutlich dargestellt.

2.10.

Auf personelle Verflechtungen, wirtschaftliche Interessen der Beklagten und die damit einhergehenden Interessenkonflikte wurde nicht hinreichend hingewiesen.

2.11.

Die in Ansatz gebrachten Betriebskostensteigerungen sind unvertretbar.

2.12.

Es wurden fälschlich werthaltige Platzierungsgarantien vorgetäuscht.

2.13.

Es erfolgte fälschlich kein Hinweis auf die mögliche Inanspruchnahme der Fondsgesellschaft durch Dritte.

2.14.

Das Risiko der Nachschusspflicht wurde im Emissionsprospekt fälschlich verneint.

2.15.

Das Risiko der Rückforderbarkeit von Ausschüttungen gem. §§ 30, 31 GmbHG wurde fälschlich nicht erwähnt.

II.

Im Übrigen wird der Musterfeststellungsantrag aus dem Schriftsatz vom 28.10.2015 als unzulässig verworfen.

III.

Der Inhalt dieses Vorlagebeschlusses wird im Klageregister gem. § 6 Abs. 4 KapMuG öffentlich bekannt gemacht.

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren von den Antragsgegnern Schadensersatz wegen der aus ihrer Sicht fehlerhaften Beitritte zu einem Schiffsfonds.

Die Antragsteller der Musterverfahrensanträge haben sich über die Antragsgegnerin zu 3), diese als Treuhänderin, als Kommanditisten an den o.g. vier Kommanditigesellschaften beteiligt. Die Antragsgegnerin zu 1) war laut Emissionsprospekt Gründungsgesellschafterin der Schifffahrtsgesellschaften, Anbieterin der Vermögensanlage, „Prospektiererin“ des Angebots und „Kapitalbeschafferin“. Die Antragsgegnerin zu 2) wurde im Prospekt als Gründungsgesellschafterin, Vertragsreederin und Gesellschafterin der Komplementärin genannt.

Gegenstand der vier Schiffahrtsgesellschaften war der Betrieb jeweils eines „Panamax“-Vollcontainerschiffes.

Zu den Beteiligungsangeboten wurde der Emissionsprospekt „Santa P-Schiffe 2“ gem. Anlage K 1 herausgeben.

Die Antragsteller halten diesen Emissionsprospekt für fehlerhaft. Sie nehmen die Antragsgegnerinnen aus uneigentlicher Prospekthaftung (Prospekthaftung i.w.S.) in Anspruch und fordern u.a. Schadensersatz gegen (Rück-) Übertragung der Kommanditanteile.

Die Antragsteller sind der Ansicht, die Antragsgegnerinnen seien für den Prospekt und Prospektfehler verantwortlich.

Die Antragsteller beantragen

die Durchführung eines Musterverfahrens nach § 2 Abs. 1 KapMuG mit folgenden Feststellungszielen:

I.

hinsichtlich der Verantwortlichkeit der Beklagten

1.

Die Beklagten sind für den am 06.07.2007 veröffentlichten Emissionsprospekt zum streitgegenständlichen „Santa P-Schiffe 2“, der sich aus den Einzelschifffahrtsgesellschaften Kommanditgesellschaft Zweite MS „SANTA PAMINA“ Offen Reederei GmbH & Co., Kommanditgesellschaft Zweite MS „SANTA PLACIDA“ Offen Reederei GmbH & Co., Kommanditgesellschaft Zweite MS „SANTA PELAGIA“ Offen Reederei GmbH & Co. und Kommanditgesellschaft Zweite MS „SANTA PETRISSA“ Offen Reederei GmbH & Co. zusammensetzt als Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaften aufgrund der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 und 3 BGB verantwortlich.

2.

Die Beklagten haben bei der Veröffentlichung des am 06.07.2007 veröffentlichten Emissionsprospekts zum streitgegenständlichen „Santa P-Schiffe 2“, der sich aus den Einzelschifffahrtsgesellschaften Kommanditgesellschaft Zweite MS „SANTA PAMINA“ Offen Reederei GmbH & Co., Kommanditgesellschaft Zweite MS „SANTA PLACIDA“ Offen Reederei GmbH & Co., Kommanditgesellschaft Zweite MS „SANTA PELAGIA“ Offen Reederei GmbH & Co. und Kommanditgesellschaft Zweite MS „SANTA PETRISSA“ Offen Reederei GmbH & Co. zusammensetzt, als Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaften nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft gehandelt.

3.

Die Beklagten waren verpflichtet, über die unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte im streitgegenständlichen Emissionsprospekt zum „Santa P-Schiffe 2“, der sich aus den Einzelschifffahrtsgesellschaften Kommanditgesellschaft Zweite MS „SANTA PAMINA“ Offen Reederei GmbH & Co., Kommanditgesellschaft Zweite MS „SANTA PLACIDA“ Offen Reederei GmbH & Co., Kommanditgesellschaft Zweite MS „SANTA PELAGIA“ Offen Reederei GmbH & Co. und Kommanditgesellschaft Zweite MS „SANTA PETRISSA“ Offen Reederei GmbH & Co. zusammensetzt, aufzuklären und haften deshalb wegen Verletzung ihrer Ausklärungspflichten.

II.

Hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit des Emissionsprospekt zum „Santa P-Schiffe 2“, der sich aus den Einzelschifffahrtsgesellschaften Kommanditgesellschaft Zweite MS „SANTA PAMINA“ Offen Reederei GmbH & Co., Kommanditgesellschaft Zweite MS „SANTA PLACIDA“ Offen Reederei GmbH & Co., Kommanditgesellschaft Zweite MS „SANTA PELAGIA“ Offen Reederei GmbH & Co. und Kommanditgesellschaft Zweite MS „SANTA PETRISSA“ Offen Reederei GmbH & Co. zusammensetzt:

Der am 06.07.2007 veröffentlichte Emissionsprospekt zum „Santa P-Schiffe 2“, der sich aus den Einzelschifffahrtsgesellschaften Kommanditgesellschaft Zweite MS „SANTA PAMINA“ Offen Reederei GmbH & Co., Kommanditgesellschaft Zweite MS „SANTA PLACIDA“ Offen Reederei GmbH & Co., Kommanditgesellschaft Zweite MS „SANTA PELAGIA“ Offen Reederei GmbH & Co. und Kommanditgesellschaft Zweite MS „SANTA PETRISSA“ Offen Reederei GmbH & Co. zusammensetzt, ist in erheblichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend, insbesondere in folgenden Punkten:

1.

die Risiken aus dem volatilen Schiffsmarkt, dessen Besonderheiten, Entwicklungen und Perspektiven, insbesondere im Hinblick auf die absehbare Übertonnage, werden im Prospekt nicht hinreichend dargestellt,

2.

im Hinblick auf das aktuelle und zukünftig absehbare Marktumfeld zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe werden im Prospekt die prognostizierten Erträge unvertretbar hoch angesetzt,

3.

die Angabe, dass die Fondsschiffe zu günstigen Preisen erworben worden seien und Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Schiffen hätten, ist im Hinblick auf den Schiffsmarkt zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe und der Beschaffenheit der konkreten Schiffe irreführend,

4.

der Wegfall dargestellter angeblicher Wettbewerbsvorteile aufgrund der Vergrößerung des Panama-Kanals ist unterblieben, ganz im Gegenteil werden diesbezügliche Risiken aktiv verharmlost,

5.

die im Emissionsprospekt abgedruckten Sensitivitätsanalysen sind insgesamt wegen unrealistisch niedrig angegebener Abweichungen irreführend,

6.

die im Emissionsprospekt abgedruckte Liquiditätsprognose und die Ertragsprognose waren für einen objektiven Leser nicht nachvollziehbar, da entscheidende Angaben im Prospekt fehlten,

7.

die Weichkosten sind nicht hinreichend transparent dargestellt, insbesondere wird dabei nicht hinreichend deutlich, welcher vom Anleger investierte Betrag überhaupt werthaltig in die Fondsschiffe fließt,

8.

es fehlt in der Mittelverwendung ein Hinweis auf Zwischenfinanzierungszinsen, obwohl eine „Zwischenfinanzierung“ in Form einer verzinsten Kaufpreisstundung vorgesehen ist,

9.

die zahlreichen Risiken im Zusammenhang mit den Fremdfinanzierungen der Fondsschiffe werden nicht hinreichend deutlich dargestellt,

10.

auf personelle Verflechtungen, wirtschaftliche Interessen der Beklagten und die damit einhergehenden Interessenkonflikte wird nicht hinreichend hingewiesen,

11.

die in Ansatz gebrachten Betriebskostensteigerungen sind unvertretbar,

12.

es werden fälschlich werthaltige Platzierungsgarantien vorgetäuscht,

13.

es erfolgt fälschlich kein Hinweis auf die mögliche Inanspruchnahme der Fondsgesellschaft durch Dritte,

14.

das Risiko der Nachschusspflicht wird im Emissionsprospekt fälschlich verneint,

15.

das Risiko der Rückforderbarkeit von Ausschüttungen gem. §§ 30, 31 GmbHG wird fälschlich nicht erwähnt.

Die Antragsgegnerinnen beantragen,

den Antrag auf Durchführung eines Musterverfahrens nach § 2 Abs. 1 KapMuG zurückzuweisen.

II.

Der Feststellungsantrag ist ganz überwiegend zulässig.

1.

Das Landgericht Hamburg ist für die Entscheidung über den Vorlagebeschluss zuständig. Ausweislich des Klageregisters zum KapMuG sind bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung keine gleichgerichteten Anträge bekanntgemacht worden (§ 6 Abs. 2 KapMuG).

2.

Der Musterverfahrensantrag ist statthaft, denn die geltend gemachten Ansprüche fallen in den Anwendungsbereich des § 1 KapMuG.

Nachdem durch § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG n.F. der Anwendungsbereich des KapMuG auf Schadensersatzansprüche wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen unterlassener Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, erweitert worden ist, können auch Klagen – wie vorliegend – wegen Prospekthaftung im weiteren Sinne (und Verschuldens bei Vertragsverhandlung bzw. Beratungspflichtverletzungen) Gegenstand eines Musterverfahrens sein, wenn sie auf die Verwendung eines fehlerhaften Prospektes gestützt werden (BGH, Beschluss vom 02. Dezember 2014 – XI ZB 17/13 –, Rn. 10, juris).

