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Erfahrung eines Infinus Gläubigers mit der Kanzlei Kübler – haben Sie ähnliche Erfahrungen gemacht?

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Ich hatte am Montag in der Kanzlei Kübler angefragt, was mit der angekündigten Abschlagszahlung wird.Diese wäre verschoben, hieß es, bis der BGH entscheidet. Wichtiger ist jedoch, dass mir die Kanzlei mitteilte, ich hätte gar keine Forderung angemeldet! Dies stimmt definitiv nicht, da ich seinerzeit das Anmeldeformular per Einschreiben an die Kanzlei geschickt hatte und die Forderung auch in der Höhe von der Kanzlei bestätigt wurde.  Per Mail kamen jetzt mit der erwähnten Antwort neue Anschreiben für die Anmeldung meiner Forderung, die ich niemals vorher bekommen hatte. Es kam von der Kanzlei seit der Bestätigung der Forderung keine weitere Mitteilung in der Sache bezüglich des weiteren Vorgehens. Anscheinend sind die nicht in der Lage, den Fall korrekt abzuwickeln, was ich denen auch so in meiner Antwort schrieb. Daraufhin wurden die allerdings etwas „patzig“ und wollen auf meine Anfragen per Mail nicht mehr antworten.Vielleicht wäre es angebracht, einen Warnhinweis zu veröffentlichen, dass vor allem die Gläubiger, die keinen gemeinsamen Vertreter haben, noch einmal nachfragen, ob ihre Forderung auch korrekt von der Kanzlei Kübler registriert wurde… Aber bitte ohne meinen Namen oder eine Kommentar-ID!

Freundliche Grüßen

Reinhold Sch.


Dr. Peters Schiffsfonds – DS- Fonds Nr. 125

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Der im Jahr 2007 von Dr. Peters aufgelegte Schiffsfonds DS-Fonds Nr. 125 konnte die Erwartungen der Anleger nicht erfüllen. Nachdem nun beide Fondsschiffe, die DS Blue Ocean und DS Blue Wave, verkauft wurden, endet die Beteiligung für die Anleger wohl mit einem deutlichen Minus. Der im Jahr 2007 von Dr. Peters aufgelegte Schiffsfonds DS-Fonds Nr. 125 konnte die Erwartungen der Anleger nicht erfüllen. Nachdem nun beide Fondsschiffe, die DS Blue Ocean und DS Blue Wave, verkauft wurden, endet die Beteiligung für die Anleger wohl mit einem deutlichen Minus.Kurz nachdem der DS-Fonds Nr. 125 aufgelegt und die Anleger sich mit einer Mindestsumme von 20.000 Euro beteiligen konnten, bekam die Handelsschifffahrt bereits die Auswirkungen der Finanzkrise 2008 zu spüren. Da die Branche in den Boom-Jahren zuvor Überkapazitäten aufgebaut hatte, wurde es nun immer schwieriger die Schiffe bei gleichzeitig sinkenden Charterraten auszulasten. Das sorgte bei etlichen Schiffsfonds für wirtschaftliche Schwierigkeiten, die auch die Anleger des DS-Fonds Nr. 125 zu spüren bekamen. Die prognostizierten Ausschüttungen wurden nicht erreicht. Wie das „fondstelegramm“ berichtet, reicht der Erlös aus dem Verkauf der Schiffe nicht aus, um alle Verbindlichkeiten gegenüber der Bank, die allerdings auf einen Teil ihrer Forderungen verzichtet, zu bedienen. Für die Anleger dürften sich somit hohe Verluste anbahnen.

Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Durch die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz haben die Anleger noch die Möglichkeit, die Verluste abzuwenden. Bei der Vermittlung von Schiffsfonds wurden die Anleger häufig nicht über die Risiken umfassend aufgeklärt. Obwohl dies im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung dringend geboten ist. Zumal für die Anleger das Risiko des Totalverlusts ihrer Einlage besteht. Dennoch wurden in den Beratungsgesprächen häufig nur die Vorzüge und nicht die Risiken der Geldanlage dargestellt. Nicht selten wurden Beteiligungen an Schiffsfonds auch als sichere Altersvorsorge angepriesen. Da es sich bei Beteiligungen an Schiffsfonds aber in der Regel um spekulative Geldanlagen handelt, können sie nicht für die Altersvorsorge geeignet sein.

Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört darüber hinaus auch, dass die Bank ihre Rückvergütungen für die Vermittlung offenlegt. Nach der Rechtsprechung des BGH muss die Bank über diese sog. Kick-Backs aufklären, damit der Anleger das Provisionsinteresse der Bank erkennen kann. Wurden die Kick-Backs verschwiegen und / oder über die Risiken nur unzureichend aufgeklärt, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Quelle:Anwalt.de

Train Direkt das Eisenbahninvestment – Ein gefährliches Investment für den Anleger

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Direktinvestments sind derzeit, neben Crowdfunding, ein neuer Trend im Investmentbereich. Diesen Trend halten wir für gefährlich, denn es gibt bie so manchem Direktinvestment mehr Risiken für den der sich daran beteiligt, als Vorteile. Ein Beispiel dafür ist aus unserer Sicht das obengenannte Investment. Natürlich hört sich die Werbung im Internet dazu gut an, keine Frage. Was uns aber auch hier ganz klar wieder fehlt, ist der Risikohinweis für den Anleger. Das Risiko geht aus unserer Sicht, weit über seinen Erwerb des Direktinvestments hinaus. Was passiert, wenn der Waggon einmal nicht vermietet ist? Was passiert, wenn es keinen mehr gibt der sich um die Vermietung des Waggons kümmert? Wie hoch ist der tatsächliche Wert des Waggons nach der hier angebotenen Investmentdauer von 4 Jahren? Gibt es einen Markt für diese Waggons auch in 4 Jahren noch? Die Antworten auf diese Fragen bleiben offen. Der Fairness halber muss man sagen, aber nicht nur bei diesem Angebot eines Direktinvestments.

