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H.F.S. Immobilienfonds Deutschland 11 GmbH & Co. KG – Liquidation

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H.F.S. Immobilienfonds Deutschland 11 GmbH & Co. KG

München

Liquidationseröffnungsbilanz zum 01.06.2015

BILANZ

AKTIVA

Euro

1.6.2015
Euro

Euro

Vorjahr
Euro

Umlaufvermögen

I. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

97.536,30

2. Sonstige Vermögensgegenstände

62.840.576,30

62.938.112,60

II. Guthaben bei Kreditinstituten

1.216,05

Summe Aktiva

62.939.328,65

PASSIVA

Euro

1.6.2015
Euro

Euro

Vorjahr
Euro

A. Eigenkapital

I. Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafterin

– ohne Einlage –

0,00

II. Kapitalanteile der Kommanditistinnen

1. Gezeichnetes Kapital

179.391.004,19

– davon Haftkapital: 17.939.100,42 EUR

2. Kapitalrücklage

7.908.023,79

3. Gewinnrücklage

6.559.670,97

4. Entnahmen

-227.714.932,57

5. Gewinn-/Verlustkonten

93.929.562,25

60.073.328,63

B. Rückstellungen

Sonstige Rückstellungen

1.672.713,91

C. Verbindlichkeiten

1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

205.291,14

– davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr: EUR 205.291,14

2. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

340.640,65

– davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr: EUR 340.640,65

3. Sonstige Verbindlichkeiten

647.354,32

– davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr: EUR 647.354,32

– davon gegenüber Gesellschaftern: EUR 547.900,01

1.193.286,11

Summe Passiva

62.939.328,65

Anhang

Erläuterungsbericht zur Liquidationseröffnungsbilanz zum 01.06.2015

der H.F.S Immobilienfonds Deutschland 11 GmbH & Co. KG i.L.

Die Gesellschaft befindet sich seit dem 01.06.2015 in Liquidation. Die Anmeldung ins Handelsregister wurde eingereicht.

Die Wertansätze der Liquidationseröffnungsbilanz stimmen mit denen der Schlussbilanz des letzten Geschäftsjahres der werbenden Gesellschaft (31.05.2015) überein.

Die Aktiva sind zu Nennwerten, die dem jeweiligen Zeitwert entsprechen, angesetzt.

Das Eigenkapital entspricht den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages.

Die Rückstellungen berücksichtigen alle zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung erkennbaren Risiken und ungewissen Verbindlichkeiten, die das abgelaufene Geschäftsjahr betreffen.

Die Verbindlichkeiten sind mit ihrem Erfüllungsbetrag angesetzt.

Es werden voraussichtlich ausschließlich Liquidationserlöse in Form von Zinserträgen erzielt.

Wesentliche Liquidationskosten, die dem Liquidationszeitraum zuzurechnen sind, bestehen ausschließlich in Form der Vergütungsansprüche der Liquidatorin, der Komplementärin sowie der Treuhänderkommanditistin, dafür wurden entsprechende Rückstellungen in der Liquidationseröffnungsbilanz angesetzt.

Die bisherige geschäftsführende Kommanditistin WealthCap Real Estate Management wurde zur Liquidatorin bestellt. Die Liquidationseröffnungsbilanz wird beim elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

Grünwald, den 01. Juli 2015

Die persönlich haftende Gesellschafterin

H.F.S. Immobilienfonds Deutschland 11

Komplementär GmbH, Grünwald

gez. Stephan Klemmer

gez. Alfred Gangkofner

gez. Christoph Geißler

München, den 01. Juli 2015

Die geschäftsführende Kommanditistin

und zugleich Liquidatorin der Gesellschaft

WealthCap Real Estate Management

GmbH, München

gez. Stephan Klemmer

gez. Joachim Mur

gez. Dr. Rainer Krütten

gez. Gabriele Volz


Deutsche Fonds Management GmbH & Co. DCM Renditefonds 15 KG – Insolvent

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In dem Verfahren über den Antrag d. Deutsche Fonds Management GmbH & Co. DCM Renditefonds 15 KG, Hanauer Straße 67, 80933  München, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter DCM 15 Komplementärs GmbH, Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRA 76496
– Schuldnerin –
Geschäftszweig: Vermietung und Verwaltung der Fondsimmobilie „Posttechnisches
Zentralamt“, Hilpertstrasse 31, 64295 Darmstadt
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.04.2016 um 20.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Axel Bierbach
Schwanthalerstrasse 32, 80336 München
Telefon:
Telefax: +49(89)54511444
Email: info@mhbk.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 19.05.2016 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.

Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf
der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines
Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung
Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage
von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160
(Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters), 162
(Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter
Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und
271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird
anberaumt auf

Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude

Dienstag, 21.06.2016
09:00 Uhr
Sitzungssaal 101, 1., Infanteriestraße 5, Amtsgericht München

Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des gem.
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf

Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude

Dienstag, 21.06.2016
09:00 Uhr
Sitzungssaal 101, 1., Infanteriestraße 5, Amtsgericht München

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den
daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28
Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese
erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.

Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 23.12.2015 beim Insolvenzgericht München eingegangen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht München – Insolvenzgericht – 05.04.2016

FMA Österreich Warnung: Hermes Management Ltd

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Hermes Management Ltd

Die FMA warnt Anleger vor dem Abschluss konzessionspflichtiger Bank- und Wertpapiergeschäfte mit diesem Anbieter.

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Bankwesengesetz (BWG) bzw. § 92 Abs. 11 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internest, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte bzw. Wertpapierdienstleistungsgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 8. April 2016 teilt die FMA daher mit, dass

Hermes Management Ltd

mit angeblichem Sitz in
Wienerbergstraße 9, Suite 328, 1100 Wien;
Third Floor, 35 Barrack Road Bezile City, Belize, Central America;
office(at)hermes-ltd.cosm
(Austria)
(Belize)

 nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte und Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (§ 1 Abs. 1 Z 1 BWG), der Handel mit Wertpapieren (§ 1 Abs. 1 Z 7 lit. e BWG) und die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

FMA Österreich Warnung: Claudia Blank

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Claudia Blank Die FMA warnt Anleger vor dem Abschluss konzessionspflichtiger Bankgeschäfte mit diesem AnbieterDie österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 7. April 2016 teilt die FMA daher mit, dass

Claudia Blank
E-Mail: claudiablank6(at)gmail.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Abschluss von Geldkreditverträgen und die gewerbliche Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 BWG) nicht gestattet.

Insolvenzantragsverfahren: Alpha Ship GmbH MS „CASTOR“ & Co. KG – Anordnung

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In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Alpha Ship GmbH MS „CASTOR“ & Co. KG, vertr. d. die persönlich haftende Gesellschafterin: Alpha Ship Beteiligungs GmbH MS „CASTOR“, diese vertr. d. den Geschäftsführer Daniel Koch, Ringstraße 4, 27628 Bramstedt (AG Aurich, HRA 110641), ist am 08.04.2016 um 10:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Olaf Helmke, Domshof 18 – 20, 28195 Bremen, Tel.: 0421-3686 472, Fax: 0421-3686 100, E-Mail: OHelmke@schubra.de bestellt worden.

Der komplette Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Cuxhaven eingesehen werden.

Amtsgericht Cuxhaven, 08.04.2016

Insolvenzantragsverfahren: CleverWein GmbH & Co. KG – Anordnung

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Amtsgericht Reinbek Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der  CleverWein GmbH & Co. KG, diese Vertr. d.d. CleverWein International Beteiligungsgesellschaft mbH, diese vertr. d.d. GF. Henning Voss, Bogenstr. 34, 22926 Ahrensburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Lübeck zu HRA 7971 HL
wird heute, um 11.35 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

Rechtsanwalt Dr. Gideon Böhm, Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg

bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände aus dem Vermögen der Schuldnerin sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

Den Drittschuldnern wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen, sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.

Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO.)

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO)

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform dem Schuldner maßgebender Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die Zustellungen durchzuführen.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Reinbek (Parkallee 6, 21465 Reinbek) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

Die sofortige Beschwerde ist schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts einzulegen. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Insolvenzeröffnung: Richvestor GmbH

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Über das Vermögen der Richvestor GmbH, Göttingstraße 15, 38106 Braunschweig (AG Braunschweig, HRB 202945), vertr. d.: Timo Richert, Luisenstraße 5 a, 38118 Braunschweig, (Geschäftsführer), ist am 06.04.2016 um 10:36 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Insolvenzverwalter ist: Beratender Betriebswirt Knut Thomas Hofheinz, Kupfertwete 7, 38100 Braunschweig, Tel.: (05 31) 6 18 01 96, Fax: (05 31) 6 18 02 14, E-Mail: braunschweig@hofheinz-mittendorff.de.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

  1. a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 06.2016 anzumelden;
  1. b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).

Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 05.07.2016.

Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:

Ø  Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,

Ø  Anträge über:

  • die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
  • die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

sowie gegebenenfalls über:

  • die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
  • Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
  • eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
  • den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstillegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,
  • die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
  • besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin , des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
  • eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
  • eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
  • Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100, 101 InsO),
  • eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,

Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (06.06.2016) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (05.07.2016), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.

Hinweis: Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.

Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Braunschweig, 07.04.2016

Insolvenzantragsverfahren: MS “SANTA GIANNINA“ und MS “SANTA GIULIETTA“ Offen Reederei GmbH & Co – Anordnung

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In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Kommanditgesellschaft MS “SANTA GIANNINA“ Offen Reederei GmbH & Co.,
AG Hamburg HRA 90533, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Einundzwanzigste Oceanus Schiffahrts – GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Sven Lundehn, Schmiedestraße 11, 25899 Niebüll, ist am 08.04.2016 um 10.40 Uhr angeordnet worden, daß Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Altern. InsO). Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Hagen Frhr. von Diepenbroick, Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg bestellt.

In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Kommanditgesellschaft MS “SANTA GIULIETTA“ Offen Reederei GmbH & Co., AG Hamburg HRA 90534, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Einundzwanzigste Oceanus Schiffahrts- GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Sven Lundehn, Schmiedestraße 11, 25899 Niebüll
ist am 08.04.2016 um 11.00 Uhr angeordnet worden, daß Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Altern. InsO).  Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Hagen Frhr. von Diepenbroick, Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg bestellt.