3.

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 2 KapMuG sind überwiegend gewahrt.

3.1.

Bei den gegenständlichen Angaben aus dem Emissionsprospekt handelt es sich um öffentliche Kapitalmarkinformationen im Sinne von §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2 KapMuG. Die Prospektangaben sind Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind und einen Emittenten von Vermögensanlagen betreffen (§ 1 Abs. 2 S. 1 KapMuG). Weiterer Vortrag hierzu ist von der Antragstellerseite entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen nicht zu verlangen.

3.2.

Die Antragstellerseite hat weitgehend ausreichend konkrete Rechtsfragen (Feststellungsziele) im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 KapMuG formuliert.

Soweit die Feststellungsziele teilweise – so zum Beispiel unter Ziffern II. 9 und II. 13 der Antragsschrift (dort S. 5) – recht allgemein formuliert wurden, ist dies unschädlich. Insoweit lassen sich die Fragestellung unter Berücksichtigung der Antragsbegründungen konkretisierend auslegen.

Lediglich die Formulierung unter Ziffer II der Antragsschrift (dort S. 3) „der (…) Emissionsprospekt (…) ist in erheblichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend, insbesondere in folgenden Punkten (…)“ ist zu unbestimmt, deshalb unzulässig und auf die zulässige Formulierung „(…) der Emissionsprospekt ist in folgenden, erheblichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend (…)“ zu beschränken. Eine (konkrete) Rechtsfrage ist mit der Formulierung, der Prospekt sei unrichtig, unvollständig und irreführend nicht gestellt. Es ist nicht Aufgabe des Musterverfahrens, dass das Oberlandesgericht den Prospekt nach irgendwelchen denkbaren Fehlern hin untersucht. Die zu prüfenden Prospektfehler sind genauer, jedenfalls in der Weise, wie in der Antragsschrift (dort S. 3) nach „insbesondere in folgenden Punkten“ geschehen, zu beschreiben.

4.

Der Musterverfahrensantrag im Übrigen ist nicht nach § 3 Abs. 1 KapMuG als unzulässig zu verwerfen. Es liegt keiner der in § 3 Abs. 1 KapMuG normierten Unzulässigkeitsgründe vor.

4.1.

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG ist ein Musterverfahrensantrag als unzulässig zu verwerfen, wenn die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt.

Ob die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG nicht von den Feststellungszielen abhängt, ist abstrakt zu beurteilen. Für die Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags genügt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den Feststellungszielen abhängen kann. Die für den Erfolg der Klage darüber hinaus maßgeblichen tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfragen müssen nicht abschließend geklärt sein. Entscheidungsreife im Übrigen ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung des Musterverfahrens. Die Prüfung der individuellen Anspruchsvoraussetzungen kann nach Abschluss des Musterverfahrens erfolgen (vgl. LG Frankfurt, Beschluss vom 27.09.2013, 2-12 OH 4/13, zitiert nach juris, Rn. 32 f.; Kruis in: Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Auflage, 2014, § 3 Rn. 40).

Vorliegend kommt für den Fall der Feststellung der Fehlerhaftigkeit des Prospekts grundsätzlich eine Haftung der Antragsgegnerinnen in Betracht. Im Bereich der gegenständlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, die erst mit Schluss des Jahres beginnt, in dem, der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Insoweit besteht jedenfalls eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass Verjährung noch nicht eingetreten ist. Unabhängig von Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis verjähren die Ansprüche in zehn Jahren ab ihrer Entstehung (§ 199 Abs. 4 BGB). Diese letztgenannte Frist ist bei keinem Antragsteller abgelaufen. Der Emissionsprospekt wurde erst vor ca. 8,5 Jahren, im Juli 2007 veröffentlicht. Die Beitritte der Antragsteller erfolgten später.

4.2.

Der Musterverfahrensantrag ist auch nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG unzulässig. Nach dieser Norm sind Musterverfahrensanträge als unzulässig zu verwerfen, wenn die angegebenen Beweismittel zum Beweis der geltend gemachten Feststellungsziele ungeeignet sind.

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen ist unschädlich, dass sich die Antragstellerseite zum Beweis lediglich auf den Prospekt bzw. Sachverständigengutachten beruft. Beweismittel haben die Parteien nicht zu benennen, wenn der zur Musterfeststellung gestellte Sachverhalt unstreitig ist (LG Frankfurt, Beschluss vom 18. Juli 2008 – 2-21 OH 9/08, 2/21 OH 9/08 –, Rn. 7, juris).

4.3.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Musterverfahrensantrag durch den jeweiligen Antragsteller im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziffer 4 KapMuG allein zu Zwecke der Prozessverschleppung gestellt wurde. Durchgreifende Anhaltspunkte hierfür fehlen. Dass bereits eine (oder ggf. mehrere) erstinstanzliche Entscheidung(en) vorliegt (vorliegen) und auch vorliegend nach Ansicht der Antragsgegnerinnen Entscheidungsreife gegeben sein soll, genügt hierfür nicht.

5.

Das Gericht hat von den gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG grundsätzlich vorgesehenen Veröffentlichungen der Musterverfahrensanträge nach § 3 Abs. 4 KapMuG abgesehen, weil die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KapMuG bereits vorliegen. In insgesamt zehn bei der Zivilkammer 10 des Landgerichts Hamburg anhängigen Verfahren sind gleichgerichtete Musterverfahrensanträge eingegangen, und zwar in den folgenden Verfahren:

310 O 139/15,
310 O 140/15,
310 O 141/15,
310 O 167/15,
310 O 180/15,
310 O 193/15,
310 O 195/15,
310 O 255/15,
310 O 307/15 (vorliegender Musterverfahrensantrag)
310 O 346/15.

Harders, Richter am Landgericht

MS „CAPE MELVILLE“ Schiffahrts GmbH & Co. KG – Muss man auch dort bald über eine Insolvenz nachdenken?

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Die Gesellschaft befindet sich aufgrund der negativen Entwicklung des Schiffsmarktes bzw. Chartermarktes in einer angespannten Liquiditätssituation. Außerdem weist die Gesellschaft zum Bilanzstichtag einen nicht durch Vermögenseinlagen gedeckten Verlustanteil der Kommanditisten in Höhe von TEUR 5.842 aus. Wieder ein Textbaustein aus einer Bilanz, der das gesamte Desaster auch dieses Fonds für die Anleger aufzeigt.

MS „CAPE MELVILLE“ Schiffahrts GmbH & Co. KG

Hamburg

Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014

Bilanz zum 31. Dezember 2014

AKTIVA

31.12.2014 31.12.2013
EUR EUR EUR
A. ANLAGEVERMÖGEN
Sachanlagen
Seeschiff 9.237.502,63 11.034.323,63
B. UMLAUFVERMÖGEN
I. Vorräte
1. Hilfs- und Betriebsstoffe 55.187,11 175.987,61
2. Proviant 4.124,26 1.331,27
59.311,37 177.318,88
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 28.524,26 92.026,02
2. Forderungen gegen Gesellschafter 331.999,30 19.442,97
3. Sonstige Vermögensgegenstände 111.526,61 134.540,17
472.050,17 246.009,16
III. Kassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten 96.399,71 305.576,72
C. RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN 55.077,88 45.400,41
D. NICHT DURCH VERMÖGENSEINLAGEN DER KOMMANDITISTEN GEDECKTER VERLUSTANTEIL 5.841.977,08 3.966.372,45
15.762.318,84 15.775.001,25

PASSIVA

31.12.2014 31.12.2013
EUR EUR EUR
A. EIGENKAPITAL
Kapitalanteile
Kommanditkapital 2.490.322,01 2.090.463,50
B. RÜCKSTELLUNGEN
1. Steuerrückstellungen 853.400,00 873.000,00
2. Sonstige Rückstellungen 451.919,54 242.192,93
1.305.319,54 1.115.192,93
C. VERBINDLICHKEITEN
1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 11.785.958,89 12.397.961,43
2. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 91.637,11 55.641,25
3. Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern 0,00 38.658,72
4. Sonstige Verbindlichkeiten 7.293,37 44.936,42
davon aus Steuern EUR 7.247,86 (Vj. EUR 7.428,22)
11.884.889,37 12.537.217,82
D. RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN 81.787,92 32.127,00
15.762318,84 15.775.001,25

Anhang für 2014

Allgemeine Angaben

Der Jahresabschluss der Gesellschaft ist nach den Vorschriften der §§ 242 ff. und §§ 264 ff. HGB sowie nach den einschlägigen Vorschriften des Gesellschaftsvertrages aufgestellt. Es gelten die Vorschriften für kleine Personenhandelsgesellschaften & Co. (GmbH & Co. KG).

Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB) unter Berücksichtigung des Kontenrahmens des Verbands Deutscher Reeder aufgestellt.

Die Gesellschaft befindet sich aufgrund der negativen Entwicklung des Schiffsmarktes bzw. Chartermarktes in einer angespannten Liquiditätssituation. Außerdem weist die Gesellschaft zum Bilanzstichtag einen nicht durch Vermögenseinlagen gedeckten Verlustanteil der Kommanditisten in Höhe von TEUR 5.842 aus. Der Jahresabschluss wurde unter Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufgestellt, da die Geschäftsführung auf Basis ihrer monatlichen Liquiditätsplanung, die den Zeitraum bis 2016 abdeckt, davon ausgeht, dass die Gesellschaft ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann. Die Liquiditätsplanung enthält als wesentliche Annahmen steigende Charterraten sowie die Aufrechterhaltung der bestehenden Kontokorrentlinie bis zum Ende des Planungszeitraumes.