In der Werbung heisst es: Unser sehr erfolgreiches Produkt TRAIN DIREKT wird seit nunmehr fast 4 Jahren für den Anleger und Investor angeboten. Im Bereich Eisenbahn Waggons als Direktinvestment sind wir der Marktführer.

Seit Markteinführung ist die Entwicklung plangemäß und alle Auszahlungen wurden pünktlich an die Anleger ausgeschüttet. Alle Waggons sind vermietet und bei bonitätsstarken Mietern unter Vertrag. Überzeugen Sie sich selbst – wann werden Sie Eisenbahner?

bis zu 7,0  % Ausschüttung p. a.
kurze Laufzeit von 4 Jahren
treuhänderische Eintragung im Eisenbahnregister
kein Fremdkapital
erfahrene Vertragspartner
Sie investieren direkt beim Marktführer

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BaFin Warnung: Gefälschte Zahlungsaufforderungen

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Die BaFin weist darauf hin, dass sie keine Zahlungsaufforderungen versendet, mit denen Finanztransaktionen ins Ausland veranlasst werden sollen. Sie bittet alle Empfänger, sich umgehend an die Polizei zu wenden. Beim sogenannten „CEO-Fraud“, zu Deutsch Geschäftsführer- beziehungsweise Vorstands-Betrug, verwenden die Täter die Identität eines Geschäftsführers oder Vorstandsmitglieds eines Unternehmens, um verfügungsberechtigte Mitarbeiter zu Finanztransaktionen auf ausländische Konten zu verleiten. Um dem Ansinnen Glaubwürdigkeit zu verleihen, fügen die Betrüger häufig gefälschte Zahlungsaufforderungen der BaFin bei.

Erst vor wenigen Wochen war in diesem Zusammenhang ein besonders spektakulärer Fall aus Österreich bekanntgeworden. Hier hatte sich auf diese Art und Weise ein Betrüger 50 Millionen Euro ergaunert!

Treffen mit Dr. hc Walter Döring zum Thema „Canada Gold Trust“

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Es war ein Termin in Leipzig den wir vor ca. 6 Wochen vereinbart hatten. Dr. hc Döring hatte sich auf den Weg von Ettlingen nach Leipzig gemacht um uns kennenzulernen und mit uns über das Thema „Canada Gold Trust zu sprechen. Zunächst einmal, es war ein durchaus angenehmes Gespräch mit Herrn Döring, aber so richtig viel mehr Informationen, auch für die Anleger, gab es dann in dem Gespräch nicht. Dr. Döring teilte uns mit, das seiner Kenntnis nach bei der Staatsanwaltschaft in Mannheim ein Verfahren gegen die Verantwortlichen der HGM Henning Gold Mines anhängig sein. Der Ermittlungsdruck halte sich dort aber wohl in Grenzen, so wohl der Eindruck von Dr. Döring zu den Aktivitäten der Staatsanwaltschaft Mannheim in diesem Verfahren.

Möglicherweise müssen hier noch mehr Anleger eine Strafanzeige ausfertigen um den Ermittlungsdruck bei der ermittelnden Staatsanwaltschaft zu erhöhen. Im Gespräch sei man mit dem „kanadischen Insolvenzverwalter“, als in der Gesamtheit größter Gläubiger des Unternehmens. Dr. Döring berichte,te das die Gesellschaft wohl in Kanada dortigen Unternehmen und Personen um die 1,5 Millionen Euro schulden würde. Darin seien aber auch vermeintliche Ansprüche der Familie Löscher enthalten seien. Darüber kann man sich dann sicherlich wirklich streiten. Dr. Döring äußerte auf Nachfrage, das aus einer Sicht die Fonds jetzt noch etwas über 1 Jahr überleben könnten bevor man in eine Situation kommen könnte die dann andere weitergehende Handlungen erforderlich machen könnte.

Dr. Döring war aus seiner Sicht der Meinung, das man nochmals darüber nachdenken müsse  den Claim „eight mile“ zu aktivieren. Aus seiner Einschätzung heraus könne man damit Investitionen um die 6 Millionen Euro durchaus dann mit einer ertragreichen Goldförderung beginnen. Eine Diskussion die es ja bereits einmal gab. Sollte hier die Einschätzung von Dr. Döring richtig sein, dann dürfte es allerdings handfester Nachweise, das dort nicht nur das investierte neue Geld zurückkommen könnte, sondern auch ein Teilverlust der alten Anlegergelder ausgeglichen werden könnte.

Wir wollen mit Dr. Döring nun zu dem Thema in einer Diskussion bleiben. Wir wollen das Thema aber auch über die IG CGT nun etwas intensiver beleuchten lassen und dazu mit Rechtsanwalt Dr. Thomas Pforr ein Gespräch führen. Wir wollen das Dr. Pforr mit Dr. Döring dazu ins Gespräch

Diebewertung zum Thema Eurokasse

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In den letzten Wochen erhalten wir mehr und mehr Nachfragen nach dem obigen Unternehmen, was wohl auch in Deutschland sehr aktiv gewesen sein muss. Unser Eindruck dabei ist, dass sich das Unternehmen Eurokasse gegenüber Personen in Deutschland wohl als „Bank ähnliches Institut“ ausgegeben haben muss. Das hat dann wohl Vertrauen bei dem einen oder anderen Anleger geschaffen und man dem Unternehmen dann wohl Geld überwiesen.

Nun ist die Internetseite des Unternehmens seit einigen Woche abgeschaltet und so hört man, auf Mails und andere Anfrageversuche reagiert das Unternehmen wohl überhaupt nicht mehr. Es wäre wohl falsch zu glauben, das sich daran noch etwas ändern wird.

Wir, in der Redaktion von Diebewertung.de, gehen davon aus, das es sich bei der Eurokasse durchaus um !Abzocke“ gehandelt hat und das Geld wohl nicht mehr zurückzuholen sein dürfte. Auch die BaFin hatte uns vor Monaten bereits auf eine Presseanfrage hin mitgeteilt, das das Unternehmen keine Erlaubnis besitze seine Dienstleistung in Deutschland anzubieten.