Amtsgericht Niebüll, den 08.04.2016


Insolvenzantragsverfahren: ASG AssecuranzService GmbH & Co. KG – Anordnung

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810 IN 277/16 A: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des ASG AssecuranzService GmbH & Co. KG, Philipp-Reis-Straße 4, 65795 Hattersheim (AG Frankfurt am Main, HRA 44989), vertr. d.: 1. ASG AssecuranzService Geschäftsführungs-GmbH, (persönlich haftende Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Thorsten Hass, Mellingburgredder 29, 22965 Hamburg, (Geschäftsführer), 1.2. Walter Klein, Ostring 38, 63110 Rodgau,
(Geschäftsführer), ist am 21.03.2016 um 13:43 Uhr die vorläufige Verwaltung desVermögens der Schuldnerin angeordnet worden. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigenInsolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Fatma Kreft, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069 / 3700220, Fax: 069 / 370022111 bestellt worden.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 21.03.2016

FMA Österreich Warnung: Hermes Management Ltd

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Hermes Management Ltd

Die FMA warnt Anleger vor dem Abschluss konzessionspflichtiger Bank- und Wertpapiergeschäfte mit diesem Anbieter.

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Bankwesengesetz (BWG) bzw. § 92 Abs. 11 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internest, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte bzw. Wertpapierdienstleistungsgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 8. April 2016 teilt die FMA daher mit, dass

Hermes Management Ltd

mit angeblichem Sitz in
Wienerbergstraße 9, Suite 328, 1100 Wien;
Third Floor, 35 Barrack Road Bezile City, Belize, Central America;
office(at)hermes-ltd.cosm
+43 720884215 (Austria)
+5016009734 (Belize)

 nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte und Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (§ 1 Abs. 1 Z 1 BWG), der Handel mit Wertpapieren (§ 1 Abs. 1 Z 7 lit. e BWG) und die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

FMA Österreich Erlass: HETA ASSET RESOLUTION AG

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FMA erlässt den Rahmen für die Abwicklung der HETA ASSET RESOLUTION AG:

Gläubigerbeteiligung, Streichung der Zinsen, Vereinheitlichung der Fälligkeiten.

Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA hat heute in ihrer Funktion als nationale Abwicklungsbehörde gemäß Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken  (BaSAG) per Mandatsbescheid die Eckdaten der weiteren Abwicklung der HETA ASSET RESOLUTION AG erlassen. Die wesentlichsten Maßnahmen sind

• ein Schuldenschnitt von 100% für alle nachrangigen Verbindlichkeiten,
• ein Schuldenschnitt um 53,98% auf 46,02% für alle berücksichtigungsfähigen vorrangigen Verbindlichkeiten,
• die Streichung aller Zinszahlungen ab 1.3.2015, als die HETA unter Abwicklung gemäß BaSAG gestellt worden ist,
• sowie eine Vereinheitlichung der Fälligkeiten aller berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf 31.12.2023.

Laut aktuellem Abwicklungsplan der HETA soll der Abbau bis 2020 abgeschlossen sein, die Rückführung all ihrer Forderungen sowie der rechtskräftige Abschluss aller offenen Rechtsstreitigkeiten sind aber realistischer Weise erst bis Ende 2023 zu erwarten. Erst dann kann das Vermögen letztgültig aufgeteilt und die Gesellschaft liquidiert werden.

„Obwohl die Anwendung des neuen europäischen Sanierungs- und Abwicklungsregimes für Banken juristisch und praktisch völliges Neuland ist, sind wir mit der Abwicklung der HETA im Plan und auch die Realisierung der Vermögenswerte macht zufriedenstellende Fortschritte“, so der Vorstand der FMA, Mag. Helmut Ettl und Mag. Klaus Kumpfmüller: „Mit den nun verordneten Maßnahmen gemäß BaSAG steht das Grundgerüst für die geordnete Abwicklung, die den Zielen des neuen europäischen Abwicklungsregimes – Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes, Schonung des Steuerzahlers und Beteiligung der Gläubiger – voll gerecht wird. Dieses Maßnahmenpaket stellt überdies die Gläubigergleichbehandlung sicher. Die geordnete Abwicklung ist vorteilhafter als ein Insolvenzverfahren.“

Dieser Abwicklungsplan baut auf einem Gutachten einer von der FMA beauftragten Wirtschaftsprüfungskanzlei auf, die auf Basis der Abwicklungsplanung der HETA – unter sehr konservativen Annahmen – bewertet und geschätzt hat, um wieviel am Ende der Abwicklung die Forderungen der Gläubiger das bare Vermögen der HETA übersteigen werden. Nach Abzug des Abwicklungsaufwands beträgt diese Erfüllungsquote 46,02%. Zusätzlich wurde in einem Gutachten errechnet, dass die Konkursquote im Falle eines Insolvenzverfahrens bestenfalls 34,8% betragen würde. Die Abwicklung gemäß BaSAG ist daher für alle eindeutig vorteilhafter.

Obwohl die Fälligkeit aller berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten mit spätestens  31.12.2023 festgesetzt wurde, behält sich die FMA die Möglichkeit vor, frühere freiwillige Teilauszahlungen zu gestatten.