Die der Liquiditätsplanung zugrunde liegenden Chartereinnahmen reichen nur unter Berücksichtigung der gewährten Kontokorrentlinie und der oben genannten Maßnahmen aus, um die Verpflichtungen aus dem Schiffsbetrieb und dem Kapitaldienst zu bedienen. Sollte die tatsächliche Geschäftsentwicklung von den der Ertrags- und Finanzplanung zugrunde liegenden Annahmen wesentlich abweichen, würde der Fortbestand der MS „CAPE MELVILLE“ KG von der Bereitschaft der Kapitalgeber zur Zuführung von weiterem Eigenkapital oder Fremdkapital abhängen.

Mit der Bank wurden weitere Stundungen auf das Schiffshypothekendarlehen für das Geschäftsjahr 2014 in Höhe von TUSD 905 vereinbart. Neben dem zusätzlichen Kapital von TEUR 4.620, welches bereits im Rahmen des 2012 – 2014 durchgeführten Betriebsfortführungskonzeptes zur Verfügung gestellt wurde, wurde für 2015 zusätzliches Kapital von TUER 1.300 zugesagt und eingezahlt.

Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Für die Aufstellung des Jahresabschlusses waren unverändert die nachfolgenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden maßgebend.

Das Seeschiff wird zu Anschaffungskosten abzüglich planmäßiger Abschreibungen bewertet. Die Abschreibung erfolgte zunächst nach der degressiven Methode mit 13,74 % p. a. vom Restbuchwert bei einer angesetzten Nutzungsdauer von 14,56 Jahren. Ab dem Geschäftsjahr 2013 erfolgt die Abschreibung nach der linearen Methode mit einer Restnutzungsdauer von 6,56 Jahren. Die Abschreibung wurde unter Berücksichtigung eines Schrottwertes von EUR 90,00 je Tonne Leergewicht (TEUR 1.044) ermittelt. Zu jedem Bilanzstichtag wird überprüft, ob aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert notwendig ist. Für diese Überprüfung werden Marktwerte vergleichbarer Schiffe dem Buchwert gegenüber gestellt.

Die Hilfs- und Betriebsstoffe der Bordkantine werden zu Anschaffungskosten bzw. zum niedrigeren beizulegenden Wert bewertet.

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände sind zum Nennwert angesetzt.

Rückstellungen werden in Höhe des Erfüllungsbetrags angesetzt, der nach kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um alle zum Bilanzstichtag drohenden Verluste und ungewisse Verbindlichkeiten abzudecken. Im Rahmen der Erstanwendung des BilMoG hat die Gesellschaft für langfristige Gewerbesteuerrückstellungen auf Unterschiedsbeträge von dem Wahlrecht zur Beibehaltung der Wertansätze Gebrauch gemacht und auf eine Abzinsung der Rückstellungen verzichtet. Durch die unterbliebene Abzinsung ergibt sich eine Überdeckung der Rückstellungen in Höhe von TEUR 95 (Vorjahr TEUR 140).

Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag angesetzt. Verbindlichkeiten, auf die gegen Besserungsschein seitens des Gläubigers verzichtet wurde, werden nur dann angesetzt, wenn der Besserungsfall eingetreten ist.

Kurzfristige Forderungen, liquide Mittel und Verbindlichkeiten in fremder Währung werden mit dem am Bilanzstichtag festgestellten Devisenkassamittelkurs der Europäischen Zentralbank bewertet.

Das Höchstwertprinzip auf der Passivseite ist bei der Bewertung der langfristigen Verbindlichkeiten in fremder Währung beachtet worden. Verluste aus Kursänderungen wurden berücksichtigt.

Die in der Gewinn- und Verlustrechnung angegebenen Erträge und Aufwendungen aus der Währungsumrechnung betreffen sämtliche im Geschäftsjahr angefallenen Kursgewinne und -verluste.

Erläuterungen zur Bilanz

Im Handelsregister eingetragene, nicht geleistete Einlagen

Der Betrag, der im Handelsregister gem. § 172 Abs. 1 HGB eingetragenen Einlagen, die gemäß § 172 Abs. 4 S. 2 HGB als nicht geleistet gelten (Entnahmen), beläuft sich zum Abschlussstichtag auf EUR 1.654.175,00 (Vj. EUR 1.655.475,00).

Steuerrückstellungen

Die Gewerbesteuer auf Unterschiedsbeträge beinhaltet die Gewerbesteuerbelastung auf die zum 31. Dezember 2014 fortentwickelten Unterschiedsbeträge aus dem Seeschiff und dem Fremdwährungsdarlehen, die im Zuge der Tonnagebesteuerung nach § 5a Abs. 1 EStG entstanden sind.

Verbindlichkeiten

Die Vorjahreszahlen wurden jeweils in Klammern angegeben.

davon Restlaufzeit
Insgesamt bis 1 Jahr 2 bis 5 Jahre über 5 Jahre
EUR EUR EUR EUR
Verbindlichkeiten gegenüber 11.785.958,89 2.218.872,66 6.512.956,51 3.054.129,72
Kreditinstituten* (12.397.981,43) ( 1.344.667,53) (6.512.956,51) (4.540.357,39 )
Verbindlichkeiten aus Lieferungen 91.637,11 91.637,11 0,00 0,00
und Leistungen ( 55.641,25 ) ( 55.641,25) (0,00) (0,00)
Verbindlichkeiten gegenüber 0,00 0,00 0,00 0,00
Gesellschaftern (38.658,72) (38.658,72) (0,00) (0,00)
Sonstige Verbindlichkeiten 7.293,37 7.293,37 0,00 0,00
(44.936,42) (44.936,42) (0,00) (0,00)
11.884.889,37 2.317.803,14 6.512.956,51 3.054.129,72
( 12.537.217,82 ) (1.483.903,92) ( 6.512.956,51 ) (4.540.357,39)

* Die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sind vollumfänglich durch eine Schiffshypothek gesichert. Die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sind ferner durch Abtretung der Chartereinnahmen sowie sämtlicher Versicherungsleistungen gesichert.

Sonstige finanzielle Verpflichtungen

Die König & Cie. GmbH & Co. KG, Hamburg, und die König & Cie. Treuhand GmbH, Hamburg, haben gegenüber der Gesellschaft Verzichte für Teile ihrer Vergütungsansprüche gegen Besserungsabrede erklärt. Die gegen Besserungsabrede verzichteten Beträge belaufen sich zum 31. Dezember 2014 auf EUR 148.694,40. Die verzichteten Forderungen dieser Gläubiger leben wieder auf, wenn die Gesellschaft ihren Zins- und Tilgungsverpflichtungen gegenüber den finanzierenden Banken wieder vollständig nachkommen kann.

Sonstige Angaben

Persönlich haftende Gesellschafterin der MS „CAPE MELVILLE“ Schiffahrts GmbH & Co. KG, Hamburg ist die Cape M Containerschiff Verwaltungs GmbH, Hamburg. Ihr Stammkapital beträgt EUR 25.000,00. Eine Kapitaleinlage ist nicht zu leisten.

Geschäftsführer waren:

Carsten Sommerhage, Nautiker, Seevetal, bis zum 22. Mai 2014

Martin Krafft, Kaufmann, Hamburg, bis zum 22. Mai 2014

Jens A. Mahnke, Schifffahrtskaufmann, Hamburg, bis zum 22. Mai 2014

Frederike Ebert, Schifffahrtskauffrau, Hamburg, bis zum 22. Mai 2014

Geschäftsführer ist:

Michael Lange, Finanzkaufmann, München, seit dem 22. Mai 2014

Beirat

Mitglieder des Beirats waren im Geschäftsjahr 2014:

Michael Lange, Finanzkaufmann, München (Vorsitzender), bis zum 22. Mai 2014

Günther Krähling, Diplomkaufmann, Grünwald (stellv. Vorsitzender bis zum 22. Mai 2014; Vorsitzender ab dem 22. Mai 2014)

Christian Huber, Bankkaufmann, Neubiberg (von der Komplementärin bestellt)

Beteiligung

Die Gesellschaft ist Eigentümerin der CAPE MELVILLE Shipping Company Limited, Majuro, Marshall Islands. Eine Kapitaleinlage ist nicht zu leisten.

Hamburg. 31. Oktober 2015

Cape M Containerschiff Verwaltungs GmbH, Hamburg

Geschäftsführung

Michael Lange

Dritte Patentportfolio Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG Beschluss des LG Frankfurt

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Landgericht Frankfurt am Main,  18. Zivilkammer Aktenzeichen: 2-18 O 53/15

Es wird gebeten, bei allen Eingaben das
vorstehende Aktenzeichen anzugeben

Beschluss

In dem Rechtsstreit

hat das Landgericht Frankfurt am Main – 18. Zivilkammer – durch die Richterin Gesser als Einzelrichterin

am 11.02.2016

beschlossen:

Dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main werden folgende Feststellungsziele zum Zwecke eines Musterentscheids gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG vorgelegt:

1.

Der am 23. August 2007 herausgegebene Prospekt zur „Dritte Patentportfolio Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG“ (im Folgenden: Patentportfolio I) sei unrichtig und unvollständig, soweit folgende Angaben nicht oder falsch dargestellt worden seien:

1.1

Es sei nicht dargestellt worden, dass der Vorstand des wesentlichen Vertragspartners des Fonds, die IP Bewertungs AG, dem „Blind Pool“-Konzept schon vor Prospektherausgabe kritisch gegenübergestanden und dieses Konzept abgelehnt habe, da insbesondere die Akquisitionskosten der Patente nicht einschätzbar seien, was einem Anleger nicht zuzumuten sei.