Nun, das interessiert solche Unternehmen dann sicherlich eher weniger. Mitgeteilt hat man uns auch, das es mittlerweile wohl auch Ermittlungen gegen ehemalige Verantwortliche und Vermittler des Unternehmens geben soll. Zu Stand der Ermittlungen wollte man uns gegenüber keine Angaben machen.   Personen die hier Geld überweisen haben, sollten sich damit abfinden, das das überwiesen Geld wohl weg sein dürfte bzw. ihr Geld wohl ein Anderer hat.

Bilanz: SHEDLIN Infrastructure 2 GmbH & Co. KG

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SHEDLIN Infrastructure 2 GmbH & Co. KG Nürnberg

Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014

ANLAGEN

1.

Bilanz zum 31. Dezember 2014

2.

Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vorn 1. Januar bis 31. Dezember 2014

3.

Anhang für das Geschäftsjahr 2014

Bilanz zum 31. Dezember 2014

Aktiva

31.12.2014 Vorjahr
EUR TEUR
A. Umlaufvermögen
I. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
1. Forderungen gegen Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 0,00 5
2. Eingeforderte ausstehende Einlagen 0,00 2.124
3. Sonstige Vermögensgegenstände 61.011,56 45
II. Guthaben bei Kreditinstituten 1.681.576,52 1.552
C. Rechnungsabgrenzungsposten 0,00 2
1.742.588,08 3.728

Passiva

31.12.2014 Vorjahr
EUR EUR TEUR
A. Eigenkapital
I. Kapitalanteile der Kommanditisten
1. Festkapital 36.380,00 55
II. Rücklagen 1.648.127,95 3.664
1.684.507,95 3.719
B. Rückstellungen
1. Sonstige Rückstellungen 44.887,17 3
C. Verbindlichkeiten
1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 0,00 0
2. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 5.302,64 5
3. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 7.890,32 0
4. Sonstige Verbindlichkeiten 0,00 2
13.192,96 7
1.742.588,08 3.728

Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014

31.12.2014 Vorjahr
EUR TEUR
1. Aufwendungen für bezogene Leistungen 55.000,00 69
2. Sonstige betriebliche Aufwendungen 154.308,33 471
3. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
Jahresfehlbetrag -209.308,33 -539
4. Belastung auf Rücklagenkonten 209.308,33 539
5. Gutschrift (-)/ Belastung auf Kapitalkonten
6. Ergebnis nach Verwendungsrechnung 0,00 0

Anhang für das Geschäftsjahr 2014

Allgemeine Hinweise

Der Jahresabschluss der SHEDLIN Infrastructure 2 GmbH & Co. KG, Nürnberg, ist nach den Vorschriften für kleine Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a in Verbindung mit § 267 Abs. 1 HGB aufgestellt. Die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung werden entsprechend den Vorschriften der §§ 266 sowie 264c und 275 Abs. 2 HGB gegliedert. Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Gesamtkostenverfahren aufgestellt.

Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Trotz der gesetzlichen Veränderungen innerhalb des Kapitalanlagerechtes und des bis dahin noch nicht getätigten Investments bewertet die Geschäftsführung die Fortführung der Unternehmenstätigkeit als positiv gem. § 252 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4.

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände werden zu Anschaffungskosten bzw. zum Nennwert angesetzt.

Der Ansatz der Guthaben bei Kreditinstituten erfolgt zum Nennwert.

Die sonstigen Rückstellungen berücksichtigen alle ungewissen Verbindlichkeiten und drohenden Verluste aus schwebenden Geschäften. Sie sind in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages angesetzt.

Verbindlichkeiten sind zum Erfüllungsbetrag angesetzt.

Die Aufwendungen und Erträge werden periodengerecht erfasst.

Erläuterungen zur Bilanz

Eigenkapital

Der Jahresfehlbetrag des abgelaufenen Geschäftsjahres in Höhe von EUR 209.308,33 (VJ TEUR 539) wurde von den Kapitalanteilen (Kapitalkonto III) der Kommanditisten abgeschrieben.

Die Verbindlichkeiten betragen insgesamt EUR 13.192,96 (VJ TEUR 7) und haben ausschließlich eine Restlaufzeit von bis zu einem Jahr.

Sonstige Angaben

Ereignisse nach dem Bilanzstichtag

Im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2014 wurde, ausgelöst durch Ereignisse innerhalb der SHEDLIN Gruppe, durch die Geschäftsleitung nach eingehender rechtlicher Beratung ein Geschäftsplan erstellt, der eine Anpassung an die neuen rechtlichen Gegebenheiten ebnet und der Gesellschaft neue aussichtsreiche Perspektiven eröffnet. Dieser Geschäftsplan steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der beteiligten Gesellschafter hinsichtlich eines anzupassenden Geschäftsfeldes sowie gebotenen Umstrukturierungsmaßnahmen. Die Zustimmung der Gesellschafter vorausgesetzt, ist die Fortführung der Unternehmenstätigkeit durch die Geschäftsführung als sinnvoll und positiv bewertet worden.

Persönlich haftende Gesellschafterin

Persönlich haftende Gesellschafterin ist die SHEDLIN Management GmbH, Nürnberg. Sie hat ein gezeichnetes Kapital von EUR 25.000,00.

Geschäftsführung

Zur Geschäftsführung ist die geschäftsführende Kommanditistin SHEDLIN Geschäftsführungs GmbH, Nürnberg, berechtigt und verpflichtet. Geschäftsführer der SHEDLIN Geschäftsführungs GmbH sind:

Robert G. Schmidt, Vorstandsvorsitzender der SHEDLIN Capital AG, Nürnberg, seit 17. Juni 2011 bis 01. Dezember 2014.

Ralf Landwehr, Rechtsanwalt, Gnotzheim seit 01. Dezember 2014.