Knapp vor dem Mandatsbescheid vom 10.4.2016, mit dem die Abwicklungsmaßnahmen gemäß BaSAG erlassen wurden, hat die FMA den Vorstellungsbescheid zum Maßnahmenbescheid vom 1.3.2015, mit dem die HETA unter Abwicklung gemäß BaSAG gestellt und ein Schuldenmoratorium bis 31.5.2016 erlassen wurde, veröffentlicht. In diesem Vorstellungsbescheid würdigt und prüft die FMA alle im ordentlichen Verwaltungsverfahren vorgebrachten Vorstellungen juristisch und wirtschaftlich, mit dem Ergebnis, dass der Mandatsbescheid inhaltlich voll bestehen bleibt. Gegen diesen Vorstellungsbescheid können die Gläubiger nun Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht einbringen.

Gegen den Mandatsbescheid vom 10.4.2016, der die wesentlichen Abwicklungsmaßnahmen gemäß BaSAG festlegt, kann nun innerhalb von drei Monaten bei der FMA Vorstellung erhoben werden. Gegebenenfalls leitet die FMA ein ordentliches Verwaltungsverfahren ein, würdigt und prüft die vorgebrachten Vorstellungen und erlässt dann einen Vorstellungsbescheid.

Den Mandatsbescheid zur HETA ASSET RESOLUTION AG vom 10.04.2016 finden Sie auf der FMA-Website unter: https://www.fma.gv.at/de/sonderthemen/bankenabwicklung/edikte.html

Häufig gestellte Fragen

Rückfragehinweis für Journalisten:
Klaus Grubelnik (FMA-Mediensprecher)
+43/(0)1/24959-6006
+43/(0)676/882 49 516

Insolvenzeröffnung: FST-Treuhand Gesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft mit beschränkter Haftung

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Am 06.04.2016 um 11:58 Uhr ist das Insolvenzverfahren  FST-Treuhand Gesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Zeilweg 44, 60439 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 26412),

vertreten durch:

Hermann Dieter Michaelis,(Geschäftsführer),  eröffnet worden. Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Heike Sopp, Bleichstraße 2-4, 60313 Frankfurt am Main, Tel.: 069/9130920, Fax: 069/91309230

Das schriftliche Verfahren ist angeordnet, § 5 II InsO.

Die Gläubiger werden aufgefordert Anmeldungen bei der Insolvenzverwalterin vorzunehmen. Anmeldefrist: 20.06.2016

Einwendungen bzw. Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen sowie ggf. folgende Anträge sind bis zum 04.07.2016 schriftlich bei dem hiesigen Insolvenzgericht, Geb. F, Klingerstr. 20, Frankfurt/M. vorzubringen:

  • Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
  • Wahl eines Gläubigerausschusses
  • Entscheidungen über die Vornahme von besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO)
  • Entscheidung über die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens
  • gegebenenfalls Entscheidungen über die in den §§ 66 (Rechnungslegung), 100 (Unterhalt aus der Insolvenzmasse), 149 (Änderung der Hinterlegungsstelle), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte) InsO bezeichneten Angelegenheiten

Nach fruchtlosem Ablauf der vorgenannten Frist gelten Zustimmungen nach § 160 InsO als erteilt und sämtliche rechtzeitig angemeldeten Forderungen als festgestellt.

Amtsgericht Frankfurt am Main, 08.04.2016

FMA Österreich sieht Gefahr bei möglichen Gerichtsurteil gegen Heta Abwicklungsbank

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In der Finanzmarktaufsicht (FMA) sieht man die Gefahr, dass ein Gerichtsurteil gegen die Heta unmittelbar in einen Konkurs führen kann, keinesfalls gebannt. Vielmehr: „Das größte Risiko ist, dass wir durch irgendeine Gerichtsentscheidung nicht mehr gewährleisten können, dass alle Gläubiger gleich behandelt werden. Das ist das Risiko, vor dem wir uns am meisten fürchten.“

Das sagten die FMA-Vorstände Klaus Kumpfmüller und Helmut Ettl gestern Abend vor Journalisten. Denn so ein Fall führte unweigerlich in den Konkurs. Und der hätte weitreichende Folgen: Unter anderem könnte im Fall einer Pleite der Mitte des Vorjahrs erfolgte Verkauf der Balkan-Banken der einstigen Hypo Alpe-Adria an Advent/EBRD hinfällig werde. Was für ein Szenario für den Finanzminister des Landes Österreich. Vielleicht irgendwann dann doch Österarm.

Urteil: Postbank Finanzberatung AG wegen Falschberatung bei Beteiligung Soles 22

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Die Postbank Finanzberatung AG ist vor dem Landgericht Hannover wegen Falschberatung bei der Beteiligung Soles 22 verurteilt worden (11 O 225/14). Dem Kläger wurden auch 1,13 % Zinsen auf einen Betrag von EUR 84.000,00 für den Zeitraum vom 04.02.2010 bis zum 30.05.2014 zugesprochen. Das Urteil wurde am 11.11.2015 verkündet und ist noch nicht rechtskräftig.