1.2

Die Darstellung der Expertise der IP Bewertungs AG sei im Prospekt in mehrfacher Hinsicht irreführend, unvollständig und falsch, da

a.

der Prospekt falsche Angaben zum Gründungszeitpunkt der IP Bewertungs AG und irreführende Angaben über deren zeitliche Erfahrung mache;

b.

die Darstellung, die IP Bewertungs AG beschäftige zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe 43 Mitarbeiter, ohne weiteren Hinweis einen falschen Eindruck von der Größe und Erfahrung der IPB erwecke als angemessen, weil die IPB noch zwei Monate zuvor über eine wesentlich geringere Mitarbeiterzahl verfügt habe und die Mitarbeiter der IPB weit weniger Expertise aufgewiesen hätten als der Prospekt glauben mache, insbesondere weniger Mitarbeiter als prospektiert über eine Ausbildung in den technisch relevanten Gebieten verfügt hätten und ein großer Teil der Mitarbeiter Berufsanfänger gewesen sei;

c.

auch die beiden weiteren im Prospekt genannten Patent-Fonds „Patent Select I“ und „Patent Select II“, die als Referenz für die Tätigkeit der IP Bewertungs AG herangezogen worden seien, keine Anhaltspunkte für ihre Expertise hergäben, da diese in den Jahren 2006 und 2007, also kurz vor dem streitgegenständlichen Fonds, aufgelegt worden seien und bei Herausgabe des streitgegenständlichen Fonds noch keine Ergebnisse aus der Patententwicklung und -verwertung vorgelegen hätten. Darüber hinaus seien diese mit dem streitgegenständlichen Fonds nicht vergleichbar gewesen, da deren Investitionsgegenstand bei Platzierung schon festgestanden habe.

2.

Die Beklagte komme im Hinblick auf die Beteiligungen an dem Fonds „Dritte Patentportfolio Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG“ gegenüber den Anlegern als Haftungsschuldnerin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne sowie aufgrund der Verletzung ihrer Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag in Betracht, sofern im Einzelfall ein solcher geschlossen wurde.

3.

Die Beklagte habe bei der Veröffentlichung des Prospekts nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft gehandelt.

Gründe
I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung und Prospekthaftung im weiteren Sinne geltend.

Die Beklagte und die „Clou Partners GmbH“ waren die Anbieterinnen der „Dritten Patentportfolio Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG“ und gaben am 23. August 2007 den Prospekt heraus (Anlage K1, Anlagenband Klägerseite). Dabei handelte es sich um den dritten geschlossenen Fonds, der Patente erwerben, weiterentwickeln und vermarkten sollte. Die Beklagte übernahm in der Folge neben weiteren Partnern auch den Vertrieb des Produktes. Die Anleger beteiligten sich an der Fondsgesellschaft über die Treuhandkommanditistin, die NEUNZEHNTE PAXAS Treuhand- und Beteiligungsgesellschaft mbH.

Der Fonds wurde als sogenannter „Blind-Pool“ Fonds aufgelegt, d.h. die Patente und Exklusivlizenzen standen zum Zeitpunkt der Aufstellung des Verkaufsprospekts zum überwiegenden Teil noch nicht fest, lediglich 4 Stück waren zu diesem Zeitpunkt bereits erworben und 15 bis 25 sollten insgesamt das Portfolio bilden. Wesentlicher Vertragspartner des Fonds war die IP Bewertungs AG (im Folgenden: „IPB“), die im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags die Patente (vor)auswählen, bewerten und Vermarktungsstrategien entwickeln und umsetzen sollte. Diese Gesellschaft wird auf den Seiten 54 ff. des Prospekts vorgestellt.

Im Januar 2007 äußerte sich der damalige Vorstandsvorsitzende der IPB im Rahmen eines veröffentlichten Interviews wie folgt:

„Wir haben mehrere Fonds, weil wir die Fondsseite grundsätzlich nicht als Blind Pool gestalten. Erst ist die Ware da, dann wird der Fonds gemacht. Das ist wichtig, um einen seriösen Brückenschlag zu schaffen. Bei umgekehrter Vorgehensweise würde man nur im Nebel herumstochern. Das kann man keinem Anleger zumuten, weil die potenziellen Akquisitionskosten nicht abschätzbar sind. Deswegen werden bei uns erst die Assets ausgewählt. Damit steht das Portfolio, auf dessen Basis die Fondshülle geschaffen wird, und diese Fondshülle wird kapitalisiert. Dann kommt es erst zum Erwerb des Patents. Vorher handelt es sich eigentlich um einen Schwebezustand, der rund ein halbes Jahr dauert und mit dem der Patentinhaber leben muss. Die Fondsseite besteht bislang aus einer ganzen Reihe von Private Placements. Jüngst unternahmen wir von unserer Seite den Schritt zu einem Publikumsfonds mit der Deutschen Bank (Patent Select I).“

Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Interviews wird auf die Anlage K3 (Anlagenband Klägerseite) Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, die Anleger seien bei Lektüre des Prospekts an diversen Stellen dahingehend getäuscht worden, dass die IPB ein erfahrener und besonders qualifizierter Partner sei. Der wirtschaftliche Erfolg der Anlage stehe und falle mit der Auswahl entwicklungs- und vermarktungsfähiger Patente durch die IPB, deren Erfahrung in diesem Bereich entscheidende Bedeutung zukäme. Außerdem sei dem Prospekt zu entnehmen, dass die IPB 2001 gegründet worden sei, tatsächlich aber sei sie erst am 5. November 2003 gegründet worden. Sie sei zwar aus der 2000 gegründeten ALSTERBLICK 8. Vermögensverwaltungs-AG entstanden, dabei habe es sich jedoch um eine reine Vorratsgesellschaft gehandelt. Der Prospekt suggeriere, die IPB habe 5 ½ Jahre Erfahrungen im maßgeblichen Marktsegment, was nicht zutreffe.

Von den im Prospekt ausgewiesenen 43 Mitarbeitern der IPB, habe man lediglich 22 Personen ausfindig machen können. Von diesen 22 hätten lediglich 7 einen naturwissenschaftlichen oder ingenieurwissenschaftlichen Studienabschluss, 15 Personen seien Kaufleute. 4 von diesen 7 Personen seien direkt von der Universität zur IPB gekommen und eine weitere dieser Personen war erst seit 2 Monaten als Werkstudentin bei der IPB tätig. Zwei der Naturwissenschaftler seien mit der Patentbewertung und -auswahl befasst gewesen. Es sei daher unrichtig, wenn es im Prospekt heiße, „die meisten der derzeit 43 Mitarbeiter arbeiten […] in den Bereichen Patentbewertung und Patentverwertung sowie in den Bereichen Strategie-, Transaktions-, Prozess- und Krisenberatung“ und „die Mitarbeiter der IPB verfügen überwiegend über ein naturwissenschaftliches oder ingenieurwissenschaftliches Studium“ (vgl. Seite 54 des Prospekts). Hierzu bietet die Klägerin Beweis durch Vernehmung des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der IPB an (Bl. 147 d.A.). Die Mitarbeiter der IPB hätten auch keine ausreichende bzw. keinerlei Berufserfahrung. So seien es im März erst 27 Mitarbeiter gewesen, so dass sich die bis August weiteren 16 eingestellten Personen noch in der Einarbeitungsphase befunden hätten.

Die Klägerin ist der Ansicht, der abstrakte Hinweis auf Blind-Pool Risiken reiche angesichts der Äußerungen des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der IPB nicht aus.

Die Beklagte behauptet, der ehemalige Vorstandsvorsitzende habe seine Einschätzung nicht in Bezug auf den streitgegenständlichen Fonds abgegeben, da dieser Fonds erst im August 2007 aufgelegt wurde. Diese Aussage treffe zudem aus mehreren Gründen auf den hiesigen Fonds nicht zu, da man dem Interessenkonflikt auf mehreren Ebenen entgegengewirkt habe. Die IPB habe die Patente zudem nicht auswählen sollen, sondern die schlussendliche Entscheidung habe dem Fonds selbst oblegen. Sie sei lediglich zur Unterstützung hierbei beauftragt gewesen. So sei sie auch nur mit den Vertragsvorverhandlungen beauftragt gewesen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der vermeintliche Anspruch der Klägerin in dem zugrundeliegenden Rechtsstreit könne schon nicht auf der vermeintlich fehlerhaften Kapitalmarktinformation beruhen, da die Klägerin selbst vortrage den Prospekt erst nach der Zeichnung erhalten zu haben. Auch eine Richtigstellung vermeintlicher Prospektfehler sei nur dann erforderlich, wenn der Prospekt insoweit Verwendung gefunden habe. Die Klärung der Feststellungsziele sei daher für den Ausgang des Individualverfahrens ohne Belang.

Die Klägerin biete keine hinreichenden Beweismittel für die Behauptungen im Zusammenhang mit der Qualifikation der Mitarbeiter der IPB an. Der Antrag sei daher in diesem Punkt nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG unzulässig.

Das Feststellungsziel zu 2 sei unzulässig, da lediglich Tatsachen- oder Rechtsfragen zu anspruchsbegründenden oder anspruchsausschließenden Voraussetzungen Gegenstand eines solchen sein können, nicht aber der Anspruch als solcher.

Der Antrag zu 3 sei mangels Rechtschutzbedürfnisses und mangels Nennung der zur Begründung dienenden Tatsachen unzulässig.

II.

1. Das Landgericht Frankfurt am Main ist für die Entscheidung über den Vorlagebeschluss zuständig, weil die Zuständigkeit eines anderen Gerichts nach § 6 Abs. 2 KapMuG nicht gegeben ist. Ausweislich des Klageregisters zum KapMuG war die Veröffentlichung durch die Kammer am 08.10.2015 die erste in der Reihe der Veröffentlichungen.

Die Voraussetzung von § 6 Abs. 1 S.1 KapMuG ist erfüllt. Es wurden neun weitere Verfahren veröffentlicht:
Landgericht Frankfurt am Main 2 30 O 49/15
Landgericht Frankfurt am Main 2 30 O 36/15
Landgericht Frankfurt am Main 2 30 O 27/15
Landgericht Frankfurt am Main 2 12 O 48/15
Landgericht Frankfurt am Main 2 18 O 136/15
Landgericht Frankfurt am Main 2 19 O 33/15
Landgericht Frankfurt am Main 2 02 O 22/15
Landgericht Frankfurt am Main 2 27 O 15/15
Landgericht Frankfurt am Main 2 18 O 103/15.

2. Der Musterverfahrensantrag ist in seinen Feststellungszielen 1 bis 3 statthaft. Die geltend gemachten Ansprüche fallen unter den Anwendungsbereich des KapMuG (§ 1 KapMuG).