Nürnberg, 16.02.2015

Die geschäftsführende Kommanditistin:
SHEDLIN Geschäftsführungs GmbH

gez. Ralf Landwehr

Bilanz: SHEDLIN Infrastructure 1 GmbH & Co. KG

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SHEDLIN Infrastructure 1 GmbH & Co. KG Nürnberg

Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014

Bilanz zum 31. Dezember 2014

Aktiva

31.12.2014 Vorjahr
EUR TEUR
A. Anlagevermögen
I. Finanzanlagen
1. Anteile an verbunden Unternehmen 701.000,00 701
B. Umlaufvermögen
I. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
1. Eingeforderte ausstehende Einlagen 0,00 1.671
2. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 14.776,83 303
3. Forderungen gegenüber Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 29.198,00 0
II. Guthaben bei Kreditinstituten 1.037.749,67 1.693
C. Rechnungsabgrenzungsposten 0,00 2
1.782.724,50 4.369

Passiva

31.12.2014 Vorjahr
EUR EUR TEUR
A. Eigenkapital
I. Kapitalanteile der Kommanditisten
1. Festkapital 45.650,00 66
II. Rücklagen 1.713.006,82 4.168
1.758.656,82 4.234
B. Rückstellungen
1. Sonstige Rückstellungen 16.560,80 3
C. Verbindlichkeiten
1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 0,00 0
2. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 7.506,88 11
3. Sonstige Verbindlichkeiten 0,00 121
7.506,88 132
1.782.724,50 4.369

Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014

31.12.2014 Vorjahr
EUR EUR
1. Sonstige betriebliche Erträge 9,00 0
2. Sonstige betriebliche Aufwendungen 174.619,87 490
3. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit -174.610,87 -490
4. Sonstige Zinsen u. ähnliche Erträge 2,02 0
5 Außerordentliche Aufwendungen 290.134,43 0
6. Jahresfehlbetrag -464.743,28 -490
7. Belastung auf Rücklagenkonten 464.743,28 490
8. Gutschrift (-)/ Belastung auf Kapitalkonten
9. Ergebnis nach Verwendungsrechnung 0,00 0

Anhang für das Geschäftsjahr 2014

Allgemeine Hinweise

Der Jahresabschluss der SHEDLIN Infrastructure 1 GmbH & Co. KG, Nürnberg, ist nach den Vorschriften für kleine Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a in Verbindung mit § 267 Abs. 1 HGB aufgestellt. Die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung werden entsprechend den Vorschriften der §§ 266 sowie 264c und 275 Abs. 2 HGB gegliedert. Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Gesamtkostenverfahren aufgestellt.

Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Trotz der gesetzlichen Veränderungen innerhalb des Kapitalanlagerechtes und des bis dahin noch nicht getätigten Investments bewertet die Geschäftsführung die Fortführung der Unternehmenstätigkeit als positiv gem. § 252 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4.

Die Finanzanlagen sind zu Anschaffungskosten bzw. niedrigeren beizulegenden Werten angesetzt. Abschreibungen auf Finanzanlagen entsprechend § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB sind im Geschäftsjahr nicht erfolgt.

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände werden zu Anschaffungskosten bzw. zum Nennwert angesetzt.

Der Ansatz der Guthaben bei Kreditinstituten erfolgt zum Nennwert.

Die sonstigen Rückstellungen berücksichtigen alle ungewissen Verbindlichkeiten und drohenden Verluste aus schwebenden Geschäften. Sie sind in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages angesetzt.

Verbindlichkeiten sind zum Erfüllungsbetrag angesetzt.

Die Aufwendungen und Erträge werden periodengerecht erfasst.

Erläuterungen zur Bilanz

Eigenkapital

Der Jahresfehlbetrag des abgelaufenen Geschäftsjahres in Höhe von EUR 464.743,28 (VJ TEUR 490) wurde von den Kapitalrücklagekonten der Kommanditisten abgeschrieben.

Die Verbindlichkeiten betragen insgesamt EUR 7.506,88 (VJ TEUR 132) und haben ausschließlich eine Restlaufzeit von bis zu einem Jahr.

Anteilsbesitz

Beteiligungsquote Eigenkapital Ergebnis
% TEUR TEUR
SHEDLIN Infrastructure Holding GmbH & Co. KG , Nürnberg 1 99,7 % 674 -2

1 Angaben basierend auf dem erstellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014.

Sonstige Angaben

Ereignisse nach dem Bilanzstichtag

Im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2014 wurde, ausgelöst durch Ereignisse innerhalb der SHEDLIN Gruppe, durch die Geschäftsleitung nach eingehender rechtlicher Beratung ein Geschäftsplan erstellt, der eine Anpassung an die neuen rechtlichen Gegebenheiten ebnet und der Gesellschaft neue aussichtsreiche Perspektiven eröffnet. Dieser Geschäftsplan steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der beteiligten Gesellschafter hinsichtlich eines anzupassenden Geschäftsfeldes sowie gebotenen Umstrukturierungsmaßnahmen. Die Zustimmung der Gesellschafter vorausgesetzt, ist die Fortführung der Unternehmenstätigkeit durch die Geschäftsführung als sinnvoll und positiv bewertet worden.

Persönlich haftende Gesellschafterin

Persönlich haftende Gesellschafterin ist die SHEDLIN Management GmbH, Nürnberg. Sie hat ein gezeichnetes Kapital von EUR 25.000,00.

Geschäftsführung

Zur Geschäftsführung ist die geschäftsführende Kommanditistin SHEDLIN Geschäftsführungs GmbH, Nürnberg, berechtigt und verpflichtet.

Geschäftsführer der SHEDLIN Geschäftsführungs GmbH sind:

Robert G. Schmidt, Vorstandsvorsitzender der SHEDLIN Capital AG, Nürnberg, seit 17. Juni 2011 bis 01. Dezember 2014.

Ralf Landwehr, Rechtsanwalt, Gnotzheim seit 01. Dezember 2014.