Der Kläger hatte im Jahr 2010 eine Summe von insgesamt 84.000,00 EUR in die Beteiligung Soles 22 GmbH & Co. KG investiert. Er bekam 78.400,00 EUR zugesprochen, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2014 Zug um Zug gegen Rückübertragung der Gesellschaftsanteile an der SolES 22 GmbH & Co. KG. Zudem wurde die Postbank Finanzberatung AG verurteilt, den Kläger von allen Schäden und Nachteilen – insbesondere von Rückforderungsansprüchen nach § 172 Abs. 4 HGB – freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der vom Kläger am 04.02.2010 gezeichneten Beteiligung an der SolES 22 GmbH & Co. KG resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären.

Übersetzt heißt das, dass der Kläger die erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 5.600,- EUR behalten darf und der Kläger keinen Rückforderungsansprüchen ausgesetzt ist.

Solarfonds SolEs 22 – Aufklärungspflichten nicht nachgekommen

Das Gericht hatte in diesem Fall sogar ohne Beweisaufnahme festgestellt, dass die Postbank Finanzberatung AG ihren Aufklärungspflichten nicht nachgekommen ist. Es sei ihr nicht gelungen, schlüssig vorzutragen, dass sie den Kläger über die einschlägigen Risiken pflichtgemäß aufgeklärt habe. Deshalb bedurfte es einer Beweisaufnahme nach Ansicht des Gerichts nicht.

Eine Anlage in die SolES 22 GmbH & Co. KG ist eine hochspekulative unternehmerische Beteiligung mit erheblichen und besonderen Risiken. Solche Anlagen sind in 26 von 28 Anlegern grundsätzlich verboten. Eine Beteiligung als sogenannter Kommanditist macht den Kleinanleger zum Unternehmer. Gerade diese Beteiligung ist mit erheblichem Fremdkapital finanziert. Deshalb sind solche Anlagen deutlich risikoreicher als Aktien- und Aktienfonds. Problematisch bei diesen geschlossenen Beteiligungen ist eben auch, dass es keine einfache Möglichkeit gibt, bei schlechtem Verlauf diese Anlagen wieder loszuwerden. Auf dem sogenannten Zweitmarkt ist auch die Beteiligung SolES 22 GmbH & Co. KG nur noch einen kleinen Bruchteil der ursprünglichen Summe wert.

Landgericht Hamburg Urteil: Sparkasse Kulmbach-Kronach – Verschwiegene Provisionen

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Es ist ein Klassiker vor Gericht, hat ein Bank oder Sparkassenberater die Höhe der an die Bank oder Sparkasse geflossenen Provisionen verschwiegen, dann stehen die Chancen für den Anleger nicht schlecht, seine Kapitalanlage rückabzuwicklen. Hierzu wurde auch, in einem jetzt bekanntgewordenen Urteil, die Sparkasse Kulmbach- Kronach verurteilt. Sie muss nun einem Kunden gegenüber Schadensersatz leisten.

Das Landgericht Hamburg hat die Sparkasse Kulmbach-Kronach mit Urteil vom 20.11.2015 zur Zahlung von Schadenersatz an einen von der Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertretenen Fondszeichner verpflichtet. Der Anleger hatte im Dezember 2007 nach Beratung durch die Sparkasse in den geschlossenen Schiffsfonds Ownership Feeder Quintett GmbH & Co. KG investiert.

Hohe Provisionen für die Sparkasse

Für das Landgericht war maßgeblich, dass die Sparkasse jedenfalls ihre Pflicht verletzt hat, den Anleger über die Höhe der von dem Fonds an sie gezahlten Rückvergütungen aufzuklären. Wie sich erst vor Gericht herausstellte, hat die Sparkasse eine Provision in Höhe von ca. 10 % des angelegten Kapitals erhalten. Der als Zeuge vernommene Mitarbeiter der Sparkasse hatte eingeräumt, dem Kläger nicht gesagt zu haben, in welcher Höhe die Sparkasse eine Provision erhalte, nachdem intern entschieden worden sei, dass man die Höhe der Provision nicht konkret benennen wolle.

Gericht folgt Gegenargumenten der Sparkasse nicht

Das Landgericht hat zudem angenommen, dass die unterlassene Aufklärung auch ursächlich für die Anlageentscheidung des Klägers war. Nach Überzeugung des Gerichts hat der Kläger diese Kausalität schlüssig erklärt. Konkrete Indizien dafür, dass dieser Erklärung kein Glauben geschenkt werden könne, habe die Beklagte nicht vorgetragen und bewiesen.

Der Schadenersatzanspruch des Anlegers ist – so das Gericht – auch nicht verjährt. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Anleger im Zeichnungszeitpunkt wusste, dass die Sparkasse an der Vermittlung der Beteiligung verdient, wobei ihm gleichzeitig bekannt war, dass die Bank ihm die konkrete Höhe ihrer Position nicht mitteilte.

Sparkasse muss Anleger weitgehend entschädigen

Das Landgericht hat die Sparkasse zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe des vom Anleger investierten Kapitals und zur Erstattung vorgerichtliche Anwaltskosten verurteilt. Steuerliche Vorteile werden insoweit nicht berücksichtigt. Als Gegenleistung kann die Sparkasse die Übertragung der Beteiligung beanspruchen.