Die Kläger machen Ansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung sowie aus der sog. Prospekthaftung im weiteren Sinne gem. § 311 Abs. 2, 3, § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB geltend. Diese Ansprüche sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG musterverfahrensfähig. Dabei ist im Vorlageverfahren nicht abschließend zu prüfen, ob die Ansprüche begründet sind.

§ 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG erfasst auch Schadensersatzansprüche wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist. Erfasst werden auch Klagen, die auf vertraglicher Grundlage beruhen – etwa wegen fehlerhafter Anlageberatung oder –vermittlung, wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) oder vorvertraglicher Pflichtverletzungen (§ 311 Abs. 2 und 3 BGB).

So heißt es in der Begründung zum Gesetzesentwurf (BT-Drucks. 17/8799 vom 29.2.2012, S. 16: „Somit können zukünftig auch Klagen, die auf einen vertraglichen Anspruch, etwa wegen fehlerhafter Anlageberatung oder -vermittlung, oder einen Anspruch aus § 241 Absatz 2, § 311 Absatz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gestützt werden, musterverfahrensfähig sein. Erfasst werden insbesondere die Fälle der sogenannten uneigentlichen Prospekthaftung (oder Prospekthaftung im weiteren Sinn), in denen sich die Haftung aus der Verwendung eines fehlerhaften Prospektes im Zusammenhang mit einer Beratung oder einer Vermittlung ergibt. Klagen aufgrund von Prospekthaftung im engeren und im weiteren Sinn – gegen Emittenten, Anbieter oder Zielgesellschaften einerseits und gegen Anlageberater und -vermittler anderseits – können also künftig in einem Musterverfahren zusammengefasst werden.“

Auch das OLG Frankfurt a.M. vertritt die Auffassung, dass vertragliche Ansprüche in einem weit zu verstehenden Sinne einschließlich Ansprüchen aufgrund der Verletzung vorvertraglicher Pflichten und Nebenpflichten einem Musterverfahren nach dem KapMuG zugänglich sind (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17.1.2014, 23 W 102/13). Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an (wie bereits LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.9.2013, 2-12 O 412/12; LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28.4.2014, 2-21 OH 2/14).

3. Der Musterverfahrensantrag ist zulässig, denn die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits hängt von den geltend gemachten Feststellungszielen ab (§ 3 Abs.1 Ziff.1 KapMuG).

Hierfür genügt nach dem Willen des Gesetzgebers eine „hinreichende Wahrscheinlichkeit“ dafür, dass die Entscheidung von den im Musterverfahren zu treffenden Feststellungen abhängt (BT-Drucks. 17/8799 vom 29.2.2012, S. 20; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17.1.2014, 23 W 102/13). Ein zu eng gefasster Begriff der Schlüssigkeit würde den Besonderheiten eines Verfahrens nach dem KapMuG nicht gerecht (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 3.2.2014, 23 W 6/14).

Nicht erforderlich ist es, dass die Entscheidung nach Klärung sämtlicher übrigen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfragen nur noch von den Feststellungszielen abhängt. Insoweit ist Entscheidungsreife keine Voraussetzung für die Vorlage.
Ebenso wenig ist im Vorlageverfahren zu prüfen, ob die Kapitalmarktinformation im Einzelfall ursächlich für den eingetretenen Schaden war (LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.9.2013, 2-12 O 412/12; LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28.4.2014, 2-21 OH 2/14).

4. Hinsichtlich der einzelnen Feststellungsziele gilt:

Ziff 1.1 und 1.2 betreffen die Frage, ob der Verkaufsprospekt zum streitgegenständlichen Fonds unrichtig ist. Dieses Feststellungsziel ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entscheidungserheblich. Denn wenn der Prospekt fehlerhaft ist, könnte ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagte in Betracht kommen.

Soweit die Beklagte vorträgt, es fehle in dem Musterverfahren an der Kausalität der Feststellungsziele für die Anlageentscheidung, da die Klägerin selbst vortrage, sie habe den Prospekt erst nach Zeichnung der Anlage erhalten, ist dem nicht zu folgen. Es kann für eine Haftung genügen, wenn der Prospekt von den Anlagevermittlern als Arbeitsgrundlage verwendet wird, ohne dass es auf die Prospektübergabe ankommt (BGH, Urteil vom 3.12.2007, II ZR 21/06, Rn. 17; Palandt/Grüneberg, 72. Aufl., § 311 Rn. 70). Sollen Anleger bestimmungsgemäß auf der Grundlage des Prospekts geworben werden, kann der Prospektinhalt in das einzelne Werbegespräch einfließen. Genau dies hat die Klägerin des Musterverfahrens auch vorgetragen, der Beratung habe der Fondsprospekt zugrunde gelegen (Bl. 7 d.A.). Dies deckt sich mit dem Vortrag der Beklagten, dass der Berater der Klägerin die Beteiligung anhand der ausführlichen Produktpräsentation unter Beiziehung des Beteiligungsprospekts erläutert habe (Bl. 67 d.A.= S. 24 der Klageerwiderung). Eine Verwendung des Beteiligungsprospekts im Rahmen der Beratung ist daher unstreitig, so dass ein Beweisantritt insoweit entbehrlich ist.

Soweit die Beklagte überdies vorträgt, der klägerische Vortrag hinsichtlich des Feststellungsziels 1.2 sei nicht schlüssig und es fehle der im Sinne des § 3 I Nr. 2 KApMuG erforderliche Beweisantritt, sieht das Gericht den nunmehr angebotenen Beweis durch Vernehmung des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der IPB als ausreichend an.

Ziff. 2 betrifft die Frage, welche Anspruchsgrundlage ggf. einschlägig ist. Nach der Rechtsprechung auch des OLG Frankfurt a.M. kann eine Aussetzung insbesondere dann geboten sein, wenn in einem Musterverfahren zu klären ist, welche Anspruchsgrundlagen anwendbar sind (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17.1.2014, 23 W 102/13). Die gleichen Grundsätze müssen für das Musterverfahren selbst gelten. Durch den Musterverfahrensantrag kann nach § 2 KapMuG die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen (Feststellungsziele) begehrt werden. Damit können abstrakte Rechtsfragen wie das Bestehen einer in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage grundsätzlich Gegenstand des KapMuG-Verfahrens sein. Es steht nicht fest, dass die Forderungen der Kläger nicht von diesem Feststellungsziel abhängen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG).

Nach diesen Grundsätzen ist auch das Feststellungsziel zu Ziff. 2 zulässig. Das Gericht verkennt nicht, dass die Formulierung des Feststellungsziels bei einer rein wörtlichen Auslegung dazu führen würde, dass das OLG sämtliche Voraussetzungen der Haftung der Beklagten aus fehlerhafter Anlageberatung bzw. aus Prospekthaftung im weiteren Sinne zu prüfen hätte. Dies hat die Feststellung, dass die Beklagte in diesem Sinne „Haftungsschuldnerin“ ist, streng genommen zur Konsequenz. Voraussetzung dieser Anspruchsgrundlagen wäre jedoch auch, dass zunächst ein Beratungsvertrag geschlossen wurde und dass die behaupteten Pflichtverletzungen kausal für die Anlageentscheidung des jeweiligen Klägers geworden wären. Diese Voraussetzungen sind zwar nicht im Rahmen eines Musterverfahrens durch das OLG einheitlich für alle Kläger feststellbar; das Bestehen eines Beratungsvertrages im Einzelfall und auch die Kausalität wären vielmehr nach Klärung der behaupteten Prospektfehler durch das erstinstanzliche Gericht festzustellen. Das Feststellungziel ist jedoch bei verständiger Würdigung dahingehend auszulegen, dass es den Klägern nicht um die verbindliche Feststellung der Haftung dem Grunde nach durch das OLG geht, sondern vielmehr um die – in allen Fällen gleichgelagerte – Feststellung der „potenziellen“ Anspruchsgrundlage im Fall des Abschlusses eines Beratungsvertrags. Bei Auslegung einer Prozesserklärung darf eine Partei nicht am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden, sondern es ist davon auszugehen, dass sie mit ihrer Prozesshandlung das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer Interessenlage entspricht (BGH, Beschluss vom 10.11.2009, XI ZB 15/09, NJW-RR 2010, 275, 276, Rn.9; MüKoZPO/Musielak ZPO § 308 Rn. 6). Maßgebend ist unter Beachtung der durch die gewählte Formulierung gezogenen Auslegungsgrenzen der objektiv zum Ausdruck kommende Wille des Erklärenden. Diese Grundsätze gelten auch für Anträge nach dem KapMuG.

Nach den oben genannten Grundsätzen wollen die Kläger vorliegend festgestellt wissen, dass die Beklagte als Haftungsschuldnerin aus der Verletzung eines Anlageberatungsvertrags und daneben auch als solche aus Prospekthaftung im weiteren Sinnin Betrachtkommt. Die dabei zu klärende Frage, ob die Beklagte als Anbieterin bzw. Prospektverantwortliche ein besonderes persönliches Vertrauen gegenüber den Anlegern in Anspruch genommen hat, wird in allen Fällen gleich zu beurteilen sein und ist insofern auch musterverfahrensfähig. Dies gilt gleichermaßen für die implizit zu beurteilende Frage der Anspruchskonkurrenz zwischen den beiden genannten Anspruchsgrundlagen, wobei ein Musterfeststellungsantrag auch dann zulässig sein kann, wenn lediglich eine Rechtsfrage im Zusammenhang mit einer Kapitalmarktinformation gestellt wird (LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28.4.2014, 2-21 OH 2/14 unter Verweis auf: BT-Drucks. 17/8799 vom 29.2.2012, S. 18). Nichts anderes kann vernünftigerweise gewollt sein, insbesondere nicht eine vom OLG gegebenenfalls in jedem Einzelfall durchzuführende Beweisaufnahme. Diese Auslegung findet ihre Stütze in dem dem Musterverfahren zugrundeliegenden Sach- und Streitstand. Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung die Ansicht vertreten, dass sie nicht als Haftungsschuldnerin der Prospekthaftung im weiteren Sinne in Betracht kommt (Bl. 75 d.A.), da die Anwendungsvoraussetzungen dieses Rechtsinstituts schon nicht erfüllt seien.