Nürnberg, 09. Februar 2015

Die geschäftsführende Kommanditistin:
SHEDLIN Geschäftsführungs GmbH

gez. Ralf Landwehr

Entwicklung des Anlagevermögens 2014

Anschaffungs- und Herstellungskosten
1.1.2014 Zugänge Abgänge Umbuchungen 31.12.2014
EUR EUR EUR EUR EUR
I. Finanzanlagen
1. Anteile an verbundenen Unternehmen 701.000,00 0,00 0,00 0,00 701.000,00
SHEDLIN Infrastructure Holding GmbH & Co. KG 701.000,00 0,00 0,00 0,00 701.000,00
701.000,00 0,00 0,00 0,00 701.000,00
Kumulierte Abschreibungen
1.1.2014 Zugänge Abgänge 31.12.2014
EUR EUR EUR EUR
I. Finanzanlagen
1. Anteile an verbundenen Unternehmen 0,00 0,00 0,00 0,00
SHEDLIN Infrastructure Holding GmbH & Co. KG 0,00 0,00 0,00 0,00
0,00 0,00 0,00 0,00
Buchwerte
31.12.2014 Vorjahr
EUR EUR
I. Finanzanlagen
1. Anteile an verbundenen Unternehmen 701.000,00 701.000,00
SHEDLIN Infrastructure Holding GmbH & Co. KG 701.000,00 701.000,00
701.000,00 701.000,0

Travel24com Versagung des Bestätigungsvermerks durch den Wirtschaftsprüfer

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Ein weiterer Vorgang der das Unternehmen Travel24.com in die öffentliche Diskussion bringen wird.

Travel24.com AG

Leipzig

Konzernabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014

Versagungsvermerk des Abschlussprüfers

Wir wurden beauftragt, den Konzernabschluss ― bestehend aus Bilanz, Gesamtergebnisrechnung, Eigenkapitalveränderungsrechnung, Kapitalflussrechnung und Anhang ― und den Konzernlagebericht der Travel24.com AG, Leipzig, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 zu prüfen. Die Aufstellung von Konzernabschluss und Konzernlagebericht nach den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315a Abs. 1 HGB anzuwendenden handelsrechtlichen Vorschriften liegt in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft.

Als Ergebnis unserer Prüfung stellen wir fest, dass wir nach Ausschöpfung aller angemessenen Möglichkeiten zur Klärung der Sachverhalte aus folgendem Grund nicht in der Lage waren, ein Prüfungsurteil abzugeben:

Uns wurden keine ausreichenden und angemessenen Prüfungsnachweise zur Beurteilung der Angemessenheit der Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit vorgelegt. Die in den uns vorgelegten Unternehmensplanungen verarbeiteten Planungsprämissen konnten wir nicht mit hinreichender Sicherheit nachvollziehen.

Darüber hinaus wurde uns von den gesetzlichen Vertretern Travel24.com AG keine Vollständigkeitserklärung vorgelegt.

Aufgrund der Bedeutung der dargestellten Prüfungshemmnisse versagen wir den Bestätigungsvermerk.

Aussagen darüber, ob der Konzernabschluss den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315a Abs. 1 HGB anzuwendenden handelsrechtlichen Vorschriften entspricht und ein unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt, sind wegen der dargestellten Prüfungshemmnisse nicht möglich. Ebenso kann nicht beurteilt werden, ob der Konzernlagebericht in Einklang mit einem den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Konzernabschluss steht, insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt.

Ergänzend weisen wir darauf hin, dass die Travel24.com AG in ihrem am 30. November 2015 auf ihrer Homepage veröffentlichten verkürzten Konzern-Zwischenabschluss zum 30. September 2015 eine Korrektur nach IAS 8.41 vorgenommen hat. Geschäfte mit der LOET Trading AG wurden in den Abschlüssen seit 2012 nicht als Transaktionen mit nahestehenden Personen gewertet und als solche ausgewiesen. Nach geänderter Einschätzung des Vorstands der Travel24.com AG ist die LOET Trading AG ein nahestehendes Unternehmen. Die Konzernabschlüsse zum 31. Dezember 2012 und zum 31. Dezember 2013 waren insoweit fehlerhaft. Daher wurde im verkürzten Konzern-Zwischenabschluss zum 30. September 2015 die entsprechende Korrektur vorgenommen.

Leipzig, 18. Dezember 2015

BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

gez. Hennig

Wirtschaftsprüferin

gez. Koch

Wirtschaftsprüfe

Hinweis zum Thema „Schiffsfonds“ – Verjährung von Schadensersatzansprüchen

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In 2016 verjähren viele Schadensersatzansprüche von Anlegern insolventer Kapitalanlagegesellschaften. Davon sind auch immer wieder die Eigner von Schiffsfonds betroffen, die als Kommanditisten von Gesellschaften nicht nur den wahrscheinlichen Totalausfall ihrer Kapitalanlage verkraften müssen, sondern sich im schlimmsten Fall noch mit Rückforderungsansprüchen der Insolvenzverwaltungen beschäftigen müssen.

So sollten Anleger des von der GEBAB Unternehmensgruppe im Jahr 2006 aufgelegten Schiffsfonds MS Buxwind den Ablauf der Verjährungsfrist (zehnjährig/taggenau) im Auge behalten, denn nach zehn Jahren hat sich die Möglichkeit, Schadensersatz von Verantwortlichen einzufordern, leider „erledigt“. Dies gilt für sehr viele Schiffsfonds, denn die Weltwirtschaftskrise trifft insbesondere Kapitalanlagen, die kurz vor dem Auftreten der ersten Anzeichen aufgelegt und beworben wurden. Experten wissen: Die Krise war 2006 zumindest absehbar.

Anleger haben in Schiffsfonds hohe Summen investiert – im Fall der MS Buxwind sogar Summen ab 15.000 Euro aufwärts. Kurz nach Eröffnung des Fonds geriet der Containerschiffsmarkt in finanzielle Schwierigkeiten, auch das 2014 eingeleitete Sanierungskonzept griff nicht.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Pforr, der schwerpunktmäßig Anleger aus so genannten Massenschadensfällen in aktiven Anlegergemeinschaften vertritt, ist der Meinung, dass der Fonds niemals an Anleger mit einem hohen Sicherheitsanspruch hätte verkauft werden dürfen, zudem sollten in Schadensersatzklagen auch Provisionszahlungen zur Sprache kommen.

Schiffsfondsanleger sollten sich zeitnah mit einem erfahrenen Rechtsanwalt in Verbindung setzen, um geeignete Maßnahmen für Schadensersatzforderungen zu erörtern.