Insolvenzantragsverfahren: MS „E.R. BARCELONA“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co.K, c/o Naves Corporate Finance GmbH – Anordnung

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In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der MS „E.R. BARCELONA“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co.KG, c/o Naves Corporate Finance GmbH, Löhnfeld 24, 21423 Winsen/Luhe (AG Hamburg, HRA 106401), vertr. d.: 1. Verwaltung  MS „E.R. BARCELONA“ Schiffahrtsgesellschaft mbH, Löhnfeld 24, 21423 Winsen/Luhe, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Dr. Bister-Füsser, Löhnfeld 24, 21423 Winsen/Luhe, (Geschäftsführer), ist am 11.04.2016 um 12:30 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Tjark Thies, c/o Reimer Rechtsanwälte, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg, Tel.: 040/4320800, Fax: 040/432080400 bestellt worden.

Der komplette Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Lüneburg eingesehen werden.

Amtsgericht Lüneburg, 11.04.2016

Insolvenzantragsverfahren: Schiffahrts-Gesellschaft „HANSA NARVIK“ mbH & Co.KG, c/o Naves Corporate Finance GmbH – Anordnung

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In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Schiffahrts-Gesellschaft „HANSA NARVIK“ mbH & Co.KG, c/o Naves Corporate Finance GmbH, Löhnfeld 24, 21423 Winsen/Luhe (AG Hamburg, HRA 89448), vertr. d.: 1. Verwaltung Schiffahrts-Gesellschaft “ HANSA NARVIK“ mbH, Löhnfeld 24, 21423 Winsen/Luhe, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Dr. Thomas Bister-Füsser, Löhnfeld 24, 21423 Winsen/Luhe, (Geschäftsführer), ist am 11.04.2016 um 12:25 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Tjark Thies, c/o Reimer Rechtsanwälte, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg, Tel.: 040/4320800, Fax: 040/432080400 bestellt worden.

Der komplette Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Lüneburg eingesehen werden.

Amtsgericht Lüneburg, 11.04.2016

Insolvenzeröffnung: M. & C. TRUST GmbH

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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. M. & C. TRUST GmbH, ehemals geschäftsansässig: Blankenburger Chaussee 86, 13125 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Markus Hockauf, ehemals wohnhaft: Stolzenhagener Chaussee 70, 16348 Wandlitz,derzeit unbekannten Aufenthalts, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 142751
– Schuldnerin –

Geschäftszweig: Planung und Montage von Kommunikationstechnik

1.    Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 07.04.2016 um 12.00 Uhr eröffnet.

2.    Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:

Rechtsanwalt Thomas Kühn
Danckelmannstraße 9, 14059 Berlin

3.    Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 28.06.2016 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.

4.    Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf

Wochentag und Datum

Uhrzeit

Zimmer/Etage/Gebäude

Dienstag, 17.05.2016

10:15 Uhr

Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg

Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.

5.    Prüfungstermin wird anberaumt auf

Wochentag und Datum

Uhrzeit

Zimmer/Etage/Gebäude

Dienstag, 09.08.2016

10:05 Uhr

Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.

6.    Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

7.    Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

8.    Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.

Auszug aus den Gründen:

Der Antrag ist am 16.03.2015 beim Insolvenzgericht Charlottenburg eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 08.04.2016

36m IN 1492/15 Amtsgericht Charlottenburg, 11.04.2016

Insolvenzantragsverfahren: Fervet Invest GmbH – Beschluss

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In dem Verfahren über den Antrag d. Fervet Invest GmbH, Glienbergweg 27, 17454 Zinnowitz, vertreten durch den

Geschäftsführer Michael Balda, geboren am 21.09.1954, Straße des Friedens 5, 14822 Borkheide
Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) Register-Nr.: HRB 1086 – Schuldnerin –
Geschäftszweig:
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
IKK Nord, vertreten durch d. Vorstand, Blücherstraße 27c, 18055 Rostock, Gz.:
98814356/955
– antragstellende Gläubigerin –

Beschluss:

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter in dem Folgeverfahren zu 91 IN 76/16
(Erledigungserkl. liegt vor) wird

Rechtsanwalt Gerhard Brinkmann, Schillerstraße 18, 18055 Rostock
Telefon: 0381 45378585, Fax: 0381 45378599

bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur
noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin.
Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und
zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu
prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin
ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der
Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen
Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende
Gelder entgegenzunehmen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen
Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu
zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch
an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die
Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs.
1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und
betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten
und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher
und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung
über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu
erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der
schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu
prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund
vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens
bestehen.

Der Schuldner wird auf folgendes hingewiesen:
Soweit er dem Sachverständigen den Zutritt zu seinen Wohn- und Geschäftsräumen
verweigert, um diesen davon abzuhalten, dort erforderliche Nachforschungen zur
Aufklärung der schuldnerischen Einkommens- und Vermögensverhältnisse anzustellen,
stellt dies grundsätzlich eine Behinderung der Arbeit des Sachverständigen dar.
Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht den Schuldner oder seine
organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden,
zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§§ 22 Abs. 3, 97, 98, 101 InsO).