Das Feststellungsziel Ziff.2 war entsprechend dieser Auslegung zu präzisieren. Eine Teilzurückweisung ist hiermit nicht verbunden.

Ziff. 3 betrifft die Frage, ob die Beklagte bei der Veröffentlichung des Prospekts nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft gehandelt hat. Die Frage zielt offensichtlich darauf ab, ob die unter 1.1-1.2 behaupteten Prospektfehler von der Beklagten zu vertreten sind. Dies ist in allen Fällen gleich zu beurteilen sein und auch hiervon hängt der Anspruch der Kläger ggf. ab (vgl. LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.9.2013, 2-12 O 412/12; LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28.4.2014, 2 21 OH 2/14).

Soweit die Beklagte das Feststellungsziel mangels Rechtschutzbedürfnisses unter Hinweis auf die Vermutung des Verschuldens für unzulässig hält, ist dem nicht zu folgen. Die nach § 22 KapMuG verbindliche Feststellung des Verschuldens im Rahmen des Musterverfahrens geht nämlich über das Eingreifen einer – dem Entlastungsbeweis zugänglichen – Vermutung hinaus.

Der Antrag ist auch nicht deshalb unzulässig, weil die Klägerin keine oder keine ausreichenden zur Begründung des Verschuldens dienende Tatsachen vorträgt. Indem die Beklagte dies im Hinblick auf das Verschulden verlangt, widerspricht sie ihrem eigenen Vortrag, nämlich dass das Verschulden vermutet wird. Eines weitergehenden Vortrags der Klägerin zum Verschulden bedurfte es daher nicht.

LombardClassic3 und Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft die Bewertung

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Eigentlich warten wir ja alle mit großer Spannung auf die aktuelle Bewertung der BDO Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu den Pfändern die in den Gesellschaften noch vorhanden sind. Am „Gründonnerstag“ hat man wohl von Seiten der BDO Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Arbeiten in den Gesellschaften beendet, ist nun dabei die Pfänder aktuell bewerten zu lassen mit Hilfe von Gutachtern. Insider gehen nun davon aus, das die Bewertung nun Mitte April 2016 vorliegen wird. Was die Bewertung dann letztlich zu Tage bringen wird, wäre zu diesem Zeitpunkt reine Spekulation.

Beschluss im Verfahren gegen Verwaltung Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds mbH,MPC Capital Investments GmbH und TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co. KG

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Landgericht Hamburg

Beschluss

321 OH 3/16

In der Sache

Musterkläger (gem. § 9 Abs. 2 KapMuG vom Hanseatischen Oberlandesgericht zu bestimmen)

– Antragsteller –

gegen

1)

Verwaltung Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds mbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Marco Fieberg und Holger Glandien, Palmaille 67, 22767 Hamburg

– Antragsgegnerin –
2)

MPC Capital Investments GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Stephan Langkawel und Jörn Klepper, Palmaille 67, 22767 Hamburg

– Antragsgegnerin –
3)

TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co. KG, vertreten durch d. GesellschafterVerwaltung TVP Treuhand GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Tobias Boehncke, Palmaille 67, 22767 Hamburg

– Antragsgegnerin –

Prozessbevollmächtigte zu 1 – 3:
Rechtsanwälte Könnecke, Naujok, Bettinastraße 35-37, 60325 Frankfurt

beschließt das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 21 – durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Thein, den Richter am Landgericht Schütt und den Richter am Landgericht Weihrauch am 16.02.2016:

I. Dem Hanseatischen Oberlandesgericht werden gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterentscheids folgende Feststellungsziele vorgelegt:

1. Es wird festgestellt, dass der Emissionsprospekt der Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds mbH & Co. KG in der Fassung vom 8.3.2006 unrichtig, irreführend und unvollständig ist.

Insbesondere wird festgestellt,

a. dass der Emissionsprospekt nicht hinreichend über die Konkurrenzsituation zwischen den konventionellen Kühlschiffen und Kühlcontainerschiffen informiert und der Prospekt insoweit irreführend und unvollständig ist.

b. dass der Emissionsprospekt die Risiken und Besonderheiten des Kühlschiffmarktes zum Zeitpunkt der Emission nicht vollständig abbildet und der Prospekt deshalb unvollständig und irreführend ist,

c. dass der Emissionsprospekt irreführend die Kaufpreise als „noch günstig“ darstellt, obwohl die die Fondsschiffe zu deutlich höheren Preisen eingekauft wurden als diese auf dem Markt für Second-Hand-Schiffe gehandelt wurden, und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt,

d. dass der Emissionsprospekt nicht darüber informiert, dass die Kühlschiffe zum Zeitpunkt der Emission diverse Schäden aufwiesen und ein wirtschaftlich erfolgreicher Betrieb für die prognostizierten Jahre voraussetzte, dass diese in einem technisch einwandfreien Zustand bleiben und eine rechtzeitige Überholung der Anlagen stattfindet, und der Prospekt insoweit unvollständig ist,

e. dass der Emissionsprospekt nicht darüber informiert, dass bei neun von 14 Fondsschiffen der wirtschaftliche Schiffsbetrieb durch eine fehlende Automatisierung der Maschinenanlage beeinträchtigt ist und insoweit der Prospekt unvollständig und irreführend ist.

2. Es wird festgestellt, dass die Kausalitätsvermutung bezüglich der Prospektfehler für die Anlageentscheidung nicht schon deshalb widerlegt ist, weil der Anleger im Jahr 2012 bzw. 2013 an einer Kapitalerhöhung teilgenommen hat.

3. Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 1.a bis 1.e aufgeführten Prospektmängel bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit banküblicher Sorgfalt erkennbar waren.

4. Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 1.a bis 1.e aufgeführten Prospektmängel jeweils für die Musterbeklagten auch im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung des Prospektes erkennbar waren.

5. Es wird festgestellt, dass die Verwaltung Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds mbH, die MPC Capital Investments GmbH und die TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co. KG als Gründungsgesellschafterinnen für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Emissionsprospekts verantwortlich sind.

II. Die weitergehenden Musterverfahrensanträge werden als unzulässig verworfen.

III. Dieser Vorlagebeschluss und das Datum seiner Veröffentlichung sind gemäß § 6 Abs. 4 KapMuG im Klageregister öffentlich bekannt zu machen.

Gründe:

I.

Die Antragsteller der diesem Vorlagebeschluss zugrunde liegenden Musterverfahrensanträge nehmen die Antragsgegner auf Schadensersatz insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch.

Die Antragsteller haben einen Kommanditanteil an der Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds mbH & Co. KG (im Folgenden: Reefer-Flottenfonds) als Treugeber erworben. Die Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) sind Gründungsgesellschafterinnen des Reefer-Flottenfonds, wobei die Antragsgegnerin zu 1) dessen Komplementärin ist. Die Antragsgegnerin zu 2) ist die Initiatorin des streitgegenständlichen Beteiligungsangebots und Prospektherausgeberin. Bei der Antragsgegnerin zu 3) handelt es sich um die Treuhänderin, über welche sich die Antragsteller an dem Reefer-Flottenfonds beteiligt haben.

Die Fondsgesellschaft, an welcher sich die Antragsteller beteiligt haben, hält ihrerseits 100 % der Anteile an 14 Ein-Schiffs-Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co. KG, von denen jede Eigentümerin eines Kühlschiffes (Reefers) ist.

Grundlage des Beteiligungsangebots ist der von der Antragsgegnerin zu 2) herausgegebene Emissionsprospekt „MPC REEFER FLOTTE“ vom 8.3.2006. Wegen dessen Inhalt wird auf die Anlage KapK 1 Bezug genommen, welche jeweils mit den Musterverfahrensanträgen zu den jeweiligen Akten der Ausgangsverfahren gereicht wurde.

Die Antragsteller sind der Auffassung, dass der Prospekt fehlerhaft sei und insbesondere die in den Feststellungsziele zu 1.a bis 1.e aufgeführten Mängel aufweise.

Die Antragsgegner sind der Ansicht, dass der Musterverfahrensantrag unzulässig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in den Ausgangsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

1.

Das Landgericht Hamburg ist für die Entscheidung über die Musterverfahrensanträge zuständig, weil die Zuständigkeit eines anderen Gerichts nach § 6 Abs. 2 KapMuG nicht gegeben ist. Ausweislich des Klageregisters zum KapMuG sind bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung keine gleichgerichteten Anträge bekannt gemacht worden.

2.

Der Musterverfahrensantrag ist statthaft, denn die von den jeweiligen Antragstellern geltend gemachten Anträge fallen in den Anwendungsbereich des § 1 KapMuG. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 KapMuG sind insbesondere Ansprüche musterverfahrensfähig, welche sich auf falsche oder irreführender Kapitalmarkt-Informationen stützen. Um solche Ansprüche handelt es sich vorliegend, da die Antragsteller ihre Klagen u. a. auf die Rechtsprechungsgrundsätze zur Prospekthaftung im weiteren Sinne (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB) stützen und die geltend gemachten Pflichtverletzungen der Antragsgegner gerade damit begründen, dass der Emissionsprospekt falsch, unvollständig und irreführend sei. Die insoweit in Bezug genommene vorvertragliche Aufklärungspflicht wird in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich als geeigneter Anwendungsfall von § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG genannt (vgl. BT-Drucks. 17/8799, S. 16).

3.

Die Kammer hat gemäß § 3 Abs. 4 KapMuG von der gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG grundsätzlich vorgesehenen Veröffentlichung der Musterverfahrensanträge nach § Abs. 4 KapMuG abgesehen, weil bereits die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Hanseatische Oberlandesgericht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KapMuG vorliegen.

Es liegen mindestens 11 beim Landgericht Hamburg anhängige Verfahren mit gleichgerichteten Muster-verfahrensanträgen vor, nämlich zu folgenden Geschäftszeichen:

321 O 240/14,

321 O 340/14,

321 O 203/15,

321 O 225/15,

321 O 226/15,

321 O 244/15,

321 O 251/15,

302 O 312/15,

318 O 340/15,

318 O 341/15 und

330 O 462/15.

4. Die Musterverfahrensanträge sind im Umfang der tenorierten Feststellungsziele zulässig.

a. Soweit die Antragsgegnerinnen meinen, die Musterverfahrensanträge seien gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 KapMuG wegen Prozessverschleppung unzulässig, folgt die Kammer dieser Auffassung nicht.