Hier mehr erfahren: http://www.rechtsanwaltskanzlei-pforr.de/deutsch/aktuelles/schiffsfonds-verjaehrung.html

Thema: Swap Geschäfte der Hessischen Landesbank – BGH Urteil

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Die HELABA hat über zahlreiche Sparkasse hochspekulative Swaps verkauft. Nach dem neuesten Urteil des BGH vom 22.3.2016 könnte auch die HELABA nun direkt haften. Achtung Ansprüche verjähren 2016! Am 22.3.2016 hat der Bundesgerichtshof erneut in Sachen Swaps entschieden und die Fragen um die Aufklärungspflicht über einen negativen Marktwert näher definiert. Insbesondere stellte der Senat fest, dass Swaps nur dann Konnex zum Grundgeschäft sind, wenn sie durch die gleiche Bank verkauft worden sind. Genau dies wird nun zur Falle für die HELABA. Denn durch die Verbindung mit den Sparkassen wurde das Grundgeschäft (Darlehen) immer durch eine Sparkasse verkauft. Der Swap hingegen durch die HELABA. Folglich besteht keine Konnexität. Die Rechtsfolge daraus ist eindeutig. Die HELABA hätte über den anfänglich negativen Marktwert bei den Swaps aufklären müssen. Und zwar sowohl dem Grunde nach, als auch der Höhe nach.

Beides ist in aller Regel nicht erfolgt.

Die Aufklärungspflicht ergibt sich dabei nicht aus einem Beratungsvertrag, sondern aus den allgemeinen Pflichten des BGB. Die Bank kann sich nach Auffassung von Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Michael A. Leipold auch nicht auf einen Rechtsirrtum berufen.Über einen Interessenkonflikt musste schon immer aufgeklärt werden. Spätestens seit 2004, als die MIFID kam, wurden die Voraussetzungen eines Interessenkonflikt weitgehend geregelt.

Rechtsanwalt Michael A. Leipold

Produktentwicklung: EIOPA veröffentlicht vorbereitende Leitlinien

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Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung EIOPA hat vorbereitende Leitlinien zu Aufsichts- und Lenkungsanforderungen an Produktentwicklungsprozesse (POG – Product Oversight and Governance) veröffentlicht.

Sie formuliert darin Anforderungen an die Steuerung und Überwachung von Abläufen bei Entwicklung, Herstellung und Absatz von Produkten durch die Versicherungsunternehmen sowie Anforderungen an den Vertrieb. Die Leitlinien sollen die Umsetzung von Artikel 25 der Versicherungsvertriebsrichtlinie (Insurance Distribution DirectiveIDD) vorbereiten und Unternehmen, Vertreibern und Aufsehern unverbindlich als Orientierung dienen.

Sie zielen darauf ab, dass die Bedürfnisse der Verbraucher schon bei der Produktentwicklung berücksichtigt und Produkte an die richtige Zielgruppe verkauft werden.Die BaFin beabsichtigt, die Vorschriften zu Produktentwicklungsprozessen erst anzuwenden, wenn die IDD in Deutschland umgesetzt ist. Dies gilt für die Inhalte der EIOPA-Leitlinien ebenso wie für den Rechtsakt, den die EU-Kommission noch zur Produktentwicklung erlassen wird. Die Umsetzungsfrist endet am 23. Februar 2018

Lebensversicherung – Model der Rückholung von Beiträgen als Abkassiermodel von Rechtsanwälten?

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Es gibt nun bereits einige Gesellschaften die sich mit dem Thema „Mehrerlös bei alten Lebensversicherungen“ befassen, das sicherlich nicht aus Nächstenliebe sondern aus professionellen unternehmerischen Erwägungen und Zielen. Legitim, wenn dann auch alles Legitim bleibt und auch so konzeptioniert ist, doch  auch in diesem „Teich“ tummeln sich natürlich manchmal Raubfische.

Denkbarer Ablauf eines Geschäftsmodels.

Ein Rechtsanwalt gründet eine eigene Dienstleistungsgesellschaft die sich um das Vorhaben kümmern soll, die dann wiederum ihn mit Prozessen usw. beauftragt.

Nun schließt man einen Kontakt mit Versicherungsmaklern, die dann wiederum ihren Kundenbestand auf das Vorhandensein von Konzeptrelevanten Verträgen überprüfen, somit der eigentliche Kundenbeschaffer sind. Dafür erhält der Versicherungsmakler dann eine Provision. Auch das ist noch nachvollziehbar.

Nun könnte es aber mit einem uns bekanntgewordenen Vorgehen eines Unternehmens, aber dann zukünftig doch größere Probleme geben, denn hier hat man eine Einnahmeoptimierungsmethode erfunden.

Der Kunde, wenn nicht Rechtsschutz versichert, schließt dann beim Makler eine Rechtsschutzversicherung ab die dann, nach einer bestimmte Karenzzeit, auch Eintritt in die Kostenübernahme, aber den ganzen „Schwindel“ zu dem Zeitpunkt noch nicht kennt (kannte). Nochmals, diese Rechtsschutzversicherung wird nur speziell dafür abgeschlossen um dem Erfinder dieser Geschäftsidee reich zu machen.

Nun geht es aber weiter.

Hat die Rechtsschutzversicherung den Fall übernommen, dann klingelt die Kasse beim Anwalt, denn für jeden Fall den er abrechnet wird er irgendwo dann zwischen 2.500 Euro bzw. 5.000 Euro bekommen von der jeweiligen Rechtsschutzversicherung.

Daraus kann man dann sicherlich auch mal das eine oder andere „Bon Bon“ an die Vermittler/Dienstleister bezahlen, denn der Aufwand zur Begründung gegenüber den Lebensversicherungen dürfte  eher wohl „standardtisiert“ sein, und sich damit in Grenzen halten.

Hinzu kommt dann natürlich noch, das der Versicherungsmakler dort eine Provision für die Vermittlung der Rechtsschutzversicherung kassiert, und das Unternehmen (Erfinder des Konzeptes) dann nochmals 25% der Summe bekommt die er für die Kunden dann von den Lebensversicherungsgesellschaften erstattet bekommt. Gutes Geschäft, in der Konstellation aber sicherlich  rechtlich eher anrüchig, um das nun einmal Milde auszudrücken.