Das Gericht erwartet, dass das Gutachten in aller Regel innerhalb von 6 Wochen eine
geordnete und hinreichend aufgeschlüsselte geprüfte Übersicht über die
schuldnerischen Einkommens- und Vermögensverhältnisse einschließlich der Art und Höhe
der Schulden gibt. Soweit es in Betracht kommt, sollten auch die zuständigen
Sozialversicherungsträger einschließlich der Berufsgenossenschaft und bei Grundbesitz
die genauen Grundbuchbezeichnungen ermittelt werden. Soweit der Gutachter einen
laufenden Geschäftsbetrieb vorfinden, soll er zugleich prüfen, ob die Schwellenwerte
für die Einsetzung eines Gläubigerausschusses nach § 22a Abs. 1 InsO vorliegen oder
es sonst sachgerecht erscheint (§§ 22a Abs. 2, 21 Abs. 2 Nr. 1a InsO), einen
vorläufigen Gläubigerausschuß zu bestellen und nach Forderungsklassen als Mitglieder
geeignete Personen benennen.

Amtsgericht Stralsund – Insolvenzgericht – 11.04.2016

RA Daniel Blazek zum Thema Kleinanlegerschutzgesetz

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Am 10. Juli 2015 trat das Kleinanlegerschutzgesetz (KleinAnlSchG) ganz überwiegend in Kraft. Es fußt auf dem Maßnahmenpaket zur Verbesserung des Schutzes von Kleinanlegern des BMJ und BMF vom Mai 2014 und dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD zur 18. Legislaturperiode vom November 2013 („Kein Finanzmarktakteur, kein Finanzprodukt und kein Markt darf in Zukunft ohne angemessene Regulierung bleiben.“). Mit dem KleinAnlSchG sollten zum Schutz der Privatanleger Regelungslücken auf dem Grauen Kapitalmarkt geschlossen und die Transparenz von Vermögensanlagen erhöht werden.

Dazu wurden durch das KleinAnlSchG hauptsächlich das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG), neben weiteren aber auch das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG), das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) und die Gewerbeordnung (GewO) geändert. Im Wesentlichen wurden partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und sonstige Anlagen in den Begriff der Vermögensanlagen eingeordnet, Schwarmfinanzierungen von der Anwendung bestimmter Vorschriften des VermAnlG befreit und einige neue Pflichten eingefügt. Die Eingriffskompetenzen der BaFin wurden ausgeweitet in Bezug auf die Untersagung des öffentlichen Angebots und bestimmte Arten von Werbung; die Bundesanstalt ist nun auch dem Schutz der kollektiven Verbraucherinteressen verpflichtet. Im WpHG wurde ein Produktfreigabeverfahren implementiert.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

  1. Es wurden partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen in den Anwendungsbereich des VermAnlG mit einbezogen, ebenso sonstige Anlagen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermitteln, vgl. § 1 Abs. 2 VermAnlG. Mit den letztgenannten Vermögensanlagen sind vor allem sog. Direktinvestments in Sachgüter gemeint. Eine bestimmte Regelungslücke soll dabei noch durch das FimanoG geschlossen werden („…Barausgleich gewähren oder in Aussicht stellen.“).

Darüber hinaus sind nach wie vor Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, Treuhandvermögen, Genussrechte und Namensschuldverschreibungen Vermögensanlagen, solange sie nicht in Wertpapieren verbrieft sind, Investmentvermögen im Sinne des KAGB darstellen oder als Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG zu qualifizieren sind.