Entgegen der offenbar seitens der Antragsgegnerinnen vertretenen Auffassung genügt es für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 4 KapMuG nicht, dass der Prozess bei Durchführung eines Musterverfahrens voraussichtlich länger dauert als bei ungestörter Fortsetzung des Ausgangsverfahrens. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 KapMuG ist der Musterverfahrensantrag vielmehr nur dann unzulässig, wenn er „zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt ist“. Schon diesem Wortlaut lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass das objektive Moment einer voraussichtlichen Verzögerung durch die Durchführung eines Musterverfahrens für sich genommen nicht genügt. Die Verzögerung muss vielmehr zusätzlich durch die Antragstellerseite bezweckt sein, es muss also eine Verschleppungsabsicht vorliegen. Ginge man von einer solchen Absicht mit den Antragsgegnerinnen immer schon dann aus, wenn das Musterverfahren den einzelnen Prozess voraussichtlich objektiv verzögert, würde ein so verstandenes Ausschlusskriterium den gesetzgeberischen Willen ganz weitgehend ins Leere laufen lassen: Eine Verfahrensverzögerung muss nämlich in einer Vielzahl von Musterverfahren als unvermeidlich angesehen werden. Dem Gesetzgeber kam es allerdings nicht auf die Beschleunigung jedes einzelnen Verfahrens an, sondern auf die Beschleunigung der Gesamtheit aller Verfahren (vgl. Kruis, in: Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl. 2014, § 3 Rdnr. 78). Aufgrund der Breitenwirkung des Musterverfahrens ist eine Verzögerung des einzelnen Rechtsstreits, in welchem ein Musterverfahrensantrag gestellt wird, mithin grundsätzlich hinzunehmen. Eine Verschleppungsabsicht im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 setzt mithin ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen voraus, welches gerade die Verfahrensverzögerung zum Ziel hat.

Ein solches Vorgehen lässt sich auf Antragstellerseite vorliegend nicht erkennen. Zunächst ist schon nicht nachvollziehbar, weshalb die Antragstellerseite überhaupt ein Interesse an einer Verzögerung der von ihr begehrten Entscheidung über die geltend gemachten Schadensersatzansprüche haben sollte. Ein solches Interesse kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil die Mängelfreiheit des Verkaufsprospekts durch das LG Dortmund und das LG Mönchengladbach zwischenzeitlich bestätigt worden wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum diese für sie nachteiligen Entscheidungen es aus Antragstellersicht vorteilhaft erscheinen lassen sollten, ihren eigenen Prozess in die Länge zu ziehen, anstatt – möglichst schnell – eine Entscheidung in ihrem Sinne zu erstreiten. Auch im Übrigen sind Anhaltspunkte dafür, dass die gestellten Anträge der Prozessverschleppung dienten, nicht ersichtlich.

b. Soweit die Antragsteller mit dem Feststellungsziel gemäß Ziffer I.1 die Feststellung begehren, dass der streitgegenständliche Emissionsprospekt „unrichtig, irreführend und unvollständig“ sei, wird in nach Auffassung der Kammer zulässiger Weise die Fehlerhaftigkeit des Prospekts allgemein zur Prüfung gestellt, während die einzelnen gerügten Prospektmängel gemäß Ziffer 1.a bis 1.e nur „insbesondere“ aufgeführt werden, also nicht geeignet sind, den allgemeinen – gewissermaßen vor die Klammer gezogenen – Antrag einzuschränken. Der damit auf die Fehlerhaftigkeit des Prospekts insgesamt gerichtete Antrag ist zulässig.

Bereits der Zweck des KapMuG gebietet es, solch weitgehende Feststellungsziele zuzulassen: Im Wege des Musterverfahrens soll eine möglichst umfassende Beantwortung der entscheidenden Fragen für alle betroffenen Verfahren herbeigeführt werden. Wären die Antragsteller darauf beschränkt, einzelne konkret zu benennende Prospektfehler einer Feststellung zuzuführen, so wären sie im Fall einer insgesamt ablehnenden Entscheidung des Oberlandesgerichts nämlich nicht gehindert, weitere Prospektfehler geltend zu machen und darüber ggf. sogar ein erneutes Musterverfahren anzustrengen. Dies wird ausgeschlossen, wenn die Fehlerhaftigkeit des Prospekts in seiner Gesamtheit zum Feststellungsziel gemacht wird. In diesem Falle stünde bei einer ablehnenden Entscheidung des Oberlandesgerichts nämlich umgekehrt die Fehlerfreiheit des Prospekts fest. Das Ausgangsgericht wäre hieran gebunden, und zwar auch dann, wenn nachträglich weitere Prospektfehler geltend gemacht würden (vgl. Kruis a. a. O., § 2 Rdnr. 49).

Auch eine historische Auslegung führt zu diesem Ergebnis, zumal diese Frage im Gesetzgebungsverfahren zum KapMuG eingehend thematisiert und ausdrücklich im vorgenannten Sinne entschieden wurde. Der Bundesrat hatte gegen die Fassung des Regierungsentwurfs nämlich seinerzeit eingewandt, dass der – im Gesetzentwurf noch nicht definierte – Gesetzesbegriff des „Feststellungsziels“ unklar bleibe; insbesondere sei es unklar, ob der Begriff so weit zu verstehen sei, dass die Fehlerhaftigkeit des Prospekts als solche ein Feststellungsziel darstellen könne, oder dahingehend, dass als Feststellungsziel nur einzelne konkrete Prospektfehler in Betracht kommen (vgl. BR-Drs. 2/05 vom 18.2.2005, Anmerkung Nr. 3). Diese Anregung aufgreifend hat der Rechtsausschuss des Bundestages eine Legaldefinition des Begriffs „Feststellungsziel“ in § 2 Abs. 1 KapMuG ergänzt und in seiner Begründung ausdrücklich klargestellt, dass das zuerst genannte, weite Verständnis des Begriffs maßgeblich sei. Der Begriff werde „bewusst weit gewählt, damit im Musterverfahren der Sachverhalt möglichst umfassend geklärt wird“ (BT-Drs. 15/5695, S. 22/23). Dementsprechend geht auch die Kommentarliteratur zutreffend davon aus, dass die Fehlerhaftigkeit des Prospekts insgesamt, d.h. ohne nähere Beschränkung auf konkretisierte Prospektfehler Gegenstand eines Feststellungsziels sein kann und dass es lediglich eine Frage der Zweckmäßigkeit ist, ob in das Feststellungsziel Einschränkungen bzw. Konkretisierungen auf bestimmte Prospektfehler aufgenommen werden (vgl. Kruis a.a.O., Rdnr. 27 und 47 ff. zu § 2 KapMuG).

Hieran hat sich auch durch das KapMuG-Reformgesetz vom 25.10.2012 nichts geändert. Insbesondere ist die Definition des Begriffs des „Feststellungsziels“ unverändert geblieben. Änderungen haben sich im Begriffswerk des Gesetzes nur insoweit ergeben, als der Gesetzesbegriff des „Streitpunkts“ (§ 1 Abs. 2 S. 2 KapMuG a. F.) aufgegeben wurde, zumal er nach Auffassung des Regierungsentwurfs „keine ordnende Kraft“ habe entfalten können (BT-Drs. 17/8799, S. 14, 17). Auswirkungen auf den Begriff des Feststellungsziels ergeben sich daraus in der hier relevanten Hinsicht nicht.

Vor diesem Hintergrund folgt die Kammer nicht der – im Übrigen vereinzelt gebliebenen – Auffassung des Landgerichts Frankfurt/Main, der zufolge die Frage der Fehlerhaftigkeit des Prospekts als solche mangels hinreichender Bestimmtheit nicht Gegenstand eines Feststellungsziels sein könne (vgl. LG Frankfurt/M., Beschl. v. 28.4.2014 zum Az. 2-21 OH 2/14 – Morgan Stanley, unter Ziff. 6 der Gründe).

Soweit die Antragsgegnerinnen darauf abstellen, dass die Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder Irreführung durch den Emissionsprospekt für die Begründung eines Schadensersatz-anspruchs wegen Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht ausreichten, weil sich der Prospektfehler auf Umstände beziehen müsse, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, führt dies ebenfalls nicht dazu, dass das allgemein gefasste Feststellungsziel unzulässig wäre. Unabhängig davon, ob der Antrag im Wege der Auslegung ggf. ohnehin so zu verstehen ist, dass er nur in dem o. g. Sinne erhebliche Prospektfehler in Bezug nehmen soll, ist es jedenfalls nicht erforderlich, dass im Wege des KapMuG-Verfahrens sämtliche tatbestandliche Voraussetzungen für einen Anspruch geklärt werden. Da – auch nach dem Verständnis der Antragsgegner – das Vorliegen eines Prospektfehlers zumindest notwendige Bedingung eines solchen Anspruchs ist, handelt es sich um eine (wenn auch nicht allein ausreichende) anspruchsbegründende Voraussetzung im Sinne von § 2 Abs. 1 KapMuG.

b. Soweit die Antragsgegnerinnen hinsichtlich der Feststellungsziele gemäß Ziffer 1 lit. a und b die Auffassung vertreten, die Anträge seien unzulässig, weil die darin beschriebenen Prospektfehler einen rechtlich relevanten Prospektmangel von vornherein nicht begründen könnten, trifft dies nach Auffassung der Kammer nicht zu. Durch die Formulierung der Feststellungsziele wird deutlich, dass die von der Antragsgegnerseite verneinte Frage der Erheblichkeit der in Rede stehenden Prospektfehler gerade zur Prüfung gestellt werden soll. Im Feststellungsziel gemäß Ziffer 1.a wird dies daran deutlich, dass die Feststellung begehrt wird, dass der Prospekt über die Konkurrenzsituation zwischen Kühlcontainer- und konventionellen Kühlschiffen „nicht hinreichend“ informiere. Damit wird ersichtlich auch eine Erheblichkeitsbewertung durch das Oberlandesgericht angestrebt. In dem Antrag gemäß Ziffer 1.b geschieht dies durch die Formulierung „und deshalb unvollständig und irreführend ist“. Auch wenn die Erheblichkeit insoweit nicht ausdrücklich genannt wird, ist der Antrag nach Auffassung der Kammer im Wege der Auslegung so zu verstehen, dass die Frage nach der Erheblichkeit der Unvollständigkeit/Irreführung Teil des Feststellungsziels ist.