Warum schreiben wir diesen Artikel? Nun, uns wurden zu einem aktiven bayrischen Unternehmen in diesem Fall, Unterlagen und Schriftwechsel zugespielt die wohl Grundlage für strafrechtliche Ermittlungen gegen das Unternehmen sein sollen, wovon das Unternehmen möglicherweise zu diesem Zeitpunkt noch gar nichts weiß. Hier könnten sich, so vermuten wir, Rechtsschutzversicherer durchaus untereinander, möglicherweise über ihre Erfahrungen ausgetauscht haben, die dann zu diesem hochbrisanten Schriftwechsel geführt haben.

Natürlich hält man sich bei den Rechtsschutzversicherungsgesellschaften derzeit noch bedeckt mit Auskünften uns gegenüber, zieht sich zurück auf das Thema „Datenschutz“, aber so richtig „Nein“ gesagt hat dann auch Niemand…………….als wir gefragt haben……………..stimmt das so?

Aus ermittlungstaktischen Gründen haben wir hier den Namen des Unternehmens nicht veröffentlicht. Wir bleiben dran!

BaFin lädt zur „BaFin-Tech 2016“ Konferenz ein

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Am 28. Juni lädt die BaFin junge sowie etablierte Finanzdienstleister zur Konferenz „BaFin-Tech 2016“ nach Frankfurt am Main ein. Sie bietet der Finanzbranche so die Möglichkeit, einen Einblick in die Sicht- und Arbeitsweise der Aufsicht beim relativ neuen Thema „FinTech“ zu erhalten.

Im Zentrum derKonferenz stehen Workshops, in denen FinTechs und andere Finanzdienstleister häufige aufsichtliche Fragen anhand typischer Geschäftsmodelle mit Vertretern der BaFin erörtern können. Die Teilnehmer der Workshops werden sich zum Beispiel mit den Themen Crowdfunding, alternative Zahlungsdienste und Verbraucher beschäftigen.

Umrahmt werden die Workshops von zwei Panel-Diskussionen, die das Spannungsfeld zwischen Digitalisierung und Regulierung und das Verhältnis zwischen FinTechs und etablierten Finanzdienstleistern thematisieren. In den Pausen stehen Experten der BaFin an Infoständen für einen direkten Austausch zur Verfügung.

Hinweise zu häufigen Geschäftsmodellen

Kürzlich hat die BaFin zudem Informationen zu den FinTech-Geschäftsmodellenveröffentlicht, die derzeit in Deutschland am häufigsten vorkommen. Sie sollen Interessierten einen Überblick über die aufsichtsrechtliche Einschätzung derBaFin verschaffen. Dargestellt werden unter anderem Crowdfunding-Plattformen, alternative Zahlungsdienste und die automatisierte Anlageberatung.

Darüber hinaus findet sich dort ein Kontaktformular, über das Interessierte aus der FinTech-Branche konkrete Fragen zu aufsichtsrechtlichen Anforderungen im Zusammenhang mit ihrem Geschäftsmodell an die BaFin richten können.

Insolvenzeröffnung: Zentrum Beteiligungs- und Vermögensverwaltung GmbH

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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Zentrum Beteiligungs- und Vermögensverwaltung GmbH, Waldstraße 8, 36132 Eiterfeld, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Rainer Schenk, geboren am 28.09.1963,  Kastanienweg 4, 98639 MetzelsRegistergericht: Amtsgericht Fulda Register-Nr.: HRB 6219
– Schuldnerin –
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen  Zahlungsunfähigkeit am 13.04.2016 um 16.05 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dipl.-Betriebswirt Rolf Rombach
Magdeburger Allee 159, 99086 Erfurt
Telefon: 0361 73065-0
Telefax: 0361 73123-44
Email: iv@rombach-steinfeld.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 16.05.2016 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt.
Die Prüfung der angemeldeten Forderungen erfolgt gem. § 5 Abs. 2 InsO im
schriftlichen Verfahren.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 27.06.2016 den Forderungsanmeldungen
schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen
Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in
den §§ 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der
Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung
des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des
Insolvenzverwalters), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163
(Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und
Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO
bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis
27.06.2016, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.

Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf
der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen
die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den
daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28
Abs. 3 InsO).
7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese
erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.

Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 15.02.2016 beim Insolvenzgericht Meiningen eingegangen.
Amtsgericht Meiningen – Insolvenzgericht – 13.04.2016


Insolvenzeröffnung: Pergel Verwaltungs- und Vermögens GmbH

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Geschäfts-Nr.: 70 IN 358/15  Am 11.04.2016 um 13:00 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden über das Vermögen der Pergel Verwaltungs- und Vermögens GmbH, Im Niederried 6, 63486 Bruchköbel (AG Hanau, HRB 94045), vertr. d.: 1. Josef Krahl, (Geschäftsführer),. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Klaus Pannen, Bettinastraße 35-37, 60325 Frankfurt, Tel.: 069 7561466-0, Fax: 069 7561466-160, E-Mail: kpannen@drpannen.de.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

  1. a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich, in EURO und unter Beachtung des § 174 der Insolvenzordnung anzumelden bis: 10.05.2016.
  2. b) unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt.

Ø  Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,

Ø  Anträge über:

  • die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
  • die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

sowie gegebenenfalls über:

  • die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
    Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
  • Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
    (§ 66 Abs. 3 InsO),
  • eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
  • den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,
  • die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
  • besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin  des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
  • eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
  • eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272, 277 InsO),
  • Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
  • eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,

müssen schriftlich bis zum 07.06.2016 (Frist, die dem Berichts- und Prüfungstermin im schriftlichen Verfahren entspricht) eingereicht werden. Verspätete Eingaben können nicht berücksichtigt werden.

Hinweis:

  • Für den Fall dass die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist, gelten Zustimmung nach § 160 InsO als erteilt.

Der vollständige Beschluss einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Hanau, 11.04.2016.