  1. Anteile an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 Genossenschaftsgesetzes sind nur noch dann von der Anwendung des VermAnlG auszunehmen, wenn für den Vertrieb der Anteile keine erfolgsabhängige Vergütung gezahlt wird, § 2 Abs. 1 Nrn. 1, 1a VermAnlG. Unterfallen provisionierte Genossenschaftsanteile indes dem VermAnlG, so ist für den Vertrieb ebenfalls eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Nr. 3 GewO erforderlich.
  1. Gemäß § 5a VermAnlG müssen Vermögensanlagen nunmehr eine Laufzeit von mindestens 24 Monaten ab dem Zeitpunkt des erstmaligen Erwerbs und eine ordentliche Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten aufweisen. Andernfalls kann die BaFin das öffentliche Angebot untersagen, § 18 Abs. 1 Nr. 1 VermAnlG.
  1. Gemäß § 5b VermAnlG sind Vermögensanlagen, die eine Nachschusspflicht vorsehen, zum öffentlichen Angebot oder Vertrieb im Inland nicht zugelassen. Auch hier kann die Bundesanstalt das öffentliche Angebot untersagen, § 18 Abs. 1 Nr. 1 VermAnlG.
  1. Hinsichtlich der Billigung des Verkaufsprospekts durch die BaFin wurde die Kohärenz-Prüfung konkretisiert durch § 8 Abs. 1 S. 3 VermAnlG: Bei der Prüfung der Kohärenz prüft die Bundesanstalt insbesondere, ob für das laufende und das folgende Geschäftsjahr die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten, die Geschäftsaussichten sowie ihre Auswirkungen auf die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Anleger nachzukommen, im Verkaufsprospekt widerspruchsfrei dargestellt werden.
  1. Nach Maßgabe des durch das KleinAnlSchG neu eingeführten § 11a VermAnlG ist der Emittent einer Vermögensanlage nach Beendigung des öffentlichen Angebots verpflichtet, jede Tatsache, die sich auf ihn oder die von ihm emittierte Vermögensanlage unmittelbar bezieht und nicht öffentlich bekannt ist, unverzüglich zu veröffentlichen, wenn sie geeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen. Der Emittent hat die Tatsache vor der Zuleitung Bundesanstalt mitzuteilen, welche die Tatsache spätestens am dritten Werktag nach Eingang auf ihrer Internetseite bekannt macht.
  1. Die Gründe für die Untersagung des öffentlichen Angebots durch die BaFin wurden erheblich erweitert in § 18 Abs. 1 VermAnlG, beispielsweise um eine unzulässige Begriffsverwendung im Verkaufsprospekt (§ 7 Abs. 2 S. 3 VermAnlG), die unterbliebene Veröffentlichung eines Nachtrags (§ 11 Abs. 1 VermAnlG), die unterbliebene Erstellung des Informationsblatts (§ 13 VermAnlG).
  1. In § 12 VermAnlG werden Pflichten bei der Werbung für öffentlich angebotene Vermögenanlagen aufgestellt. Beispielsweise muss auf den Verkaufsprospekt und dessen Veröffentlichung hingewiesen, bestimmte Warnhinweise müssen erteilt und der Begriff „Fonds“ darf in der Werbung nicht verwendet werden. Die BaFin kann Arten der Werbung bei Missständen untersagen gemäß § 16 Abs. 1 VermAnlG.
  1. Gemäß § 24 Abs. 5 S. 1 VermAnlG kann die BaFin eine Prüfung der Rechnungslegung von Emittenten von Vermögensanlagen anordnen, soweit konkrete Anhaltspunkte, insbesondere auf Grund von Eingaben Dritter, für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen.
  1. Schwarmfinanzierungen (neudeutsch Crowdinvestments) sind von der Anwendung des VermAnlG weitgehend ausgenommen, vor allem von der Prospektpflicht und den damit zusammenhängenden Vorschriften. Dafür muss es sich um Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 7 VermAnlG handeln (partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen oder sonstige Anlagen) und darf der Verkaufspreis sämtlicher von dem Anbieter angebotenen Vermögensanlagen desselben Emittenten 2,5 Millionen Euro nicht übersteigen gemäß § 2a Abs. 1 VermAnlG. Es sind jedoch noch weitere Voraussetzungen zu erfüllen:

Die Schwarmfinanzierung darf ausschließlich im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung über eine Internet-Dienstleistungsplattform vermittelt werden, die prüfen muss, ob der Gesamtbetrag der Vermögensanlagen desselben Emittenten, die von einem Anleger erworben werden können, der keine Kapitalgesellschaft ist, bestimmte Beträge nicht übersteigt, siehe § 2a Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 VermAnlG. Darüber hinaus darf der Emittent parallel keine Vermögensanlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 VermAnlG öffentlich anbieten bzw. muss diese vollständig getilgt sein.

  1. Für sämtliche Vermögensanlagen, die nicht von der Anwendbarkeit vieler Vorschriften des VermAnlG nach den Regelungen der §§ 2 bis 2d VermAnlG ausgenommen sind, gelten die Vorschriften des 2. Abschnitts des VermAnlG (zum Verkaufsprospekt, dem Vermögensanlagen-Informationsblatt und der Information der Anleger, Werbung, Befugnisse der BaFin, Haftung).

Zu den Ausnahmen zählen nach wie vor Angebote, bei denen von derselben Vermögensanlage im Sinne von § 1 Abs. 2 VermAnlG nicht mehr als 20 Anteile angeboten werden, bei denen der Verkaufspreis der im Zeitraum von zwölf Monaten angebotenen Anteile insgesamt 100.000,00 Euro nicht übersteigt oder bei denen der Preis jedes angebotenen Anteils mindestens 200.000,00 Euro je Anleger beträgt.

  1. Aus § 32 Abs. 1a VermAnlG ergibt sich, dass für öffentliche Angebote, die bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung gemacht wurden, ab dem 11. Juli 2016 die neue Fassung des VermAnlG gilt, wenn es bereits einen gebilligten Prospekt gab. Für Neuemissionen nach Inkrafttreten gilt die neue Fassung bzw. die Prospektpflicht bereits mit Inkrafttreten. Für Altemissionen, die noch keinen Prospekt hatten und partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen oder Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG darstellen, gilt das VermAnlG ab dem  1. Januar 2016 gemäß § 32 Abs. 10 S. 2 VermAnlG.
  1. Finanzdienstleister, die bislang mit einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen vermittelt haben und diese Tätigkeit weiter ausüben wollen, sind verpflichtet, bis zum 1. Januar 2016 eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO zu beantragen gemäß § 157 Abs. 5 S. 1 GewO. Soweit Direktinvestments mit § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG erfasst werden, ist ebenfalls eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Nr. 3 GewO erforderlich.
  1. Im durch das KleinAnlSchG neu eingeführten § 4 Abs. 1a FinDAG wird der gesetzliche Auftrag der BaFin um den kollektiven Verbraucherschutz erweitert.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Blazek

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

BEMK Rechtsanwälte Blazek Ellerbrock Malar Kronsbein GbR

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