Ob eine solche Erheblichkeit zu bejahen ist, ist nicht Gegenstand der vorliegenden Zulässigkeitsprüfung, sondern gerade eine im Musterverfahren zu klärende Frage.

c. Soweit die Antragsgegnerinnen im Hinblick auf die Feststellungsziele gemäß Ziffer 1.c, d und e diese jeweils u. a. deshalb für unzulässig halten, weil sie auf eine Falsifizierung eines für die Zwecke der Prospekterstellung gefertigten Gutachtens hinausliefen, teilt die Kammer auch diese Bedenken nicht. Angegriffen ist ersichtlich die Art und Weise der Prospektdarstellung, mit welcher sich u. a. bestimmte Gutachtenergebnisse zu Eigen gemacht werden. Ob diese Darstellung einen erheblichen Prospektfehler darstellt oder nicht, ist nach Auffassung der Kammer in zulässiger Weise zum Feststellungsziel erhoben worden. Diese Frage ist allerdings gerade nicht im Wege der Zulässigkeitsentscheidung durch das Vorlagegericht zu entscheiden, sondern erst im Rahmen des Musterverfahrens.

Soweit die Antragstellerinnen monieren, dass der Prospektinhalt bereits vorliege und nicht festgestellt werden müsse, lässt dies ersichtlich außer Acht, dass die Feststellungsziele die monierte Prospektpassage jeweils mit der festzustellenden rechtlichen Wertung verknüpfen, dass der Prospekt „insoweit“ unvollständig und/oder irreführend sei. Dies ist nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden.

d. Auch das Feststellungsziel gemäß Ziffer 2 ist nach Auffassung der Kammer zulässig. Zutreffend weisen die Antragsgegnerinnen zwar darauf hin, dass die Teilnahme an einer Kapitalerhöhung jeweils auf einer individuellen Entscheidung des betroffenen Anlegers beruht. Die begehrte Feststellung läuft allerdings darauf hinaus, dass nicht bereits der Umstand allein, dass ein Anleger an einer Kapitalerhöhung teilgenommen hat, die Vermutung widerlegen soll, dass ein Prospektfehler für eine Anlageentscheidung kausal geworden ist. Eine Verallgemeinerung der jeweils individuellen Entscheidungssituation ist darin allerdings nicht zu sehen, es soll vielmehr erreicht werden, einer Verallgemeinerung entgegen zu wirken, dass bereits die Teilnahme an der Kapitalerhöhung ausreicht, um die Kausalitätsvermutung zu widerlegen.

e. Auch die Feststellungsziele gemäß Ziffern 3 und 4 sind nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden. Sie nehmen die unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe je nach der Stellung als Gründungsgesellschafter, Prospektverantwortlicher bzw. Treuhandkommanditist in den Blick.

Dass die Antragsgegnerinnen sich derzeit noch nicht mit dem Einwand verteidigt haben, die von der Antragsteller beanstandeten Prospektfehler seien für sie nicht erkennbar gewesen, hindert es nicht, dieses Feststellungsziel aufzunehmen, da die geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen Aufklärungspflichtverletzung jeweils verschuldensabhängig sind. Bei derartigen verschuldensrelevanten Gesichtspunkten handelt es sich mithin um anspruchsbegründende Umstände im Sinne von § 2 Abs. 1 KapMuG.

f. Schließlich ist auch das Feststellungsziel gemäß Ziffer 5 nach Auffassung der Kammer zulässig. Die „Verantwortlichkeit“ im Sinne dieses Feststellungsziels ist im Wege der Auslegung so zu verstehen, dass damit nicht allein die Prospektverantwortlichkeit im engeren Sinne, sondern eben gerade auch die Passivlegitimation im Hinblick auf die geltend gemachten Prospekthaftungsansprüche im weiteren Sinne gemeint sein soll. Dies ergibt sich schon aus dem jeweiligen Klagebegehren der Antragsteller.

g. Die Antragsgegnerinnen können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Feststellungsziele bereits deshalb gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG unzulässig seien, weil die geltend gemachten Schadensersatzansprüche sämtlicher Antragsteller aufgrund der laufenden Benachrichtigung der Anleger mit Geschäfts- und Treuhandberichten verjährt seien.

Es kann dabei dahinstehen, ob die kenntnisabhängige Verjährung gemäß §§ 195, 199 BGB, welche individuell für jeden einzelnen Anleger zu prüfen ist, überhaupt Berücksichtigung bei der Entscheidung über die Durchführung eines Musterverfahrens finden kann.

Soweit die Antragsgegnerinnen sich insoweit allerdings auf einen allen Anlegern im Jahr 2010 zugänglich gemachten Geschäfts- und Treuhandbericht 2008 berufen, vermittelt dieser nach Ansicht der Kammer nicht die Kenntnisse, welche etwaige Fehlvorstellungen im Hinblick auf die Feststellungsziele auszuräumen geeignet wären. Gerade die seitens der Antragsgegnerinnen zitierten Textpassagen verdeutlichen, dass dort eine nachträgliche Verschlechterung der Marktsituation referiert wird, wenn es z. B. heißt:

„Nachdem die Kühlschifffahrt von dieser Entwicklung zunächst nicht betroffen war, sind Ende des Ersten Quartals 2009 wegen stärkerer Schwankungen sowie preisgünstiger Kühlcontainerplätze infolge der Überkapazitäten bei Containerschiffen auch die Spotmarktraten für Kühlschiffe deutlich zurückgegangen“

und

„Angesichts einer verhaltenen Inlands- und Auslandsnachfrage sowie restriktiveren Finanzierungsbedingungen hat sich die Konjunktur weltweit erheblich abgeschwächt. Nach einem Anstiegs des Welthandelsvolumens um 7,2 % im Jahr 2007 weist der Internationale Währungsfonds (IWF) für das Jahr 2008 lediglich ein Wachstum von 2,9 % im Vergleich zum Vorjahr aus. Für das Jahr 2009 wird ein deutlicher Rückgang um 12,2 % erwartet.“

Es wird dadurch – auch bezüglich der anschließend dargestellten Passagen – der Eindruck vermittelt, dass sich die wirtschaftliche (und auch die Konkurrenz-) Situation seit Prospektherausgabe im Jahr 2006 maßgeblich verschlechtert hat. Durch diese Darstellung besteht nach Ansicht der Kammer für sich genommen keine Veranlassung des Anlegers die Richtigkeit der prospektierten Angaben (im Jahr 2006) in Frage zu stellen. Sie sind mithin auch nicht geeignet, die kenntnisabhängige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB in Gang zu setzen.

III.

Die weitergehenden Musterverfahrensanträge sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG als unzulässig zu verwerfen.

1.

Soweit die Antragsteller die Feststellung begehrt haben, „dass die Vermutung, dass die in Ziffer 1.a) bis 1.e) gerügten Prospektfehler für die Anlageentscheidung kausal waren“, ist dieses Begehren nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG unzulässig, weil die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits nicht davon abhängt.

Die Formulierung ist schon sprachlich unverständlich, weil eine Vermutung als solche nicht für eine Anlagenentscheidung kausal sein kann. Sollte damit gemeint sein, dass die Kausalitätsvermutung eines Prospektfehlers für die jeweilige Anlageentscheidung durchgreift (also nicht widerlegt ist), so ist dies von vornherein nicht geeignet, im Musterverfahren geklärt zu werden, weil diese Frage bezogen auf den einzelnen Anleger und dessen Erkenntnisse zu klären ist und nicht verallgemeinerungsfähig für sämtliche Anleger. Sollten die Antragsteller mit ihrem sprachlich missglückten Antrag ein anderes Feststellungsziel angestrebt haben, bleibt ihnen die Möglichkeit, dieses im Rahmen einer Erweiterung gemäß § 15 KapMuG in das Musterverfahren einzuführen.

2.

Soweit die Antragsteller die Feststellung begehrt haben, „dass die kenntnisabhängige Verjährungsfrist (§§ 195, 199 BGB) für Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinn, die sich aus den unter 1.a) bis e) festgestellten Prospektfehler ergeben, nicht durch das von der TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co. KG am 12.12.2012 übersandte Informationsschreiben zum Finanzierungskonzept in Gang gesetzt wurde und dieses Schreiben insbesondere keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der diesbezüglichen Unrichtigkeit des Emissionsprospekts begründet“, ist dieses Feststellungsziel gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG unzulässig. Die Entscheidung der dem Musterverfahren zugrundeliegenden Rechtsstreitigkeiten hängen nämlich nicht von diesem Feststellungsziel ab.

Die Frage, ob ein Schreiben vom 12.12.2012 die dreijährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB in Gang gesetzt hat, kann für die hier in Rede stehenden Verfahren, in denen die Klagen bereits in den Jahren 2014 und 2015 erhoben worden sind, nicht von Bedeutung sein. Selbst wenn das genannte Schreiben geeignet wäre, die kenntnisabhängige Verjährung beginnen zu lassen, wäre dies gemäß § 199 Abs. 1 BGB erst mit Schluss des betreffenden Jahres der Fall. Vor Schluss des Jahres 2015 erhobene Klagen wären vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht aufgrund des genannten Informationsschreibens aus dem Jahr 2012 verjährt. Sollte der Antrag vorsorglich für noch im Jahr 2016 zu erwartende Klagen gestellt worden sein, fehlt den Antragstellern insoweit das Rechtsschutzbedürfnis.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Dieser Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar, §§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG.

Thein Schütt Weihrauch
Vorsitzende Richterin am Landgericht Richter am Landgericht Richter am Landgericht
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