Insolvenzantragsverfahren: A.R. Immobilien GmbH – Anordnung

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In dem Verfahren über den Antrag d. Finanzamt Neu-Ulm, Nelsonallee 5, 89231 Neu-Ulm, Gz.: 151/121/81145-VO03-8/16 Ins – Antragstellender Gläubiger –

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. A.R. Immobilien GmbH, Plattener Straße 4, 89331 Burgau, vertreten durch den
Geschäftsführer Rößle Armin, geboren am 12.08.1975, Stadtstraße 49, 89331 Burgau
– Schuldnerin –


Geschäftszweig:

Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und
2 InsO)

wird am 13.04.2016 um 12:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs.
2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Florian Zistler,
Karlstraße 33, 89073 Ulm, Telefon: +49(731)968800, Telefax: +49(731)9688052.

wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der
Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Neu-Ulm
Schützenstr. 60
89231 Neu-Ulm

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht Neu-Ulm – Insolvenzgericht – 13.04.2016

Insolvenzeröffnung: AK Capital & Service Verwaltungs GmbH

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Über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 8621 eingetragenen AK Capital & Service Verwaltungs GmbH, Teutonenweg 52, 48429 Rheine, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer André Knips, Teutonenweg 52, 48429 Rheine

Geschäftszweig: Beteiligung an Gesellschaften d. Handelsrechts, insb. als p. h. Gesellsch. an einer KG, um als solche die Geschäftsführung u. Vertret. d. Gesellschaft u. pers. Haftung zu übernehmen.- wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 08.04.2016, um 13:48 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 29.01.2016 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Andreas Sontopski, Gnoiener Platz 10, 48493 Wettringen, Telefon: 02557/9384-0, Fax: 02557938450.

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 17.06.2016 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.

Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist

der 08.07.2016.

Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen

zur Person des Insolvenzverwalters,
zur Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO).

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 24.06.2016 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 215 B niedergelegt.

Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.

Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).

78 IN 6/16

Amtsgericht Münster, 08.04.2016

Insolvenzeröffnung: Intertrader Maritime Investments Verwaltung GmbH

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Am 13.04.2016 um 15:35 Uhr ist über das Vermögen der Intertrader Maritime Investments Verwaltung GmbH, Herdentorswallstraße 93, 28195 Bremen (AG Osnabrück, HRB 121055), vertr. d.: 1. Josef Schöning, Boschstraße 15, 49733 Haren, (Geschäftsführer), 2. Maik Schöning, Hünteler Straße 16, 49733 Haren, (Geschäftsführer), 3. Mark Schöning, Weedendamm 26/28, 49733 Haren, (Geschäftsführer), 4. Traude Schöning, Boschstraße 15, 49733 Haren, (Geschäftsführerin), das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Malte Köster, Katharinenstr. 5, 28195 Bremen, Tel.: 0421 / 32 27 39 0, Fax: 0421 / 32 27 39 22, E-Mail: info@willmer-inso.de, Internet:http://www.willmer-inso.de. Insolvenzforderungen sind bis zum 03.05.2016 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Beteiligten werden auf § 28 InsO hingewiesen.

Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt. Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 16.06.2016. Anträge zur eventuellen Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO) sowie über folgende Angelegenheiten

–       die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

–       die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO)

–       Zwischenrechnungslegungen (§ 66 Abs. 3 InsO)

–       eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO)

–       den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan

–       die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO)

–       besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Ver­äußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll oder des Rechts auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte, die Aufnahme eines die Masse erheblich belastenden Darlehns, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert

–       eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder unter Wert (§§ 162, 163 InsO)

–       eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272 InsO)

–       die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO),

–       eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gemäß § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung oder Bestimmung eines besonderen schriftlichen Termins

sowie Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden, müssen dem Insolvenzgericht schriftlich bis spätestens einen Tag vor diesem Termin vorliegen.

Die Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden 4 Wochen vor dem Prüfungstag auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.

Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis einen Tag vor einem schriftlichen Termin keine Widersprüche erhoben werden.

Amtsgericht Bremen

Insolvenzeröffnung: SachWert Wohnpark Kötz GmbH & Co.KG

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Über das Vermögen der  SachWert Wohnpark Kötz GmbH & Co.KG, Ulmer Str. 300, 70327 Stuttgart (AG Stuttgart, HRA 727621) wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 13.04.2016, um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt: Rechtsanwalt Frank Raff, Olgastr. 33, 70182 Stuttgart, Tel.: 0711/34211900, Fax: 0711/34211950.

Der Schuldnerin wird die Verfügung über das zur Insolvenzmasse gehörende gegenwärtige und zukünftige Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten. Die Verfügungsbefugnis wird dem Insolvenzverwalter übertragen.

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten (§28 Abs. 3 InsO). Forderungen der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger sind bis zum 25.05.2016 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf Grundlage des Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin), und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am Mittwoch, 15.06.2016, 10:46 Uhr, Saal 305, Amtsgericht Stuttgart, Hauffstr. 5, 70190 Stuttgart . Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über die Person des Insolvenzverwalters, § 57 InsO

–         den Gläubigerausschuss, § 68 InsO

–         die Bestimmung der Hinterlegungsstelle, § 149 InsO

–         Rechtshandlungen, §§160,161 InsO

–         die Verwertung der Insolvenzmasse, § 159 InsO

–         die Unternehmens- oder Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder unter Wert, §§ 162,163 InsO

–         die Entscheidung über die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen, §§160,161 InsO. Die Gläubiger werden darauf hingewiesen, dass die Zustimmung als erteilt gilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.

–         die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse, §§ 100,101 InsO

–         die Stilllegung oder vorläufige Fortführung des Unternehmens, § 157 InsO

–         und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).

–         die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung bzw. Aufhebung der Eigenverwaltung §§ 271, 272 InsO

Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem vorstehend genannten Prüftermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Stuttgart, Hauffstr. 5, 70190 Stuttgart einzulegen.Die Frist beginnt mit der Verkündung des Beschlusses oder, wenn dieser nicht verkündet wird, mit dessen Zustellung. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt wird.

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